TE Vfgh Erkenntnis 1989/6/19 B1874/88

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Veröffentlicht am 19.06.1989
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Index

61 Familienförderung, Jugendfürsorge
61/04 Jugendfürsorge

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z6
B-VG Art12 Abs1 Z1
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art83 Abs2 / Zuständigkeit
B-VG Art94
JWG §9
JWG §26
JWG §26 Abs3
Sbg JugendwohlfahrtsO 1956 §26
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 12 heute
  2. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 12 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  5. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 12 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  7. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  9. B-VG Art. 12 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  10. B-VG Art. 12 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  11. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  12. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.1961 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  13. B-VG Art. 12 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  14. B-VG Art. 12 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1954
  15. B-VG Art. 12 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 12 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 94 heute
  2. B-VG Art. 94 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 94 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  4. B-VG Art. 94 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  5. B-VG Art. 94 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. JWG § 9 gültig von 01.07.1989 bis 30.04.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2013
  1. JWG § 26 gültig von 01.07.1989 bis 30.04.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2013
  1. JWG § 26 gültig von 01.07.1989 bis 30.04.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2013

Leitsatz

Unterbringung eines Kindes auf einem Pflegeplatz im Rahmen der freiwilligen Erziehungshilfe; Maßnahme der Hoheitsverwaltung; kein Entzug des gesetzlichen Richters; kein Verstoß des §26 Abs2 Sbg. gegen den Grundsatz der Trennung der Gerichtsbarkeit von der Verwaltung; hinreichende Determinierung im Sinn des Art18 B-VG

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Bezirkshauptmannschaft (BH) Weiz/Stmk. ist Amtsvormund der am 17. März 1984 geborenen Beschwerdeführerin. Den Aktenunterlagen zufolge wohnte die mj. Beschwerdeführerin bis zu ihrem dritten Lebensjahr bei ihrer Großmutter in Graz und in der Folge (seit Dezember 1987) bei ihrer Mutter in Thalgau/Bezirk Salzburg-Umgebung. Da sich die Mutter aufgrund ihrer Berufstätigkeit nicht in der Lage sah, die mj. Beschwerdeführerin selbst zu erziehen, ersuchte sie am 21. März 1988 die BH Salzburg-Umgebung (als Jugendamt), dem Kind "einen Pflegeplatz zu vermitteln".römisch eins. 1. Die Bezirkshauptmannschaft (BH) Weiz/Stmk. ist Amtsvormund der am 17. März 1984 geborenen Beschwerdeführerin. Den Aktenunterlagen zufolge wohnte die mj. Beschwerdeführerin bis zu ihrem dritten Lebensjahr bei ihrer Großmutter in Graz und in der Folge (seit Dezember 1987) bei ihrer Mutter in Thalgau/Bezirk Salzburg-Umgebung. Da sich die Mutter aufgrund ihrer Berufstätigkeit nicht in der Lage sah, die mj. Beschwerdeführerin selbst zu erziehen, ersuchte sie am 21. März 1988 die BH Salzburg-Umgebung (als Jugendamt), dem Kind "einen Pflegeplatz zu vermitteln".

Die BH Salzburg-Umgebung gewährte mit Bescheid vom 22. April 1988 der mj. Beschwerdeführerin gemäß §26 Abs1 der Salzburger Jugendwohlfahrtsordnung, LGBl. 39/1956, (Sbg. JWO) durch Unterbringung des Kindes auf einem Pflegeplatz freiwillige Erziehungshilfe. Die BH Salzburg-Umgebung gewährte mit Bescheid vom 22. April 1988 der mj. Beschwerdeführerin gemäß §26 Abs1 der Salzburger Jugendwohlfahrtsordnung, Landesgesetzblatt 39 aus 1956,, (Sbg. JWO) durch Unterbringung des Kindes auf einem Pflegeplatz freiwillige Erziehungshilfe.

Die BH Weiz als Amtsvormund war den Aktenunterlagen zufolge zwar zunächst nicht befaßt worden. Der erwähnte Bescheid wurde jedoch auch ihr zugestellt. Sie erhob "als Amtsvormund und gesetzlicher Vertreter" der mj. Beschwerdeführerin dagegen fristgerecht mit der Begründung Berufung, daß die Unterbringung auf einem Pflegeplatz im Rahmen der freiwilligen Erziehungshilfe nicht mit Bescheid, sondern mit Mitteln der Privatwirtschaftsverwaltung hätte erfolgen müssen. Der Amtsvormund stellte ausdrücklich fest, daß gegen die Maßnahme selbst, nämlich gegen die Unterbringung auf einem Pflegeplatz, keine Bedenken bestehen.

