RS OGH 1994/10/10 14Bkd5/94, 14Bkd1/99, 16Bkd19/00, 9Bkd5/03, 16Bkd6/04, 14Bkd18/07, 9Bkd7/11, 6Bkd1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.1994
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Norm

DSt 1990 §38 Abs2
DSt 1990 §41 Abs2
DSt 1990 §77 Abs3
StPO §389 Abs2

Rechtssatz

Unter Anwendung des § 389 Abs 2 StPO, der gemäß § 77 DSt 1990 im Disziplinarverfahren anzuwenden ist, hat der Gerichtshof in dem Fall, wenn sich das Verfahren auf mehrere strafbare Handlungen bezog, die Kosten hinsichtlich der Handlungen, deren der Angeklagte nicht für schuldig erkannt wird, soweit es tunlich ist, vom Ersatz auszuscheiden. Nach einhelliger Judikatur ist eine Beschränkung der Ersatzpflicht in diesem Sinne im Urteil nur dann auszusprechen, wenn von zahlreichen Fakten nur wenige zu einem Schuldspruch führten oder wenn besondere Kosten, zB Sachverständigengebühren, nur in Ansehung eines Faktums aufgelaufen sind, dessentwegen der Angeklagte nicht schuldig gesprochen wurde. Sonst ist auf Teilfreisprüche nur durch entsprechend geringere Bemessung des Pauschalkostenbeitrages Rücksicht zu nehmen.

Entscheidungstexte

  • 14 Bkd 5/94
    Entscheidungstext OGH 10.10.1994 14 Bkd 5/94
  • 14 Bkd 1/99
    Entscheidungstext OGH 18.10.1999 14 Bkd 1/99
    Vgl; Beisatz: Dass der Disziplinarbeschuldigte die Kosten des Disziplinarverfahrens nur zum Teil zu ersetzen hat, ist im Erkenntnis I. Instanz auszusprechen. (T1)
    Beisatz: Nur dann, wenn ein Kostenaufwand nicht dem auf Schuldspruch lautenden Teil des Erkenntnisses zugeordnet werden kann, kommt eine Ausscheidung von der Kostenersatzpflicht in Betracht, wobei eine solche Verfügung vom Ermessen abhängt und nur nach Tunlichkeit zu treffen ist. (T2)
  • 16 Bkd 19/00
    Entscheidungstext OGH 22.01.2001 16 Bkd 19/00
    Vgl auch; nur: Nach einhelliger Judikatur ist eine Beschränkung der Ersatzpflicht in diesem Sinne im Urteil nur dann auszusprechen, wenn von zahlreichen Fakten nur wenige zu einem Schuldspruch führten oder wenn besondere Kosten, zB Sachverständigengebühren, nur in Ansehung eines Faktums aufgelaufen sind, dessentwegen der Angeklagte nicht schuldig gesprochen wurde. (T3)
    Beisatz: Bei anteiliger Aufteilung der Pauschalkosten nach Maßgabe von Frei- und Schuldsprüchen in mehreren Verfahren ist nicht wie in § 41 Abs 2 DSt normiert, auf Umfang und Ausgang des einzelnen Verfahrens Bedacht zu nehmen, sondern jeweils auf die Frei- und Schuldsprüche insgesamt; eine weitere Anteilsrechnung findet nicht statt: § 41 Abs 4 DSt ist nur bei einem gänzlichen Freispruch anzuwenden. (T4)
  • 9 Bkd 5/03
    Entscheidungstext OGH 08.03.2004 9 Bkd 5/03
    Auch; nur T3
  • 16 Bkd 6/04
    Entscheidungstext OGH 27.09.2004 16 Bkd 6/04
    nur: Eine Beschränkung der Ersatzpflicht im Urteil ist dann auszusprechen, wenn von zahlreichen Fakten nur wenige zu einem Schuldspruch führten. (T5)
  • 14 Bkd 18/07
    Entscheidungstext OGH 06.06.2008 14 Bkd 18/07
    Auch; Beis ähnlich wie T4
  • 9 Bkd 7/11
    Entscheidungstext OGH 25.11.2011 9 Bkd 7/11
    Auch; nur T3
  • 6 Bkd 1/10
    Entscheidungstext OGH 07.05.2012 6 Bkd 1/10
    Vgl auch; Beisatz: Gegen die sinngemäße Anwendung der zitierten Bestimmungen der StPO im Disziplinarverfahren bestehen keine aus den Besonderheiten des Disziplinarverfahrens abzuleitende Bedenken. (T6)
  • 24 Os 4/14i
    Entscheidungstext OGH 14.07.2014 24 Os 4/14i
    Vgl
  • 20 Os 10/14t
    Entscheidungstext OGH 29.01.2015 20 Os 10/14t
    Auch; Beisatz: Die bisher angenommene Einschränkung, dass eine solche Vorgehensweise in das pflichtgebundene Ermessen des Gerichts gelegt sei („soweit es tunlich ist“), wurde durch das StPRefBG I 2007 beseitigt, sodass nunmehr eine unbedingte Verpflichtung zur Sonderung besteht. (T7)
    Beisatz: Ein derartiges Ausscheiden einzelner Kosten kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn sie dem freisprechenden Teil der Entscheidung klar zugeordnet werden können. Sonst ist auf Teilfreisprüche durch eine entsprechend geringere Bemessung des Pauschalkostenbeitrags Rücksicht zu nehmen. (T8)
  • 28 Os 1/14y
    Entscheidungstext OGH 26.02.2015 28 Os 1/14y
    Vgl; nur: Auf Teilfreisprüche ist durch eine entsprechend geringere Bemessung des Kostenbeitrags Rücksicht zu nehmen. (T9)
  • 24 Os 1/16a
    Entscheidungstext OGH 11.04.2016 24 Os 1/16a
    Vgl auch
  • 25 Ds 4/17f
    Entscheidungstext OGH 28.03.2017 25 Ds 4/17f
    Vgl auch
  • 20 Ds 18/17b
    Entscheidungstext OGH 22.11.2017 20 Ds 18/17b
    Vgl auch; Beisatz: Der Umstand, dass nicht nur der Berufung des Disziplinarbeschuldigten, sondern auch jener des Kammeranwalts ein Erfolg versagt wurde, stellt keinen Fall beschränkter Kostenersatzpflicht dar. (T10)
  • 23 Ds 8/17d
    Entscheidungstext OGH 15.03.2018 23 Ds 8/17d
    Vgl auch
  • 22 Ds 3/21t
    Entscheidungstext OGH 24.09.2021 22 Ds 3/21t
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0057035

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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