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Norm: B-VG Art89 Abs2GewO §50 Abs2 B-VG Art. 89 heute B-VG Art. 89 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013 B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012 B-VG Art. 89 gültig von... mehr lesen...
Norm: B-VG Art89 Abs2Stmk ROG 1974 §34 Abs5 B-VG Art. 89 heute B-VG Art. 89 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013 B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012 B-VG Art. 89 g... mehr lesen...
Norm: B-VG Art89 Abs2RL "Arzt und Öffentlichkeit" der Österreichischen Ärztekammer Art3 litdRL "Arzt und Öffentlichkeit" der Österreichischen Ärztekammer Art3 lith B-VG Art. 89 heute B-VG Art. 89 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013 B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 ... mehr lesen...
Norm: ASVG idF 53. ASVGNov §131 Abs1ASVG idF BGBl 1996/764 §131 Abs6 B-VG Art7 Abs1 B-VG Art89 Abs2Satzung der oö Gebietskrankenkasse §25 Abs1 StGG Art2 B-VG Art. 7 heute B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013 B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zul... mehr lesen...
Norm: ZPO §503 Z4 E2d B-VG Art89 Abs2 ZPO § 503 heute ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989 B-VG Art. 89 heute B-VG Art. 89 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. ... mehr lesen...
Norm: AHG §1 Abs1 AHG §11 Abs3 B-VG Art89 Abs2 B-VG Art89 Abs3 B-VG Art139 AHG § 1 heute AHG § 1 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 AHG § 1 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989 ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die vom Rekursgericht als revisibel erachtete Rechtsfrage, ob die Bestimmung des § 1497 ABGB auf die Fortsetzung eines Verfahrens nach Art III Abs 5 BauRGNov 1990 anzuwenden sei, wurde vom Obersten Gerichtshof in gleichgelagerten Fällen (zB 5 Ob 255/97d) bereits bejaht. Dem Rekursgericht ist im Ergebnis dennoch beizupflichten, weil, wie ebenfalls schon ausgesprochen wurde, die besonderen Umstände der internen Entsc... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die vom Rekursgericht als revisibel erachtete Rechtsfrage, ob die Bestimmung des § 1497 ABGB auf die Fortsetzung eines Verfahrens nach Art III Abs 5 BauRGNov 1990 anzuwenden sei, wurde vom Obersten Gerichtshof in gleichgelagerten Fällen (zB 5 Ob 255/97d) bereits bejaht. Dem Rekursgericht ist im Ergebnis dennoch beizupflichten, weil, wie ebenfalls schon ausgesprochen wurde, die besonderen Umstände der internen Entsc... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die vom Rekursgericht als revisibel erachtete Rechtsfrage, ob die Bestimmung des § 1497 ABGB auf die Fortsetzung eines Verfahrens nach Art III Abs 5 BauRGNov 1990 anzuwenden sei, wurde vom Obersten Gerichtshof in gleichgelagerten Fällen (zB 5 Ob 255/97d) bereits bejaht. Dem Rekursgericht ist im Ergebnis dennoch beizupflichten, weil, wie ebenfalls schon ausgesprochen wurde, die besonderen Umstände der internen Entsc... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die vom Rekursgericht als revisibel erachtete Rechtsfrage, ob die Bestimmung des § 1497 ABGB auf die Fortsetzung eines Verfahrens nach Art III Abs 5 BauRGNov 1990 anzuwenden sei, wurde vom Obersten Gerichtshof in gleichgelagerten Fällen (zB 5 Ob 255/97d) bereits bejaht. Dem Rekursgericht ist im Ergebnis dennoch beizupflichten, weil, wie ebenfalls schon ausgesprochen wurde, die besonderen Umstände der internen Entsc... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die vom Rekursgericht als revisibel erachtete Rechtsfrage, ob die Bestimmung des § 1497 ABGB auf die Fortsetzung eines Verfahrens nach Art III Abs 5 BauRGNov 1990 anzuwenden sei, wurde vom Obersten Gerichtshof in gleichgelagerten Fällen (zB 5 Ob 255/97d) bereits bejaht. Dem Rekursgericht ist im Ergebnis dennoch beizupflichten, weil, wie ebenfalls schon ausgesprochen wurde, die besonderen Umstände der internen Entsc... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die vom Rekursgericht als revisibel erachtete Rechtsfrage, ob die Bestimmung des § 1497 ABGB auf die Fortsetzung eines Verfahrens nach Art III Abs 5 BauRGNov 1990 anzuwenden sei, wurde vom Obersten Gerichtshof in gleichgelagerten Fällen (zB 5 Ob 255/97d) bereits bejaht. Dem Rekursgericht ist im Ergebnis dennoch beizupflichten, weil wie ebenfalls schon ausgesprochen wurde, die besonderen Umstände der internen Entsch... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die vom Rekursgericht als revisibel erachtete Rechtsfrage, ob die Bestimmung des § 1497 ABGB auf die Fortsetzung eines Verfahrens nach Art III Abs 5 BauRGNov 1990 anzuwenden sei, wurde vom Obersten Gerichtshof in gleichgelagerten Fällen (zB 5 Ob 255/97d) bereits bejaht. Dem Rekursgericht ist im Ergebnis dennoch beizupflichten, weil, wie ebenfalls schon ausgesprochen wurde, die besonderen Umstände der internen Entsc... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die vom Rekursgericht als revisibel erachtete Rechtsfrage, ob die Bestimmung des § 1497 ABGB auf die Fortsetzung eines Verfahrens nach Art III Abs 5 BauRGNov 1990 anzuwenden sei, wurde vom Obersten Gerichtshof in gleichgelagerten Fällen (zB 5 Ob 255/97d) bereits bejaht. Dem Rekursgericht ist im Ergebnis dennoch beizupflichten, weil, wie ebenfalls schon ausgesprochen wurde, die besonderen Umstände der internen Entsc... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die vom Rekursgericht als revisibel erachtete Rechtsfrage, ob die Bestimmung des § 1497 ABGB auf die Fortsetzung eines Verfahrens nach Art III Abs 5 BauRGNov 1990 anzuwenden sei, wurde vom Obersten Gerichtshof in gleichgelagerten Fällen (zB 5 Ob 255/97d) bereits bejaht. Dem Rekursgericht ist im Ergebnis dennoch beizupflichten, weil, wie ebenfalls schon ausgesprochen wurde, die besonderen Umstände der internen Entsc... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die vom Rekursgericht als revisibel erachtete Rechtsfrage, ob die Bestimmung des § 1497 ABGB auf die Fortsetzung eines Verfahrens nach Art III Abs 5 BauRGNov 1990 anzuwenden sei, wurde vom Obersten Gerichtshof in gleichgelagerten Fällen (zB 5 Ob 255/97d) bereits bejaht. Dem Rekursgericht ist im Ergebnis dennoch beizupflichten, weil, wie ebenfalls schon ausgesprochen wurde, die besonderen Umstände der internen Entsc... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die vom Rekursgericht als revisibel erachtete Rechtsfrage, ob die Bestimmung des § 1497 ABGB auf die Fortsetzung eines Verfahrens nach Art III Abs 5 BauRGNov 1990 anzuwenden sei, wurde vom Obersten Gerichtshof in gleichgelagerten Fällen (zB 5 Ob 255/97d) bereits bejaht. Dem Rekursgericht ist im Ergebnis dennoch beizupflichten, weil, wie ebenfalls schon ausgesprochen wurde, die besonderen Umstände der internen Entsc... mehr lesen...