Die Salzburger Landesregierung wies mit Bescheid vom 14. Oktober 1988 diese Berufung ab. Die freiwillige Erziehungshilfe nach §26 Sbg. JWO sei als behördliche Maßnahme mit Bescheid zu verfügen.

2. Gegen den erwähnten Berufungsbescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 (Abs1) B-VG gestützte Beschwerde der mj. Beschwerdeführerin, vertreten durch die BH Weiz als Amtsvormund, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, in eventu die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, nämlich des §26 Abs1 der Sbg. JWO, behauptet und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird (Begründung s.u. II.2.). 2. Gegen den erwähnten Berufungsbescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 (Abs1) B-VG gestützte Beschwerde der mj. Beschwerdeführerin, vertreten durch die BH Weiz als Amtsvormund, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, in eventu die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, nämlich des §26 Abs1 der Sbg. JWO, behauptet und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird (Begründung s.u. römisch zwei.2.).

3. Die Salzburger Landesregierung als belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie begehrt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen (Begründung s.u. II.3.). 3. Die Salzburger Landesregierung als belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie begehrt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen (Begründung s.u. römisch zwei.3.).

II. 1.a) aa) Das Jugendwohlfahrtsgesetz, BGBl. 99/1954, (JWG) enthält im ersten Teil (§§1 bis 15) Grundsätze für die Landesgesetzgebung auf dem Gebiet der Jugendfürsorge nach Art12 Abs1 Z1 B-VG.römisch zwei. 1.a) aa) Das Jugendwohlfahrtsgesetz, Bundesgesetzblatt 99 aus 1954,, (JWG) enthält im ersten Teil (§§1 bis 15) Grundsätze für die Landesgesetzgebung auf dem Gebiet der Jugendfürsorge nach Art12 Abs1 Z1 B-VG.

§9 JWG bestimmt:

  1. "(1)Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag der Erziehungsberechtigten (§39) oder von Amts wegen unter den folgenden Einschränkungen einem Minderjährigen unter 18 Jahren, dem es an der nötigen Erziehung fehlt, ohne daß die Voraussetzungen für die Erziehungsaufsicht oder die Fürsorgeerziehung vorliegen, Erziehungshilfe zu gewähren. Sie umfaßt alle Maßnahmen, die dem Ziel einer sachgemäßen und verantwortungsbewußten Erziehung dienen, wie Erziehungsberatung, anderweitige Unterbringung, Einweisung in einen Kindergarten, einen Hort, eine Tagesheimstätte, ein Jugendheim, ein Erholungsheim. Durch Einweisung in ein Fürsorgeerziehungsheim (§29) kann Erziehungshilfe nicht gewährt werden.

  1. (2)Absatz 2,Soll die Erziehungshilfe durch Unterbringung in einer fremden Familie gewährt werden, so ist bei Auswahl der Familie auf die Erfordernisse für eine gedeihliche Entwicklung (§2 Abs1) des Minderjährigen Rücksicht zu nehmen. Bei Unterbringung des Minderjährigen in einer fremden Familie oder in einem Jugendheim ist auf das Religionsbekenntnis und die Sprachzugehörigkeit des Minderjährigen Bedacht zu nehmen.

  1. (3)Absatz 3,Wird die Erziehungshilfe nicht von den Erziehungsberechtigten (§39) beantragt, so kann sie nur mit deren Zustimmung durchgeführt werden.

  1. (4)Absatz 4,Die Erziehungshilfe durch Unterbringung in einer anderen Familie oder in einem Heim endet mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Minderjährigen. Sie ist früher aufzuheben, wenn ihr Zweck erreicht oder dessen Erreichung in anderer Weise sichergestellt ist oder wenn sich die Erreichung des Zweckes voraussichtlich als unmöglich erweist."

