TE Uvs Bescheid 1999/9/9 1-0655/99

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Veröffentlicht am 09.09.1999
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch seine Kammer 1 mit den Mitgliedern Dr Hämmerle, Dr Schneider und Dr Röser über die Berufung des R L, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 9.6.1998, Zl X-22002-1997, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Text

1.       Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 6.5.1997 um 00.04 Uhr in B/V, Kreuzung Astraße/Sgässele, Höhe Markt, in Fahrtrichtung L ein näher bezeichnetes Motorrad in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung der §§ 5 Abs 1 und 99 Abs 1 lit a StVO. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 11.000 S (15 Tage) verhängt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 6.5.1997 um 00.04 Uhr in B/V, Kreuzung Astraße/Sgässele, Höhe Markt, in Fahrtrichtung L ein näher bezeichnetes Motorrad in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung der Paragraphen 5, Absatz eins und 99 Absatz eins, Litera a, StVO. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 11.000 S (15 Tage) verhängt.

2.       Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, es werde zunächst ausdrücklich bestritten, dass der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt sein Motorrad in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Er bestreite ausdrücklich, dass die entgegen der lex artis erlangte "Blutprobe" vom Berufungswerber stamme. Tatsächlich seien im Rahmen der Erstversorgung Desinfektionsmittel verwendet worden, sodass das Messergebnis dadurch zu Lasten des Berufungswerbers verfälscht worden sei. Sonstige Beweisergebnisse, die auf eine Alkoholisierung des Berufungswerbers hindeuten würden, lägen nicht vor. Der Berufungswerber habe am 6.5.1997 bei einem Verkehrsunfall schwerste Verletzungen erlitten. Der Berufungswerber habe zu keinem Zeitpunkt die Durchführung einer Blutabnahme verweigert. Vielmehr sei er zu einer solchen Willenserklärung auf Grund seiner schweren Verletzungen gar nicht fähig gewesen. Der Verwaltungsgerichtshof habe in einem Erkenntnis vom 27.11.1979, Zl 855/79, ausgesprochen, der in § 46 AVG verankerte Grundsatz, dass die Beweismittel nicht taxativ aufgezählt seien, dürfe bei Beurteilung der Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO nicht so weit ausgedehnt werden, dass auch gesetzwidrig erlangte Blutproben zur Herstellung des Schuldbeweises verwendet werden dürften; die Ergebnisse einer Blutalkoholuntersuchung zur Erbringung des Nachweises der Begehung einer solchen Übertretung gegen einen Verkehrsteilnehmer als Beschuldigten, dem ohne dessen Verlangen und ohne dessen Zustimmung das Blut abgenommen worden sei, dürften im Verwaltungsstrafverfahren nur unter der Voraussetzung verwertet werden, dass die Blutabnahme nicht gegen § 5 Abs 6 StVO verstoßen habe. Richtig sei nun, dass es sich bei der oben geschilderten Vorgangsweise der Gendarmeriebeamten nicht um eine Blutprobennahme im klassischen Sinn handle. Jedenfalls stelle die Verwertung dieser in Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen erlangten "Blutprobe" aber einen Verstoß gegen § 5 Abs 6 StVO dar. Der Europäische Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 5.10.1994 in der Rechtssache Aidstest (X/Kommission) klar ausgesprochen, dass Verwertungsverbote nicht umgangen werden dürften; Art 8 EMRK stelle ein von der Gemeinschaftsrechtsordnung geschütztes Grundrecht dar. Er umfasse insbesondere das Recht einer Person, ihren Gesundheitszustand geheim zu halten. Diese Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei