Entscheidungen zu § 23 Abs. 2 DSt

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-3 von 3

RS OGH 2009/6/15 14Bkd6/96, 2Bkd4/05

Norm: DSt 1990 §23 Abs2
Rechtssatz: Das Disziplinarverfahren kann nur in dem in § 23 Abs 2 DSt geregelten Fall unterbrochen werden. Weitere Unterbrechungsgründe sind im Disziplinarverfahren nicht vorgesehen. Das Disziplinarverfahren kann nur in dem in Paragraph 23, Absatz 2, DSt geregelten Fall unterbrochen werden. Weitere Unterbrechungsgründe sind im Disziplinarverfahren nicht vorgesehen. Entscheidungste... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 11.11.1996

RS OGH 1994/3/14 10Bkd7/92

Norm: DSt 1990 §23 Abs2
Rechtssatz: Ob es sich bei § 23 Abs 2 DSt 1990 um eine sanktionslose Ordnungsvorschrift handelt oder bei einem solchen Verstoß sogar mit der Aufhebung eines verfrüht gefällten Disziplinarerkenntnisses vorzugehen wäre, kann dahingestellt bleiben, weil durch den rechtskräftigen Abschluß des gerichtlichen Strafverfahrens jedenfalls eine Heilung dieses Mangels eingetreten ist. § 23 Abs 2 DSt 1990 soll ja nur verhi... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 14.03.1994

RS OGH 2024/4/22 16Bkd1/94; 2Bkd5/95; 7Bkd3/99; 20Ds1/24p

Norm: DSt 1990 §23 Abs2
Rechtssatz: Solange ein Strafverfahren anhängig ist, darf kein Disziplinarerkenntnis ergehen. Der Begriff Strafverfahren umfaßt auch gerichtliche Vorerhebungen. Entscheidungstexte 16 Bkd 1/94 Entscheidungstext OGH 21.03.1993 16 Bkd 1/94 2 Bkd 5/95 Entscheidungstext OGH 02.12.1996 2 Bkd 5/95 nur: Sol... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 21.03.1993

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