Der im §9 Abs3 zitierte §39 JWG definiert den Erziehungsberechtigten wie folgt:

"Unter den Erziehungsberechtigten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Eltern und Wahleltern sowie der Vormund des Minderjährigen zu verstehen, wenn diesen Personen im Einzelfall nach bürgerlichem Recht ein Erziehungsrecht zusteht, der Vater des unehelichen Kindes jedoch nur dann, wenn er die Sorge für den Minderjährigen tatsächlich ausübt."

bb) Der in Ausführung des §9 JWG ergangene §26 der Sbg. JWO lautet nahezu gleich:

"Abschnitt VII."Abschnitt römisch sieben.

Erziehungshilfe und Erziehungsaufsicht.

§26.

Erziehungshilfe.

  1. (1)Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder von Amts wegen unter den folgenden Einschränkungen einem Minderjährigen unter 18 Jahren, dem es an der nötigen Erziehung fehlt, ohne daß die Voraussetzungen für die Erziehungsaufsicht oder die Fürsorgeerziehung vorliegen, Erziehungshilfe zu gewähren. Diese umfaßt alle Maßnahmen, die dem Ziele einer sachgemäßen und verantwortungsbewußten Erziehung dienen, wie Erziehungsberatung, anderweitige Unterbringung, Einweisung in einen Kindergarten, einen Hort, eine Tagesheimstätte, ein Jugendheim oder ein Erholungsheim. Durch Einweisung in ein Fürsorgeerziehungsheim darf Erziehungshilfe nicht gewährt werden.

  1. (2)Absatz 2,Bei der Gewährung der Erziehungshilfe ist jeweils das gelindeste, noch zur Bewahrung des Minderjährigen vor Verwahrlosung ausreichende Erziehungsmittel anzuwenden.

  1. (3)Absatz 3,Soll die Erziehungshilfe durch Unterbringung in einer fremden Familie gewährt werden, so ist bei Auswahl der Familie auf die Erfordernisse für eine gedeihliche Entwicklung (§1 Abs1) des Minderjährigen Rücksicht zu nehmen. Bei Unterbringung des Minderjährigen in einer fremden Familie oder in einem Jugendheim ist auf das Religionsbekenntnis und die Sprachzugehörigkeit des Minderjährigen Bedacht zu nehmen.

  1. (4)Absatz 4,Wird die Erziehungshilfe nicht von den Erziehungsberechtigten beantragt, so kann sie nur mit deren Zustimmung durchgeführt werden.

  1. (5)Absatz 5,Die Erziehungshilfe durch Unterbringung in einer anderen Familie oder in einem Heim endet mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Minderjährigen. Sie ist früher aufzuheben, wenn ihr Zweck erreicht oder dessen Erreichung in anderer Weise sichergestellt ist oder wenn sich die Erreichung des Zweckes voraussichtlich als unmöglich erweist.

  1. (6)Absatz 6,Die für den Minderjährigen verantwortlichen Personen haben es den mit der Erziehungshilfe betrauten Organen der Bezirksverwaltungsbehörde zu ermöglichen, den Minderjährigen an seinem Wohnort und seinem Lehr- und Arbeitsplatz aufzusuchen, die zu seinem Aufenthalt bestimmten Räumlichkeiten zu besichtigen und alle sonstigen maßgeblichen Verhältnisse festzustellen, sobald Umstände bekannt werden, die Maßnahmen der Erziehungshilfe gebieten."

b) Der zweite Teil des JWG hat unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht zum Inhalt, nämlich Vorschriften über die Amtsvormundschaft (§§16 - 20), die sonstige Mitwirkung der Bezirksverwaltungsbehörde bei den Aufgaben des Vormundschaftsgerichts (§§21 - 24), die Anstalts- und Vereinsvormundschaft (§25), die gerichtliche Erziehungshilfe (§§26 und 27), die Erziehungsaufsicht und die Fürsorgeerziehung (§§28 - 33) und das dazu eingerichtete vormundschaftsgerichtliche Verfahren (§34) sowie die Jugendgerichts- und Jugendpolizeihilfe (§35).

Dem §26 Abs1 JWG zufolge kann gegen den Willen der Erziehungsberechtigten (d.h. ohne deren Antrag oder ohne deren Zustimmung) Erziehungshilfe (§9) nur durch Anordnung des Vormundschaftsgerichts gewährt und nur dann angeordnet werden, wenn sie deshalb geboten ist, weil die Erziehungsberechtigten ihre Erziehungsgewalt mißbrauchen oder die damit verbundenen Pflichten nicht erfüllen. Im vormundschaftsgerichtlichen Verfahren zwecks gerichtlicher Erziehungshilfe (wie der Erziehungsaufsicht und der Fürsorgeerziehung) hat die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn sie nicht - wie schon kraft Gesetzes bei unehelichen Kindern (§17) oder sonst durch Bestellung (§20) - Vormund ist, die Stellung eines besonderen Kurators des Minderjährigen und ist als solcher berechtigt und verpflichtet, die Einleitung des Verfahrens zu beantragen, wenn sie die Voraussetzungen dieser Maßnahme für gegeben erachtet (§21).