direkt auf den vorliegenden Fall anwendbar, da gerade im Bereich der Menschenrechte eine Schlechterstellung von Inländern gegenüber Gemeinschaftsbürgern unzulässig sei. Wo die nationale Rechtslage Inländer gegenüber Gemeinschaftsbürgern im Bereich von Menschenrechtspositionen schlechter stelle, sei eine solche Ungleichbehandlung nach dem akzessorischen Gleichheitsgrundsatz des Art 14 EMRK menschenrechtswidrig, denn es liege im Wesen der Menschenrechte, diese allen Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit zu gewährleisten.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, es werde zunächst ausdrücklich bestritten, dass der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt sein Motorrad in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Er bestreite ausdrücklich, dass die entgegen der lex artis erlangte "Blutprobe" vom Berufungswerber stamme. Tatsächlich seien im Rahmen der Erstversorgung Desinfektionsmittel verwendet worden, sodass das Messergebnis dadurch zu Lasten des Berufungswerbers verfälscht worden sei. Sonstige Beweisergebnisse, die auf eine Alkoholisierung des Berufungswerbers hindeuten würden, lägen nicht vor. Der Berufungswerber habe am 6.5.1997 bei einem Verkehrsunfall schwerste Verletzungen erlitten. Der Berufungswerber habe zu keinem Zeitpunkt die Durchführung einer Blutabnahme verweigert. Vielmehr sei er zu einer solchen Willenserklärung auf Grund seiner schweren Verletzungen gar nicht fähig gewesen. Der Verwaltungsgerichtshof habe in einem Erkenntnis vom 27.11.1979, Zl 855/79, ausgesprochen, der in Paragraph 46, AVG verankerte Grundsatz, dass die Beweismittel nicht taxativ aufgezählt seien, dürfe bei Beurteilung der Übertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO nicht so weit ausgedehnt werden, dass auch gesetzwidrig erlangte Blutproben zur Herstellung des Schuldbeweises verwendet werden dürften; die Ergebnisse einer Blutalkoholuntersuchung zur Erbringung des Nachweises der Begehung einer solchen Übertretung gegen einen Verkehrsteilnehmer als Beschuldigten, dem ohne dessen Verlangen und ohne dessen Zustimmung das Blut abgenommen worden sei, dürften im Verwaltungsstrafverfahren nur unter der Voraussetzung verwertet werden, dass die Blutabnahme nicht gegen Paragraph 5, Absatz 6, StVO verstoßen habe. Richtig sei nun, dass es sich bei der oben geschilderten Vorgangsweise der Gendarmeriebeamten nicht um eine Blutprobennahme im klassischen Sinn handle. Jedenfalls stelle die Verwertung dieser in Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen erlangten "Blutprobe" aber einen Verstoß gegen Paragraph 5, Absatz 6, StVO dar. Der Europäische Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 5.10.1994 in der Rechtssache Aidstest (X/Kommission) klar ausgesprochen, dass Verwertungsverbote nicht umgangen werden dürften; Artikel 8, EMRK stelle ein von der Gemeinschaftsrechtsordnung geschütztes Grundrecht dar. Er umfasse insbesondere das Recht einer Person, ihren Gesundheitszustand geheim zu halten. Diese Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei direkt auf den vorliegenden Fall anwendbar, da gerade im Bereich der Menschenrechte eine Schlechterstellung von Inländern gegenüber Gemeinschaftsbürgern unzulässig sei. Wo die nationale Rechtslage Inländer gegenüber Gemeinschaftsbürgern im Bereich von Menschenrechtspositionen schlechter stelle, sei eine solche Ungleichbehandlung nach dem akzessorischen Gleichheitsgrundsatz des Artikel 14, EMRK menschenrechtswidrig, denn es liege im Wesen der Menschenrechte, diese allen Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit zu gewährleisten.

