TE Vfgh Erkenntnis 1989/12/15 B939/89

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Veröffentlicht am 15.12.1989
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt / Willkür keine
B-VG Art18 Abs2 / Verordnung Inhalt gesetzmäßig
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
MRK Art6 / Verfahrensgarantien
GO des Disziplinarsenates der Rechtsanwaltskammer für Salzburg §18 Abs2
RL-BA 1977 §18
DSt 1872 §29 Abs3
DSt 1872 §48 Abs2

Leitsatz

Keine Bedenken gegen §18 Abs2 der Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer für Salzburg betreffend Ausnahmen von der Akteneinsicht im Disziplinarverfahren; Androhung einer Disziplinaranzeige gegen eine Kollegin; keine denkunmögliche oder willkürliche Annahme eines Verstoßes gegen Standespflichten

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Mit Erkenntnis der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (künftig: OBDK) vom 17. April 1989, Z Bkd 3/89-16, wurde der Berufung des Dr. W M gegen den Bescheid des Disziplinarrates der Salzburger Rechtsanwaltskammer vom 23. Juni 1988 teilweise Folge gegeben. Der Disziplinarbeschuldigte wurde hinsichtlich zweier Fakten bezüglich der er in erster Instanz verurteilt worden war, freigesprochen; hinsichtlich des Faktums, daß der Beschuldigte

"... im Zuge der Gesellschafterversammlung der K- und S A Ges.m.b.H. & Co KG am 7. Dezember 1982 im Hotel Stieglbräu in Salzburg versucht hat, auf Frau ReAA Dr. M P, geb. G, dadurch Druck auszuüben, daß er ihr mit einer Disziplinaranzeige drohte"

wurde der Schuldspruch bestätigt und in Neufestsetzung der Strafe die Disziplinarstrafe des schriftlichen Verweises verhängt.

Zur Begründung der durch den angefochtenen Bescheid bestätigten Verurteilung wurde von der belangten Behörde im wesentlichen ausgeführt:

"... (Es) kann ... von einer Verurteilung aus grundsätzlichen Erwägungen nicht abgesehen werden. Nach ständiger Rechtsprechung der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter ist sowohl die Ankündigung als auch die Erstattung einer Disziplinaranzeige gegen einen Standeskollegen nur dann als zulässig anzusehen, wenn nach genauer Prüfung des Sachverhaltes ein begründeter Verdacht eines Disziplinarvergehens besteht. Gemäß §18 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (RL-BA 1977) darf ein Anwalt den Rechtsanwalt einer anderen Partei weder unnötig in den Streit ziehen noch persönlich angreifen. Es ist sicher ein dem Berufsstand abträglicher Eindruck entstanden, wenn in einer öffentlichen Versammlung vor Nichtjuristen von einem Standeskollegen gegen die Versammlungsleiterin mit der Drohung der Erstattung einer Disziplinaranzeige vorgegangen und damit der Vorwurf eines erheblichen Fehlsverhaltens erhoben wurde. Dazu kommt noch, daß dies deshalb geschah, um ein möglicherweise falsches Verhalten der Verhandlungsleiterin dieser Gesellschafterversammlung zu verhindern. Hiezu hätte es aber genügen müssen darauf hinzuweisen, daß ihr Rechtsstandpunkt gegenüber dem eigenen Rechtsstandpunkt falsch sei. Die Drohung mit einer Disziplinaranzeige war kein geeignetes und adäquates Mittel, um die Verhandlungsleiterin zu einer Änderung ihres Rechtsstandpunktes zu bringen. ..."

2.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, allenfalls eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet werden und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

2.2. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde begehrt.

3. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

3.1. Normbedenken werden vom Beschwerdeführer gegen §18 Abs2 der Geschäftsordnung für den Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer für Salzburg, kundgemacht im Anwaltsblatt 1/1976, S. 18, geltend gemacht, der wie folgt lautet:

"(2) Der Bericht und die Anträge des Untersuchungskommissärs sowie die Beratungsprotokolle sind stets von der Einsicht- und Abschriftnahme ausgeschlossen."