In diesem Sinne bestimmt §26 Abs3 JWG, daß die Bezirksverwaltungsbehörde die Entscheidung des Vormundschaftsgerichtes zu beantragen hat, wenn sie als Vormund oder gesetzlicher Amtskurator Erziehungshilfe gegen den Willen der Erziehungsberechtigten für geboten hält oder eine mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten eingeleitete Maßnahme der Erziehungshilfe gegen deren Willen fortgesetzt werden soll. Daneben sieht §26 Abs2 JWG aber vor:

  1. "(2)Absatz 2,Liegt Gefahr im Verzug vor, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde als Vormund oder als gesetzlicher Amtskurator die erforderlichen Maßnahmen der Erziehungshilfe sofort treffen, sie hat jedoch unverzüglich, längstens binnen einer Woche nach Vollzug der getroffenen Maßnahmen, die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zu beantragen. Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde den Antrag nicht binnen dieser Frist oder verweigert das Vormundschaftsgericht die Genehmigung, so gilt die Maßnahme als widerrufen."

2. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Behauptung, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und in ihren Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (nämlich des §26 Abs1 Sbg. JWO) verletzt worden zu sein, wie folgt:

"1. §26 Abs1 Sbg. JWO ist im wesentlichen eine inhaltliche Übernahme der Bestimmungen, welche im §9 JWG festgelegt sind. Diese Gesetzesbestimmung regelt inhaltlich die Durchführung der Erziehungshilfe, ohne jedoch über das Verfahren etwas auszusagen. Aufgrund des §27 Sbg. JWO gelten für die gerichtliche Erziehungshilfe die Bestimmungen des §26 entsprechend. Auch daraus ist zu ersehen, daß es sich hier in erster Linie um eine materiellrechtliche Vorschrift handelt und nicht um eine verfahrensgesetzliche Bestimmung. Der Begriff Bezirksverwaltungsbehörde ist inhaltlich ebenso aufzufassen wie im §16 JWG, in dem die Bezirksverwaltungsbehörde zum Vormund in gewissen Fällen berufen wird. Daß sie in dieser Funktion keine Behörde sondern im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätig wird, bedarf inzwischen keiner näheren Begründung mehr. Der Begriff Behörde sagt also auch in diesem Fall nichts über hoheitliches Handeln aus. Im vorliegenden Fall muß eindeutig festgestellt werden, daß durch den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung, welcher durch den Bescheid der Salzburger Landesregierung bestätigt wurde, die Unterbringung eines Kindes auf einem Pflegeplatz angeordnet wurde. Es handelt sich nicht darum, daß aufgrund fürsorgerechtlicher Bestimmungen eine Hilfeleistung erfolgte. Vielmehr wurde eine Maßnahme mit Bescheid angeordnet, welche eindeutig dem Privatrecht zuzuordnen ist und in die Zuständigkeit der Gerichte fällt.

Zur Unterstützung dieser Rechtsansicht wird insbesondere auf das Erkenntnis des Hohen Verfassungsgerichtshofes vom 8.10.1987 (G 47/87) verwiesen, wonach auch §26 Abs2 JWG die Bezirksverwaltungsbehörde ermächtigt, im Rahmen des Privatrechtes einzuschreiten und dieses Einschreiten nur vor dem Vormundschaftsgericht zu verantworten hat. §26 Abs2 JWG enthalte keine Ermächtigung zum hoheitlichen Einschreiten.

