Entscheidungsgründe: I. 1. Die Bezirkshauptmannschaft (BH) Weiz/Stmk. ist Amtsvormund der am 17. März 1984 geborenen Beschwerdeführerin. Den Aktenunterlagen zufolge wohnte die mj. Beschwerdeführerin bis zu ihrem dritten Lebensjahr bei ihrer Großmutter in Graz und in der Folge (seit Dezember 1987) bei ihrer Mutter in Thalgau/Bezirk Salzburg-Umgebung. Da sich die Mutter aufgrund ihrer Berufstätigkeit nicht in der Lage sah, die mj. Beschwerdeführerin selbst zu erziehen, ersuchte si... mehr lesen...
Index: 61 Familienförderung, Jugendfürsorge61/04 Jugendfürsorge
Norm: B-VG Art10 Abs1 Z6 B-VG Art12 Abs1 Z1 B-VG Art18 Abs1 B-VG Art83 Abs2 / Zuständigkeit B-VG Art94 JWG §9 JWG §26 JWG §26 Abs3Sbg JugendwohlfahrtsO 1956 §26 B-VG Art. 10 heute B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Die Bezirkshauptmannschaft (BH) Weiz/Stmk. ist Amtsvormund der am 17. März 1984 geborenen Beschwerdeführerin. Den Aktenunterlagen zufolge wohnte die mj. Beschwerdeführerin bis zu ihrem dritten Lebensjahr bei ihrer Großmutter in Graz und in der Folge (seit Dezember 1987) bei ihrer Mutter in Thalgau/Bezirk Salzburg-Umgebung. Da sich die Mutter aufgrund ihrer Berufstätigkeit nicht in der Lage sah, die mj. Beschwerdeführerin selbst zu erziehen, ersuchte si... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art10 Abs1 Z6 B-VG Art12 Abs1 Z1 B-VG Art18 Abs1 B-VG Art83 Abs2 / Zuständigkeit B-VG Art94 JWG §9 JWG §26 JWG §26 Abs3Sbg JugendwohlfahrtsO 1956 §26 B-VG Art. 10 heute B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019 ... mehr lesen...
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