Der Beschwerdeführer meint, §29 Abs3 des Gesetzes vom 1. April 1872, RGBl. Nr. 40, betreffend die Handhabung der Disziplinargewalt über Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (DSt) trenne durch seine zwei aufeinanderfolgenden Sätze klar den Bericht des Untersuchungskommissärs über das Ergebnis der Erhebungen einerseits und die Anträge des Untersuchungskommissärs "aufgrund derer der Disziplinarrat mit Beschluß zu erkennen hat, wobei völlig eindeutig die Willensbildung des Disziplinarrates Gegenstand des Beratungsprotokolles ist und nicht etwa der Bericht des Untersuchungskommissärs". Aus den Bestimmungen des DSt sei zu ersehen, daß für die Zeit bis zum Erkenntnis des Disziplinarrates dem Beschuldigten die Akteneinsicht ohne jede Ausnahme gestattet sei; ausgenommen von der Akteneinsicht sei gemäß §48 Abs2 DSt lediglich das Beratungsprotokoll, wobei es sich dabei um die Akteneinsicht des Berufungswerbers nach einem Disziplinarerkenntnis handle. Eine Rechtsauffassung, die den Bericht des Untersuchungskommissärs in den Begriff des Beratungsprotokolles "hineininterpretiert", sei unvertretbar. Dadurch, daß dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. August 1985 vom Disziplinarrat die Einsichtnahme in den schriftlichen Bericht des Untersuchungskommissärs unter Berufung auf §18 Abs2 der Geschäftsordnung verweigert worden sei, seien seine Verteidigungsrechte im Disziplinarverfahren beeinträchtigt worden, da der Bericht des Untersuchungskommissärs die Basis für den Einleitungsbeschluß und "sehr wesentlich auch eine tatsächliche und rechtliche Basis für das gesamte Disziplinarverfahren" darstelle. Das abgeführte Verfahren leide daher an einem Verfahrensmangel, den er aus rechtlichen Gründen erst mit der Beschwerde gegen das angefochtene Erkenntnis vor dem Verfassungsgerichtshof geltend machen könne. Die Erwägungen des Untersuchungskommissärs im Bericht seien nämlich für den Beschuldigten von erheblicher Bedeutung im Hinblick auf die Vorbereitung seiner Verteidigung in der Verhandlung vor dem Disziplinarrat. Es erscheine daher offensichtlich, daß die Beschränkung der Akteneinsicht durch §18 Abs2 der Geschäftsordnung gesetzwidrig sei. Sollte allerdings die Meinung vertreten werden, daß die in Rede stehende Einschränkung gesetzlich gedeckt sei, so stelle sich die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes. Würde nämlich das Gesetz die Akteneinsicht in den Bericht des Untersuchungskommissärs ausschließen, so würde das Gesetz selbst gegen das Verfassungsgebot eines fairen Verfahrens verstoßen; dies läge nämlich dann vor, "wenn der Disziplinarrat und insbesondere der Kammeranwalt einen klaren Informationsvorsprung vor dem Beschuldigten" hätten. Wie aus dem Akt hervorgehe, habe tatsächlich der Kammeranwalt in seiner Stellungnahme, eingelangt beim Disziplinarrat der Salzburger Rechtsanwaltskammer am 31. Jänner 1983, neben der Einleitung des Disziplinarverfahrens auch gleich beigefügt, daß der Untersuchungskommissär ihm die Kopie seines späteren Berichtes übermitteln wolle, was sicherlich auch geschehen sei.