§26 JWG und §26 Sbg. JWO müssen als eine Einheit gesehen werden. Dies ergibt sich nicht nur daraus, daß im §26 Sbg. JWO eine inhaltliche Gestaltung der Erziehungshilfe im allgemeinen enthalten ist, sondern auch daraus, daß §26 Abs3 JWG auch die Vorgangsweise vorgibt, die einzuhalten ist, wenn eine Maßnahme der freiwilligen Erziehungshilfe nicht mehr die Zustimmung der Erziehungsberechtigten findet. Daraus ist eindeutig zu sehen, daß in diesem Fall die Bezirksverwaltungsbehörde einen Antrag beim Vormundschaftsgericht stellen muß, wenn eine Erziehungsmaßnahme, die ursprünglich mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten eingeleitet wurde, nunmehr gegen deren Willen fortgesetzt werden soll. Es ist hier klar ersichtlich, daß der Gesetzgeber nicht davon ausgeht, daß diese ursprünglich eingeleitete Maßnahme hoheitsrechtlich mit Bescheid angeordnet wurde. In diesem Fall läge ein rechtsgestaltender Akt einer Instanz vor, welcher so lange wirksam wäre, als nicht eine gegenteilige Entscheidung, und zwar die einer Verwaltungsbehörde, erfolgt. Die freiwillige Erziehungshilfe wäre durch hoheitlichen Verwaltungsakt in eine Zwangsmaßnahme umfunktioniert worden. §26 Abs3 JWG entzieht jedoch der Bezirksverwaltungsbehörde das Recht, die Maßnahme fortzusetzen, wenn sie nicht binnen 1 Woche nach Widerspruch den Antrag beim Pflegschaftsgericht stellt. Wäre die Ansicht der Salzburger Landesregierung in diesem Fall richtig, müßte §26 Abs3 notwendigerweise eine Bestimmung darüber enthalten, daß ein allenfalls ergangener Bescheid mit dem Anrufen des Gerichtes ex lege außer Kraft tritt. Da dies jedoch nicht der Fall ist, ist davon auszugehen, daß §26 Sbg. JWO nur ein privatrechtliches Handeln der Bezirksverwaltungsbehörde im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten vorsieht. Die nachträgliche Genehmigung von Maßnahmen einer Verwaltungsbehörde durch das Gericht ist verfassungsgesetzlich nur dann unbedenklich, wenn die Verwaltungsbehörde als Träger von Privatrechten aufgetreten ist. Nach der ständigen Judikatur des Hohen Verfassungsgerichtshofes wird das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt. Ebenso wird dieses Recht nach dieser Rechtssprechung verletzt, wenn ein Bescheid eine bürgerliche Rechtssache zu einer Verwaltungssache macht (VfSlg. 2373, 4717).

2. Sollte jedoch §26 Abs1 Sbg. JWO tatsächlich der Bezirksverwaltungsbehörde die Ermächtigung zum hoheitlichen Tätigwerden erteilen (aufgrund der Formulierungen 'auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder von Amts wegen'), so wäre diese gesetzliche Bestimmung mit Verfassungswidrigkeit behaftet.

a) Wie bereits ausgeführt, ist §26 Sbg. JWO und §26 JWG als eine rechtliche Einheit zu sehen, was bereits dargelegt wurde.

Artikel 83 Abs2 B-VG bindet nämlich auch die Gesetzgebung und hat daher der Gesetzgeber dafür zu sorgen, daß eine Sache nicht sowohl vom Gericht als auch von einer Verwaltungsbehörde behandelt werden kann. Das Gesetz hat objektiv erfaßbare Voraussetzungen anzugeben, wer für eine Sache zuständig ist. Dies wäre jedoch dann in diesem Fall nicht gegeben. Im übrigen führt die Salzburger Landesregierung in ihrem Bescheid sogar selbst an, daß bei der Erziehungshilfe die bescheidmäßige Feststellung nicht immer erforderlich sei, wobei sie sich auf den Kommentar zum Wiener Jugendwohlfahrtsrecht von Ourednik beruft.

b) Die Verfassungswidrigkeit würde sich jedoch insbesondere auch daraus ergeben, daß Art94 B-VG dadurch verletzt wurde, wenn die Behörde zuerst hoheitsrechtlich mit Bescheid entschieden hätte und diese Maßnahme aufgrund eines Widerspruches der Erziehungsberechtigten gemäß den Bestimmungen des §26 Abs3 JWG von einem Gericht überprüft würde. Hiemit wären Justiz und Verwaltung nicht mehr in allen Instanzen getrennt. Wie bereits ausgeführt, müßte in einem solchen Fall eine Bestimmung vorsehen, daß durch ein Anrufen des Gerichtes ein vorangegangener Bescheid ex lege außer Kraft tritt. Zu dieser Frage hat der Hohe Verfassungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen Stellung genommen (VfSlg. 2683, 2842, 3507, 4359). Eine Folge des Art94 B-VG ist auch die gegenseitige Bindung an Entscheidungen.

