Norm: DSt §38 Abs2 DSt §41 Abs1 DSt §77 ABs1 StPO §358 DSt § 38 heute DSt § 38 gültig ab 01.01.1991 DSt § 41 heute DSt § 41 gültig ab 01.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2024 ... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §38 Abs2DSt 1990 §41 Abs4
Rechtssatz: Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, dem Disziplinarbeschuldigten im Disziplinarverfahren auch im Falle eines Freispruches beziehungsweise einer Verfahrenseinstellung keinen Kostenersatz zuzubilligen. Eine analoge Anwendung des § 393a StPO im Disziplinarverfahren ist daher nicht möglich. Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, dem Disziplinarbeschuldigten im Disziplinarverfa... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §38 Abs2DSt 1990 §41 Abs2DSt 1990 §77 Abs3 StPO §389 Abs2 StPO § 389 heute StPO § 389 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007 StPO § 389 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996 ... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §38 Abs2DSt 1990 §54 Abs5
Rechtssatz:
Im Fall eines Teilfreispruches ist schon bei der grundsätzlichen Entscheidung über die Kostenersatzpflicht auszusprechen, daß der Disziplinarbeschuldigte die Kosten des Disziplinarverfahrens zum Teil zu ersetzen hat (§ 38 Abs 2 DSt 1990 in Verbindung mit § 54 Abs 5 DSt 1990). Eine analoge Anwendung der Bestimmungen des § 43 ZPO ("Kostenaufhebung") ist nicht vorgesehen. Im Fall eine... mehr lesen...