3.       Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschuldigte lenkte zum Tatzeitpunkt an dem im angefochtenen Straferkenntnis beschriebenen Ort ein Motorrad. Dabei kam es zu einer Kollision zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und dem von H B gelenkten PKW. Bei diesem Unfall erlitten sowohl der Beschuldigte als auch die unfallbeteiligte PKW-Lenkerin Verletzungen. Nach dem Unfall wurde der Beschuldigte zur Durchführung eines Alkomattests aufgefordert. Diese wurde vom Beschuldigten abgelehnt. Daraufhin wurde er von der Gendarmeriebeamtin zur Einwilligung für die Durchführung einer Blutabnahme aufgefordert. Auf diese Aufforderung reagierte der Beschuldigte nicht. Da der Beschuldigte nach Auffassung der Gendarmeriebeamtin eine fehlende Wahrnehmungsfähigkeit nur simulierte, sicherte sie die sterilen Binden, die an der Unfallstelle von der Rettung beim Beschuldigten verwendet worden waren. Diese wurden in der Folge in ein Reagenzglas ausgepresst. Nach telefonischer Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft wurde die Blutprobe schließlich an das gerichtsmedizinische Institut in Innsbruck übermittelt. Von dort wurde in weiterer Folge der Auftrag eines U-Richters angefordert, welcher auch mündlich erteilt wurde. Das Alkohol-Untersuchungsgutachten ergab einen mittleren Alkoholgehalt von 0,936 Promille.

Das strafgerichtliche Verfahren gegen den Beschuldigten wurde gemäß § 90 Abs 1 StPO eingestellt. Ein gerichtlich zu ahnender Tatbestand lag mangels einer Körperverletzung bzw Gesundheitsschädigung im Sinne des § 88 Abs 1 StGB nicht vor. Die Zuständigkeit der Bezirkshaupt-mannschaft B zur Ahndung des gegenständlichen Vorfalls als Verwaltungsübertretung war daher gegeben.Das strafgerichtliche Verfahren gegen den Beschuldigten wurde gemäß Paragraph 90, Absatz eins, StPO eingestellt. Ein gerichtlich zu ahnender Tatbestand lag mangels einer Körperverletzung bzw Gesundheitsschädigung im Sinne des Paragraph 88, Absatz eins, StGB nicht vor. Die Zuständigkeit der Bezirkshaupt-mannschaft B zur Ahndung des gegenständlichen Vorfalls als Verwaltungsübertretung war daher gegeben.

4.       Nach § 5 Abs 1 StVO darf ein Fahrzeug nicht lenken, wer sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 Promille oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.4. Nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO darf ein Fahrzeug nicht lenken, wer sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 Promille oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

Nach § 5 Abs 2 StVO sind ua von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Diese Untersuchung ist gemäß § 5 Abs 2 StVO mit einem Alkomaten vorzunehmen.Nach Paragraph 5, Absatz 2, StVO sind ua von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Diese Untersuchung ist gemäß Paragraph 5, Absatz 2, StVO mit einem Alkomaten vorzunehmen.

Nach § 5 Abs 4a StVO sind die Organe der Straßenaufsicht weiters berechtigt, Personen, bei denen eine Untersuchung gemäß Abs 2 aus Gründen, die in der Person des Probanden gelegen sind, nicht möglich war und die verdächtig sind, sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu befinden, zu einem näher umschriebenen Arzt zur Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zu bringen.Nach Paragraph 5, Absatz 4 a, StVO sind die Organe der Straßenaufsicht weiters berechtigt, Personen, bei denen eine Untersuchung gemäß Absatz 2, aus Gründen, die in der Person des Probanden gelegen sind, nicht möglich war und die verdächtig sind, sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu befinden, zu einem näher umschriebenen Arzt zur Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zu bringen.

Nach der Verfassungsbestimmung des § 5 Abs 6 StVO ist an Personen, die gemäß Abs 4a zu einem Arzt gebracht werden, eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen; die Betroffenen haben diese Blutabnahme vornehmen zu lassen.Nach der Verfassungsbestimmung des Paragraph 5, Absatz 6, StVO ist an Personen, die gemäß Absatz 4 a, zu einem Arzt gebracht werden, eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen; die Betroffenen haben diese Blutabnahme vornehmen zu lassen.

Nach der ebenfalls im Verfassungsrang stehenden Bestimmung des § 99 Abs 1 lit c StVO begeht eine Verwaltungsübertretung, wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen.Nach der ebenfalls im Verfassungsrang stehenden Bestimmung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera c, StVO begeht eine Verwaltungsübertretung, wer sich bei Vorliegen der im Paragraph 5, bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen.