3.2. Der Verfassungsgerichtshof pflichtet dem Beschwerdeführer bei, daß es sich bei der Geschäftsordnung des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer für Salzburg um eine Regelung handelt, der Verordnungscharakter im Sinne des Art139 Abs1 B-VG zukommt (vgl. zB VfSlg. 8711/1979, 9746/1983) und daß §18 Abs2 dieser Geschäftsordnung im Beschwerdefall angewendet wurde. Der Verfassungsgerichtshof teilt jedoch nicht die Bedenken des Beschwerdeführers, daß die Regelung gesetzwidrig sei. Beim Bericht des Untersuchungskommissärs handelt es sich nämlich um eine Stellungnahme, die der internen Willensbildung des Disziplinarrates darüber dient, ob Grund zu einer Disziplinarbehandlung gegen einen Rechtsanwalt vorliegt. Dabei geht es um eine vorläufige - bloß interne - Meinungsbildung des Disziplinarrates. Zu diesem Zweck ist auch der Kammeranwalt zu hören. Kommt es zu keiner Ablassung, hat ein Einleitungsbeschluß zu ergehen, gegen den nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 9425/1982, 10944/1986, 11350/1987, VfGH 28.9.1987 B695/87) - als bloße prozeßleitende Verfügung - kein Rechtsmittel stattfindet. Bei der Phase des Verfahrens bis zur Erlassung eines Einleitungsbeschlusses geht es also insgesamt lediglich um eine Klärung innerhalb des Disziplinarrates, wie weiter vorzugehen ist. Da der Untersuchungskommissär ein Mitglied des Disziplinarrates ist, der an der Entscheidung des Disziplinarrates mitwirkt, und da in seinem Bericht seine Meinung darüber einzufließen hat, was das Ergebnis der Erhebungen ist, die er über Anordnung des Präsidenten des Disziplinarrates gemäß §29 Abs2 DSt durchzuführen hatte und wie weiter vorzugehen ist, würde eine Offenlegung seines Berichtes einer teilweisen Aufdeckung des Beratungsgeheimnisses gleichkommen. Aus dem bloßen Umstand, daß die Ausnehmung der Beratungsprotokolle von der Akteneinsicht (erst) im §48 Abs2 DSt gesetzlichen Niederschlag findet, ist hiezu nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Bedenken gegen diese Regelung bestehen - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - auch nicht aus der Sicht der MRK, da gegen ein verurteilendes Erkenntnis des Disziplinarrates die Berufung an die OBDK offensteht, der Tribunalqualität zukommt und vor der auch sonst die verfahrensrechtlichen Bestimmungen ein dem Art6 MRK entsprechendes Verfahren voll gewährleisten. Der Verfassungsgerichtshof sieht daher keine Veranlassung zur Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrens hinsichtlich §18 Abs2 der Geschäftsordnung des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer für Salzburg. Ebensowenig sieht der Verfassungsgerichtshof einen Grund, ein Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten, da keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen erkennbar sind, Beratungsprotokolle von der Akteneinsicht auszunehmen. Damit geht aber auch die in der Beschwerde aufgestellte Vermutung, daß der Kammeranwalt eine Kopie des Berichtes und der Anträge des Untersuchungskommissärs erhalten hätte, ins Leere, da dies nach dem bereits Gesagten keine verfassungsrechtliche Relevanz besitzen könnte.

3.3. Eine Gleichheitsverletzung wird in der Beschwerde des weiteren mit der Begründung geltend gemacht, daß die belangte Behörde §2 RL-BA 1977 und §2 DSt denkunmöglich und willkürlich angewendet habe. Sachverhaltsmäßig stehe fest, daß Dr. M P-G

"zum Zweck der Durchsetzung der Wünsche ihres Vaters RA Dr. R G, eines Gesellschafters der K- und S A Gesellschaft m.b.H. & Co. KG, zur Vorsitzenden der damaligen Gesellschafterversammlung bestellt wurde und in dieser Versammlung unter Stützung auch auf ihre juristische Autorität als Doktorin der Rechte und als Rechtsanwaltsanwärterin gegenüber den vorwiegend juristisch nicht versierten Teilnehmern dieser Gesellschafterversammlung wider besseres eigenes Wissen (sie hat anläßlich ihrer Zeugenvernehmung einbekannt, daß ihr der rechtliche Unterschied zwischen Vertretung und Geschäftsführung sehr wohl bewußt war) die rechtlich unzulässige Ausschließung der von mir vertretenen Herren K G und E S als Gesellschafter und ihre Abberufung als Geschäftsführer der Gesellschaft mit Nachdruck betrieben und schließlich auch einen diesbezüglichen Beschluß der Gesellschafterversammlung durchgesetzt"

habe. Nach Meinung der Beschwerde habe die genannte Vorsitzende damit selbst gegen §9 RAO und gegen §2 RL-BA 1977 verstoßen; aber selbst wenn man diesen Standpunkt nicht teile, hätte der Beschwerdeführer subjektiv ein disziplinär relevantes Verhalten der Vorsitzenden annehmen dürfen. In seiner Äußerung, daß die Vorsitzende mit einer Disziplinaranzeige durch ihn rechnen müsse, wenn sie den Willen ihres Vaters "in der Gesellschafterversammlung brutal gegen das Gesetz und wohl auch gegen ihr Gewissen durchzusetzen" versuche, handle es sich "mit Sicherheit um ein gerechtfertigtes Verteidigungsmittel", um - wenn auch erfolglos - die Rechtsanwaltsanwärterin von ihrem Tun abzuhalten. Betrachte man unter diesem Gesichtspunkt die Begründung der belangten Behörde, so halte diese einer Prüfung auf Schlüssigkeit und Denkmöglichkeit nicht stand. Die belangte Behörde habe sich zur Begründung mit dem Hinweis auf grundsätzliche Erwägungen begnügt, ohne sich mit dem dargelegten Sachverhalt auseinanderzusetzen und habe damit übergangen, daß es sich bei der "Androhung einer Disziplinaranzeige" seitens des Beschwerdeführers um ein adäquates Mittel gehandelt habe, um eine "Besinnung der Verhandlungsleiterin" auf ihre standesrechtliche Verantwortung herbeizuführen.

