Norm
DSt 1990 §38 Abs2Rechtssatz
Unter Anwendung des § 389 Abs 2 StPO, der gemäß § 77 DSt 1990 im Disziplinarverfahren anzuwenden ist, hat der Gerichtshof in dem Fall, wenn sich das Verfahren auf mehrere strafbare Handlungen bezog, die Kosten hinsichtlich der Handlungen, deren der Angeklagte nicht für schuldig erkannt wird, soweit es tunlich ist, vom Ersatz auszuscheiden. Nach einhelliger Judikatur ist eine Beschränkung der Ersatzpflicht in diesem Sinne im Urteil nur dann auszusprechen, wenn von zahlreichen Fakten nur wenige zu einem Schuldspruch führten oder wenn besondere Kosten, zB Sachverständigengebühren, nur in Ansehung eines Faktums aufgelaufen sind, dessentwegen der Angeklagte nicht schuldig gesprochen wurde. Sonst ist auf Teilfreisprüche nur durch entsprechend geringere Bemessung des Pauschalkostenbeitrages Rücksicht zu nehmen.Unter Anwendung des Paragraph 389, Absatz 2, StPO, der gemäß Paragraph 77, DSt 1990 im Disziplinarverfahren anzuwenden ist, hat der Gerichtshof in dem Fall, wenn sich das Verfahren auf mehrere strafbare Handlungen bezog, die Kosten hinsichtlich der Handlungen, deren der Angeklagte nicht für schuldig erkannt wird, soweit es tunlich ist, vom Ersatz auszuscheiden. Nach einhelliger Judikatur ist eine Beschränkung der Ersatzpflicht in diesem Sinne im Urteil nur dann auszusprechen, wenn von zahlreichen Fakten nur wenige zu einem Schuldspruch führten oder wenn besondere Kosten, zB Sachverständigengebühren, nur in Ansehung eines Faktums aufgelaufen sind, dessentwegen der Angeklagte nicht schuldig gesprochen wurde. Sonst ist auf Teilfreisprüche nur durch entsprechend geringere Bemessung des Pauschalkostenbeitrages Rücksicht zu nehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0057035Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.12.2023