Norm
DSt 1990 §23 Abs2Rechtssatz
Das Disziplinarverfahren kann nur in dem in § 23 Abs 2 DSt geregelten Fall unterbrochen werden. Weitere Unterbrechungsgründe sind im Disziplinarverfahren nicht vorgesehen.Das Disziplinarverfahren kann nur in dem in Paragraph 23, Absatz 2, DSt geregelten Fall unterbrochen werden. Weitere Unterbrechungsgründe sind im Disziplinarverfahren nicht vorgesehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106280Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009