3.4. Der angefochtene Bescheid stützt sich in materiell-rechtlicher Hinsicht auf §18 RL-BA 1977, wonach ein Anwalt den Rechtsanwalt einer anderen Partei weder unnötig in den Streit ziehen noch persönlich angreifen darf. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht der Auffassung, daß diese dem anwaltlichen Standesrecht zugehörige Anordnung - der Verordnungscharakter zukommt (vgl. VfSlg. 9470/1982, VfGH 3.10.1988 B1290/87) - im Gesetz keine Deckung finde. Eine solche Behauptung stellt auch die Beschwerde gar nicht auf.

Bei der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlage käme eine Gleichheitsverletzung daher nur in Frage, wenn der belangten Behörde Willkür anzulasten wäre.

Ein willkürliches Verhalten kann der Behörde unter anderem dann vorgeworfen werden, wenn sie den Beschwerdeführer aus unsachlichen Gründen benachteiligt hat oder aber, wenn der angefochtene Bescheid wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage in einem besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch steht (zB VfSlg. 10337/1985).

All dies liegt offenkundig nicht vor. Wenn der Beschwerdeführer sich darauf beruft, er habe der als Vorsitzende einer Gesellschafterversammlung fungierenden Rechtsanwaltsanwärterin eine Disziplinaranzeige angedroht, weil sie in unzulässiger Weise in Ausübung des Vorsitzes die Gesellschafterinteressen ihres Vaters, ebenfalls eines Rechtsanwalts, durchzusetzen versucht habe, dann wird vom Beschwerdeführer selbst der Standpunkt eingenommen, daß es sich um einen Streit zwischen ihm und einem Mitgesellschafter handelte. Bei der Gesellschafterversammlung, bei der dieser Streit stattfand, sei die Vorsitzende von ihm in den Streit miteinbezogen wurde, weil er ihr anlastete, daß sie in unzulässiger Weise die Interessen des Streitpartners unterstützt habe. Ging es dabei aber ausschließlich um gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzungen und war auch der Streit ausschließlich gesellschaftsrechtlicher Natur, dann kann der belangten Behörde kein Vorwurf der Willkür gemacht werden, wenn sie dem Beschwerdeführer anlastet, er habe gegen §18 RL-BA 1977 verstoßen, weil dieser der Vorsitzenden in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwaltsanwärterin eine Disziplinaranzeige bei der Rechtsanwaltskammer wegen einer von ihm mißbilligten Art der Ausübung des Vorsitzes angedroht habe. Ob die belangte Behörde dabei richtig vorgegangen ist, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu untersuchen; daß die belangte Behörde in einem in die Verfassungssphäre reichendem Maße die Rechtslage verkannt hätte, ist aber offenkundig zu verneinen. Auch der Beschwerdeführer behauptet lediglich, daß er "durchaus hoffen konnte, mit dem Hinweis auf die standesrechtliche Verantwortlichkeit eine Besinnung der Verhandlungsleiterin ... herbeizuführen". Er tut damit aber nicht dar, daß es im Sinne des §18 RL-BA 1977 nötig gewesen wäre, die den Vorsitz führende Rechtsanwaltsanwärterin in den Streit hineinzuziehen und persönlich anzugreifen; schon nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers in der vorliegenden Beschwerde kann der Verfassungsgerichtshof nicht finden, daß dem angefochtenen Bescheid Denkunmöglichkeit oder ein Fehlverhalten im Sinne einer Gleichheitsverletzung anzulasten wäre.

Auch sonst fehlen jegliche Ansatzpunkte für das Vorliegen von Willkür.

4. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer in sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, daß er in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z1 und 2 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Rechtsanwälte Disziplinarrecht, Akteneinsicht, Verordnungsbegriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B939.1989

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2008
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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