Norm
ZPO §503 Z4 E2dRechtssatz
Unrichtige rechtliche Beurteilung, wenn das Berufungsgericht den seinem Aufhebungsantrag zugrundegelegten Antrag nach Art 89 Abs 2 B-VG nicht selbst stellt beziehungsweise die Voraussetzung hiefür nicht selbst prüft, sondern die Beurteilung dem Erstgericht überläßt.Unrichtige rechtliche Beurteilung, wenn das Berufungsgericht den seinem Aufhebungsantrag zugrundegelegten Antrag nach Artikel 89, Absatz 2, B-VG nicht selbst stellt beziehungsweise die Voraussetzung hiefür nicht selbst prüft, sondern die Beurteilung dem Erstgericht überläßt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110845Dokumentnummer
JJR_19980713_OGH0002_0070OB00238_97V0000_001