Norm: B-VG Art89 Abs2 B-VG Art. 89 heute B-VG Art. 89 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013 B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012 B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2004 b... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien dieses Verfahrens sind Vertragspartner eines Baurechtsvertrages, der ein bebautes Grundstück im 22. Wiener Gemeindebezirk zum Gegenstand hat. Dieser Vertrag hat folgende Vorgeschichte: In den 30er Jahren führte die Stadt Wien eine Randsiedlungsaktion durch, durch die auf vier in ihrem Eigentum stehenden Grundflächen rund 500 Siedlerstellen geschaffen werden sollten. Mit der treuhändigen Durchführung und Überwachung der Aktion wurde die G***** (Gemein... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien dieses Verfahrens sind Vertragspartner eines Baurechtsvertrages, der ein bebautes Grundstück im 22. Wiener Gemeindebezirk zum Gegenstand hat. Dieser Vertrag hat folgende Vorgeschichte: In den 30er Jahren führte die Stadt Wien eine Randsiedlungsaktion durch, durch die auf vier in ihrem Eigentum stehenden Grundflächen rund 500 Siedlerstellen geschaffen werden sollten. Mit der treuhändigen Durchführung und Überwachung der Aktion wurde die G***** betraut... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien dieses Verfahrens sind Vertragspartner eines Baurechtsvertrages, der ein bebautes Grundstück im 22. Wiener Gemeindebezirk zum Gegenstand hat. Dieser Vertrag hat folgende Vorgeschichte: In den 30er Jahren führte die Stadt Wien eine Randsiedlungsaktion durch, durch die auf vier in ihrem Eigentum stehenden Grundflächen rund 500 Siedlerstellen geschaffen werden sollten. Mit der treuhändigen Durchführung und Überwachung der Aktion wurde die G***** (Gemein... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien dieses Verfahrens sind Vertragspartner eines Baurechtsvertrages, der ein bebautes Grundstück im 22. Wiener Gemeindebezirk zum Gegenstand hat. Dieser Vertrag hat folgende Vorgeschichte: In den 30er Jahren führte die Stadt Wien eine Randsiedlungsaktion durch, durch die auf vier in ihrem Eigentum stehenden Grundflächen rund 500 Siedlerstellen geschaffen werden sollten. Mit der treuhändigen Durchführung und Überwachung der Aktion wurde die G***** (Gemein... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien dieses Verfahrens sind Vertragspartner eines Baurechtsvertrages, der ein bebautes Grundstück im 22. Wiener Gemeindebezirk zum Gegenstand hat. Dieser Vertrag hat folgende Vorgeschichte: In den 30er Jahren führte die Stadt Wien eine Randsiedlungsaktion durch, durch die auf vier in ihrem Eigentum stehenden Grundflächen rund 500 Siedlerstellen geschaffen werden sollten. Mit der treuhändigen Durchführung und Überwachung der Aktion wurde die G***** ***** b... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien dieses Verfahrens sind Vertragspartner eines Baurechtsvertrages, der ein bebautes Grundstück im 22. Wiener Gemeindebezirk zum Gegenstand hat. Dieser Vertrag hat folgende Vorgeschichte: In den 30er Jahren führte die Stadt Wien eine Randsiedlungsaktion durch, durch die auf vier in ihrem Eigentum stehenden Grundflächen rund 500 Siedlerstellen geschaffen werden sollten. Mit der treuhändigen Durchführung und Überwachung der Aktion wurde die G***** betraut... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien dieses Verfahrens sind Vertragspartner eines Baurechtsvertrages, der ein bebautes Grundstück im 22.Wiener Gemeindebezirk zum Gegenstand hat. Dieser Vertrag hat folgende Vorgeschichte: In den 30er Jahren führte die Stadt Wien eine Randsiedlungsaktion durch, durch die auf vier in ihrem Eigentum stehenden Grundflächen rund 500 Siedlerstellen geschaffen werden sollten. Mit der treuhändigen Durchführung und Überwachung der Aktion wurde die G***** betraut.... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien dieses Verfahrens sind Vertragspartner eines Baurechtsvertrages, der ein bebautes Grundstück im 22. Wiener Gemeindebezirk zum Gegenstand hat. Dieser Vertrag hat folgende Vorgeschichte: In den 30er Jahren führte die Stadt Wien eine Randsiedlungsaktion durch, durch die auf vier in ihrem Eigentum stehenden Grundflächen rund 500 Siedlerstellen geschaffen werden sollten. Mit der treuhändigen Durchführung und Überwachung der Aktion wurde die G***** betraut. Die ... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien dieses Verfahrens sind Vertragspartner eines Baurechtsvertrages, der ein bebautes Grundstück im 22. Wiener Gemeindebezirk zum Gegenstand hat. Dieser Vertrag hat folgende Vorgeschichte: In den 30er Jahren führte die Stadt Wien eine Randsiedlungsaktion durch, durch die auf vier in ihrem Eigentum stehenden Grundflächen rund 500 Siedlerstellen geschaffen werden sollten. Mit der treuhändigen Durchführung und Überwachung der Aktion wurde die G***** betraut... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien dieses Verfahrens sind Vertragspartner eines Baurechtsvertrages, der ein bebautes Grundstück im 22. Wiener Gemeindebezirk zum Gegenstand hat. Dieser Vertrag hat folgende Vorgeschichte: In den 30er Jahren führte die Stadt Wien eine Randsiedlungsaktion durch, durch die auf vier in ihrem Eigentum stehenden Grundflächen rund 500 Siedlerstellen geschaffen werden sollten. Mit der treuhändigen Durchführung und Überwachung der Aktion wurde die G***** (Gemein... mehr lesen...