5.       Für das gegenständliche Verfahren kommt der Frage entscheidende Bedeutung zu, ob die durch den oben geschilderten Vorgang erhaltene Blutprobe als Beweismittel verwendet werden darf oder nicht.

Nach § 46 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, kommt als Beweismittel "alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist". Dieser im § 46 AVG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel darf aber nicht so verstanden werden, dass durch ihn jegliche Beweiserhebungsverbote und Beweisverwertungsverbote außer Kraft gesetzt werden (vgl VwGH 5.7.1993, Zl 91/10/0130). Dabei sind nicht nur die Vorschriften des AVG oder anderer Verfahrensordnungen zu beachten, sondern jede Rechtsvorschrift - auch in Materiengesetzen -, die die Beweiserhebung und/oder -verwertung regelt.Nach Paragraph 46, AVG, der gemäß Paragraph 24, VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, kommt als Beweismittel "alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist". Dieser im Paragraph 46, AVG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel darf aber nicht so verstanden werden, dass durch ihn jegliche Beweiserhebungsverbote und Beweisverwertungsverbote außer Kraft gesetzt werden vergleiche VwGH 5.7.1993, Zl 91/10/0130). Dabei sind nicht nur die Vorschriften des AVG oder anderer Verfahrensordnungen zu beachten, sondern jede Rechtsvorschrift - auch in Materiengesetzen -, die die Beweiserhebung und/oder -verwertung regelt.

Die gegenständliche Problematik muss insbesondere im Lichte des Art 90 Abs 2 B-VG, der für das gerichtliche Strafverfahren den Grundsatz des "Anklageprozesses" normiert, und dem daraus abgeleiteten "Verbot des Zwanges zur Selbstbeschuldigung" betrachtet werden. Der Grundsatz des "Anklageprozesses" gilt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 11.923) kraft eines Größenschlusses auch für das Verwaltungsstrafverfahren und erstreckt sich darüber hinaus auch auf "alle Stadien, die einem Strafverfahren im weitesten Sinn vorausgehen" (VfSlg 5235). Ein Grundrecht, sich nicht selbst beschuldigen zu müssen, ist weiters auch dem Recht auf ein faires Verfahren nach Art 6 EMRK zu entnehmen.Die gegenständliche Problematik muss insbesondere im Lichte des Artikel 90, Absatz 2, B-VG, der für das gerichtliche Strafverfahren den Grundsatz des "Anklageprozesses" normiert, und dem daraus abgeleiteten "Verbot des Zwanges zur Selbstbeschuldigung" betrachtet werden. Der Grundsatz des "Anklageprozesses" gilt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 11.923) kraft eines Größenschlusses auch für das Verwaltungsstrafverfahren und erstreckt sich darüber hinaus auch auf "alle Stadien, die einem Strafverfahren im weitesten Sinn vorausgehen" (VfSlg 5235). Ein Grundrecht, sich nicht selbst beschuldigen zu müssen, ist weiters auch dem Recht auf ein faires Verfahren nach Artikel 6, EMRK zu entnehmen.

Aus dem Begriff des Anklageprozesses hat der Verfassungsgerichtshof Grundsätze abgeleitet, die sich auf die Rechtsposition des Angeklagten bzw Beschuldigten beziehen. "Anklageprozess" bedeute, dass der Beschuldigte nicht Objekt des Verfahrens, sondern Subjekt, also Prozesspartei sei und daher auch bestimmte prozessuale Rechte habe. Dem Anklageprozess würde es etwa widerstreiten, den Beschuldigten, sei es durch psychischen oder physischen Zwang, zu einem Geständnis der strafbaren Handlung zu zwingen. Der Begriff des Geständnisses wird in diesem Zusammenhang vom Verfassungsgerichtshof weit verstanden. Auch Maßnahmen, die den Beschuldigten als den Beweiszielen der Anklage dienstbares Untersuchungsobjekt erscheinen lassen, widersprechen dem Anklagegrundsatz.

