TE OGH 1992/3/25 2Ob513/92

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Veröffentlicht am 25.03.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Melber, Dr. Kropfitsch, Dr. Zehetner und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herbert S*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Rohringer, Rechtsanwalt in Tamsweg, wider die beklagte Partei Maria S*****, vertreten durch Dr. Roderich Santner, Rechtsanwalt in Tamsweg, wegen Unterlassung, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 20. November 1991, GZ 21 R 318/91-21, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Tamsweg vom 28. Juni 1991, GZ 2 C 189/90-17, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.348,80 bestimmten Kosten der Beantwortung des Revisionsrekurses (darin enthalten S 724,80 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht hat die Zulässigkeit des Revisionsrekurses damit begründet, in der jüngeren Lehre und Rechtsprechung werde die Zulässigkeit des Rechtsweges unabhängig davon bejaht, welche Einwendungen der Beklagte erhebe, insbesondere ob er einen öffentlich-rechtlichen Eingriffstitel (in das Eigentumsrecht des Klägers) behaupte, doch seien in der älteren Rechtsprechung (SZ 5/132; SZ 27/1) davon abweichende Auffassungen vertreten worden, zu denen der Oberste Gerichtshof, soweit überblickbar, noch nicht Stellung genommen habe.

Rechtliche Beurteilung

Die Ansicht des Rekursgerichtes zur Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges entspricht der nunmehr ständigen, von der Lehre gebilligten Rechtsprechung (SZ 39/85, SZ 44/165, SZ 47/108;

JBl. 1982, 32, JBl. 1986, 803; RZ 1984/18, RZ 1990/40; WBl. 1990, 239; MuR 1991, 66 uva; Spielbüchler in Rummel2, Rz 6 zu § 287;

Petrasch in Rummel2 Rz 2 zu § 523). Die Zulässigkeit des Rechtsweges wurde bei auf das Eigentum gestützten Klagen auch bejaht, wenn es sich um öffentliche Wege (SZ 39/85; RZ 1984/18) oder um solche Wege handelte, an denen ein Bringungsrecht besteht (RZ 1991/40 mwN; 6 Ob 587/79).

Es liegt daher keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO vor, weshalb der Revisionsrekurs trotz des Zulassungsausspruches des Rekursgerichtes (an diesen ist der Oberste Gerichtshof gemäß § 526 Abs 2 ZPO nicht gebunden) zurückzuweisen war, ohne daß dies einer eingehenderen Begründung bedurft hätte (§§ 528a, 510 Abs 3 ZPO).

Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz der Kosten seiner Beantwortung des Revisionsrekurses, weil er darin auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hinwies.

Anmerkung

E28619

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0020OB00513.92.0325.000

Dokumentnummer

JJT_19920325_OGH0002_0020OB00513_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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