Norm: ABGB §1152 BAZO §15B-VG Art89 Abs2ZPO §514
Rechtssatz: Das Recht jeden Gerichtes bei Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit einer Verordnung den VfGH anzurufen, darf nicht durch ein instanzenmäßig übergeordnetes Gericht beseitigt werden. Zur Beurteilung des Anspruches eines Anstaltsarztes auf Überstundenentschädigung. Entscheidungstexte 4 Ob 79/52 Entscheidungstext OGH 03.07.1952 ... mehr lesen...