B e g r ü n d u n g : Ob den Liegenschaften EZ *****, EZ ***** und EZ *****, je Grundbuch *****, Bezirksgericht Innsbruck, ist jeweils zur TZ ***** die Einleitung des Regulierungsverfahrens angemerkt; zur TZ ***** ist jeweils aufgrund des Bescheids des Amts der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom 17. 11. 1961, Zahl IIIb 1-1169/17, das Eigentumsrecht der Klägerin einverleibt. In diesem Bescheid des Amts der Tiroler Landesregierung wurden das gemeinschaftlich g... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrte die Verurteilung der beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zur Unterlassung des Aufstauens des von seinem Grundstück 467/2 talwärts fließenden Wassers an der Grenze zu den Grundstücken 467/1 und 482, alle KG A*****, durch Aufschüttung einer Wegtrasse. Der Zweitbeklagte habe mit Genehmigung der Erstbeklagten auf den ihr gehörigen Grundstücken 467/1 und 482 durch Aufschüttung von Erdmaterial bis auf eine Höhe von etwa 3 m einen Weg angelegt. Dadurch w... mehr lesen...
Begründung: Das Rekursgericht hat die Zulässigkeit des Revisionsrekurses damit begründet, in der jüngeren Lehre und Rechtsprechung werde die Zulässigkeit des Rechtsweges unabhängig davon bejaht, welche Einwendungen der Beklagte erhebe, insbesondere ob er einen öffentlich-rechtlichen Eingriffstitel (in das Eigentumsrecht des Klägers) behaupte, doch seien in der älteren Rechtsprechung (SZ 5/132; SZ 27/1) davon abweichende Auffassungen vertreten worden, zu denen der Oberste Gerichtshof... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Durch den Teschener Frieden 1779 kam das Innviertel zu Österreich. Zwischen Passau und Engelhartszell verlief die Grenze damals entlang des rechten Donauufers. Durch den Vertrag zwischen Österreich und Bayern über die Territorial- und Grenzverhältnisse vom 2.Dezember 1851, RGBl. 1852/130, wurde die vormals am rechten Donauufer verlaufende Staatsgrenze zwischen Kräutelstein und dem Einfluß des Dandlbaches in die Mitte der Talschiffahrtsrinne verlegt. Nach Art. ... mehr lesen...
Streitgegenstand ist ein Badesteg samt Badebrücke, der vom Ufergrundstück der Beklagten in das Seegrundstück 968/1 führt. Die Klägerin behauptet, durch den Bau und die Benützung dieser nicht behördlich bewilligten Anlage in ihrem Fischereirecht gestört zu sein, und begehrt die Entfernung des See-Einbaues, Bezahlung eines Schadenersatzes von je 500 S für vier Jahre, zusammen 2000 S, sowie hilfsweise die Feststellung, daß den Beklagten ein unentgeltliches Recht zur Benützung des See-Ein... mehr lesen...
Die Klägerin ist Eigentümerin des Schwimmbades S und besitzt das Recht aus dem L-Bach Badewasser für dieses Schwimmbad zu beziehen. Sie besitzt außerdem im L-Bach ein Fischereirecht. Die Beklagte ist Eigentümern des vom Strandbad S und dem Fischereigewässer bachaufwärts gelegenen Hauses L Nr. 12, aus dem sie Abwasser und Fäkalien in den L-Bach einleitet. Ein Verfahren vor der Wasserrechtsbehörde ist anhängig. Die Klägerin behauptet, die Beklagte leite die Abwässer und Fäkalien vorsä... mehr lesen...