Auch im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 5 Abs 6 StVO hat der Verfassungsgerichtshof ausgeführt, jeder gegen einen Beschuldigten gerichtete behördliche Eingriff, der diesen unter Strafsanktion verpflichte, an der Wahrheitsfindung durch ein mündliches Geständnis oder dergestalt mitzuwirken, dass er seinen Körper für medizinische Eingriffe, mit anderen Worten als Beweismittel (gegen sich selbst) zur Verfügung stelle, widerspreche dem Anklageprinzip (VfSlg 11.923). Mit Rücksicht auf diesen verfassungsrechtlichen Grundsatz des Anklageprinzips hatte der Gesetzgeber den § 5 Abs 6 StVO als Verfassungsbestimmung zu beschließen, um damit zum Zwecke der erleichterten strafrechtlichen Verfolgung von bestimmten Verkehrsdelikten eine Ausnahmebestimmung zu schaffen. In Anbetracht der Tatsache, dass im Bereich der Beweisführung hinsichtlich alkoholisierter Fahrzeuglenker gewichtige öffentliche Interessen betroffen sind, wird die Durchbrechung des aus dem Anklageprinzip des Art 90 Abs 2 B-VG erfließenden Grundrechtes, sich nicht selbst beschuldigen zu müssen, in Kauf genommen. Die Bestimmungen des § 5 Abs 6 StVO sind jedoch auf Grund ihrers Ausnahmecharakters restriktiv auszulegen.Auch im Zusammenhang mit der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 6, StVO hat der Verfassungsgerichtshof ausgeführt, jeder gegen einen Beschuldigten gerichtete behördliche Eingriff, der diesen unter Strafsanktion verpflichte, an der Wahrheitsfindung durch ein mündliches Geständnis oder dergestalt mitzuwirken, dass er seinen Körper für medizinische Eingriffe, mit anderen Worten als Beweismittel (gegen sich selbst) zur Verfügung stelle, widerspreche dem Anklageprinzip (VfSlg 11.923). Mit Rücksicht auf diesen verfassungsrechtlichen Grundsatz des Anklageprinzips hatte der Gesetzgeber den Paragraph 5, Absatz 6, StVO als Verfassungsbestimmung zu beschließen, um damit zum Zwecke der erleichterten strafrechtlichen Verfolgung von bestimmten Verkehrsdelikten eine Ausnahmebestimmung zu schaffen. In Anbetracht der Tatsache, dass im Bereich der Beweisführung hinsichtlich alkoholisierter Fahrzeuglenker gewichtige öffentliche Interessen betroffen sind, wird die Durchbrechung des aus dem Anklageprinzip des Artikel 90, Absatz 2, B-VG erfließenden Grundrechtes, sich nicht selbst beschuldigen zu müssen, in Kauf genommen. Die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 6, StVO sind jedoch auf Grund ihrers Ausnahmecharakters restriktiv auszulegen.

