RS OGH 2009/6/15 14Bkd6/96, 2Bkd4/05

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.1996
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Norm

DSt 1990 §23 Abs2

Rechtssatz

Das Disziplinarverfahren kann nur in dem in § 23 Abs 2 DSt geregelten Fall unterbrochen werden. Weitere Unterbrechungsgründe sind im Disziplinarverfahren nicht vorgesehen.Das Disziplinarverfahren kann nur in dem in Paragraph 23, Absatz 2, DSt geregelten Fall unterbrochen werden. Weitere Unterbrechungsgründe sind im Disziplinarverfahren nicht vorgesehen.

Entscheidungstexte

  • 14 Bkd 6/96
    Entscheidungstext OGH 11.11.1996 14 Bkd 6/96
  • 2 Bkd 4/05
    Entscheidungstext OGH 15.06.2009 2 Bkd 4/05

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106280

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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