1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 6.5.1997 um 00.04 Uhr in B/V, Kreuzung Astraße/Sgässele, Höhe Markt, in Fahrtrichtung L ein näher bezeichnetes Motorrad in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung der §§ 5 Abs 1 und 99 Abs 1 lit a StVO. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 11.000 S (15 Tage) verhängt. 1. Im angefochtenen Straferkenntnis wu... mehr lesen...