Norm
B-VG Art89 Abs2Rechtssatz
Rekurse gegen Entscheidungen, womit das Verfahren unterbrochen und ein Antrag auf Aufhebung einer V beim VfGH gestellt wird, sind zulässig. Die übergeordnete Instanz darf aber in ihrer Entscheidung nicht zu der allein vom VfGH zu entscheidenden Frage Stellung nehmen, ob die V gesetzmäßig ist oder nicht; überprüfbar von der höheren Instanz sind lediglich Fragen, die mit der Frage der Gesetzmäßigkeit der V nichts zu tun haben, so zB die Frage, ob die V noch in Geltung steht oder die Frage, ob im gegenständlichen Verfahren die angeblich gesetzwidrige V überhaupt anzuwenden ist.Rekurse gegen Entscheidungen, womit das Verfahren unterbrochen und ein Antrag auf Aufhebung einer römisch fünf beim VfGH gestellt wird, sind zulässig. Die übergeordnete Instanz darf aber in ihrer Entscheidung nicht zu der allein vom VfGH zu entscheidenden Frage Stellung nehmen, ob die römisch fünf gesetzmäßig ist oder nicht; überprüfbar von der höheren Instanz sind lediglich Fragen, die mit der Frage der Gesetzmäßigkeit der römisch fünf nichts zu tun haben, so zB die Frage, ob die römisch fünf noch in Geltung steht oder die Frage, ob im gegenständlichen Verfahren die angeblich gesetzwidrige römisch fünf überhaupt anzuwenden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0043721Dokumentnummer
JJR_19591124_OGH0002_0040OB00140_5900000_001