Der § 5 Abs 4a StVO normiert als Voraussetzung für eine Blutuntersuchung, dass eine Atemalkoholkontrolle mittels eines Alkomaten (als gelinderes Mittel) aus Gründen, die in der Person des Probanden gelegen sind, nicht möglich war. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ist auch die Weigerung des Verdächtigen ein in seiner Person gelegener Grund. Nach dem festgestellten Sachverhalt liegt im vorliegenden Fall eine solche Weigerung des Beschuldigten vor. In der Folge wurde der Beschuldigte zur Blutabnahme gemäß § 5 Abs 6 StVO aufgefordert. Nun enthält § 5 Abs 6 StVO zwar grundsätzlich die Verpflichtung zur Duldung einer Blutabnahme. Weigert sich der zu Untersuchende aber, die Blutabnahme vornehmen zu lassen, so ist die einzige zulässige Sanktion die Strafandrohung des § 99 Abs 1 lit c StVO. Eine Zustimmung zur Blutabnahme seitens des Verdächtigten darf auch nicht vermutet werden. So ist etwa eine Blutabnahme an einem Bewusstlosen verfassungswidrig (VfGH 6.12.1988, B 1092/87). Auch im vorliegenden Fall kann dem Schweigen des Beschuldigten, insbesondere nach der vorangegangenen Verweigerung eines Alkomatentestes, kein Einverständnis zur Blutentnahme beigemessen werden. Gegen den Willen des Betroffenen hätte eine Blutabnahme nicht vorgenommen werden dürfen.Der Paragraph 5, Absatz 4 a, StVO normiert als Voraussetzung für eine Blutuntersuchung, dass eine Atemalkoholkontrolle mittels eines Alkomaten (als gelinderes Mittel) aus Gründen, die in der Person des Probanden gelegen sind, nicht möglich war. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ist auch die Weigerung des Verdächtigen ein in seiner Person gelegener Grund. Nach dem festgestellten Sachverhalt liegt im vorliegenden Fall eine solche Weigerung des Beschuldigten vor. In der Folge wurde der Beschuldigte zur Blutabnahme gemäß Paragraph 5, Absatz 6, StVO aufgefordert. Nun enthält Paragraph 5, Absatz 6, StVO zwar grundsätzlich die Verpflichtung zur Duldung einer Blutabnahme. Weigert sich der zu Untersuchende aber, die Blutabnahme vornehmen zu lassen, so ist die einzige zulässige Sanktion die Strafandrohung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera c, StVO. Eine Zustimmung zur Blutabnahme seitens des Verdächtigten darf auch nicht vermutet werden. So ist etwa eine Blutabnahme an einem Bewusstlosen verfassungswidrig (VfGH 6.12.1988, B 1092/87). Auch im vorliegenden Fall kann dem Schweigen des Beschuldigten, insbesondere nach der vorangegangenen Verweigerung eines Alkomatentestes, kein Einverständnis zur Blutentnahme beigemessen werden. Gegen den Willen des Betroffenen hätte eine Blutabnahme nicht vorgenommen werden dürfen.

Nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenats käme die Verwertung der gegenständlichen Blutprobe einer Umgehung des § 5 Abs 6 iVm § 99 Abs 1 lit c StVO gleich und wäre mit dem Ausnahmecharakter der Bestimmung nicht zu vereinbaren. Jede Vorgangsweise zur Erlangung einer Blutprobe zur Feststellung einer Alkoholisierung, die in den Bestimmungen des § 5 StVO keine Deckung findet, ist als im Widerspruch zu Art 90 Abs 2 B-VG zu betrachten und damit verfassungswidrig. Dabei ist dem Zweck des Beweismittels mit Blick auf die Folgen, die gegebenenfalls mit der Verwendung einhergehen, inhaltlich eine größere Bedeutung im Lichte des Art 90 Abs 2 B-VG beizumessen, als der Methode für deren Gewinnung, die im vorliegenden Fall nicht mit einem Eingriff in die körperliche Integrität verbunden war.Nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenats käme die Verwertung der gegenständlichen Blutprobe einer Umgehung des Paragraph 5, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera c, StVO gleich und wäre mit dem Ausnahmecharakter der Bestimmung nicht zu vereinbaren. Jede Vorgangsweise zur Erlangung einer Blutprobe zur Feststellung einer Alkoholisierung, die in den Bestimmungen des Paragraph 5, StVO keine Deckung findet, ist als im Widerspruch zu Artikel 90, Absatz 2, B-VG zu betrachten und damit verfassungswidrig. Dabei ist dem Zweck des Beweismittels mit Blick auf die Folgen, die gegebenenfalls mit der Verwendung einhergehen, inhaltlich eine größere Bedeutung im Lichte des Artikel 90, Absatz 2, B-VG beizumessen, als der Methode für deren Gewinnung, die im vorliegenden Fall nicht mit einem Eingriff in die körperliche Integrität verbunden war.

Im vorliegenden Fall wurde daher die Blutprobe auf unzulässige Weise erlangt und hätte nicht verwertet werden dürfen. Das sich auf diese Blutprobe als Entscheidungsgrundlage stützende Straferkenntnis war daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Schlagworte

Alkoholisierungsverdacht, Blutprobe aus Verbandmaterial

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2018
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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