c) Es wäre in diesem Fall auch eine Verletzung von Art18 Abs1 B-VG gegeben. Aufgrund dieser Bestimmung darf die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden. Das Gesetz muß das Verhalten einer Verwaltungsbehörde so genau festlegen, daß es von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts nachprüfbar ist. Auch dieser Grundsatz wäre durch §26 Sbg. JWO verletzt, da für das hoheitliche Verfahren fast keine Regelungen in dieser Bestimmung enthalten sind.

d) Weiters würde es auch eine Verletzung der Kompetenzbestimmungen des B-VG bedeuten, wenn ein Landesgesetzgeber in einem Ausführungsgesetz auf dem Gebiete des Zivilrechtes Regelungen trifft.

Nichts anderes als das würde es jedoch bedeuten, wenn durch ein Ausführungsgesetz die Behörde in die Lage versetzt wird, mit Bescheid Unterbringungen auf einem Pflegeplatz anzuordnen."

3. Dem hält die Salzburger Landesregierung in ihrer Gegenschrift entgegen:

"Nach Auffassung der belangten Behörde verkennt die Beschwerdeführerin den Inhalt des §26 Abs1 Sbg. JWO. Diese Bestimmung regelt inhaltlich die Durchführung der Erziehungshilfe. Die Erziehungshilfe umfaßt alle Maßnahmen, die dem Ziel einer sachgemäßen und verantwortungsbewußten Erziehung dienen, wie Erziehungsberatung, anderweitige Unterbringung, Einweisung in einen Kindergarten, einen Hort, eine Tagesheimstätte, ein Jugendheim oder ein Erholungsheim.

Die Beschwerdeführerin ist nun nach Auffassung der belangten Behörde zu Unrecht der Meinung, daß die Erziehungshilfe in jedem Fall der gerichtlichen Anordnung bedarf. Dabei verkennt die Beschwerdeführerin, daß im übrigen auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VGH 8.10.1987, G47/87; VfSlg. 9152/1981) die Anordnung der Erziehungshilfe immer nur dann Sache des Gerichtes ist, wenn die Anordnung der Erziehungshilfe strittig ist. Strittig aber kann nur bedeuten, daß der Erziehungsberechtigte der Erziehungsmaßnahme nicht zustimmt. Im Falle der Zustimmung des Erziehungsberechtigten ist die Anordnung der Erziehungshilfe aber nicht strittig und daher besteht in diesem Fall nach Auffassung der belangten Behörde auch keinerlei Zuständigkeit des ordentlichen Gerichtes. Stattdessen ist, wie dies in der Begründung des nunmehr durch Beschwerde bekämpften Bescheides festgehalten worden ist, im Falle des Konsenses zwischen Bezirksverwaltungsbehörde und Erziehungsberechtigtem die Erziehungshilfe bescheidmäßig anzuordnen. Von dieser grundlegenden Unterscheidung geht auch die Systematik sowohl der Sbg. JWO als auch des JWG aus (§§26,27 Sbg JWO; §§9, 26 JWG; Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Sbg. JWO (Nr. 5 der Beilage zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages, 2. Session der 3. Wahlperiode))".

III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch drei. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1.a) Der Beschwerdeführerin ist zwar darin beizupflichten, daß sie im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden wäre, wenn die belangte Behörde zu Unrecht eine (bescheidmäßige) Sachentscheidung getroffen hätte. Sie ist aber nicht im Recht, wenn sie meint, das sei hier deshalb geschehen, weil die Bezirkshauptmannschaft nicht hoheitlich (mit Bescheid), sondern mit Mitteln der Privatwirtschaftsverwaltung hätte vorgehen müssen.

Der Verfassungsgerichtshof ist im Erkenntnis vom 8. Oktober 1987, G47/87 wohl zum Ergebnis gelangt, daß die Bezirksverwaltungsbehörde nach §26 Abs2 JWG auch ohne Deckung durch einen Gerichtsbeschluß als Vormund oder gesetzlicher Amtskurator im Bereich des Privatrechts einschreite und dieses Einschreiten nur vor dem Vormundschaftsgericht, nicht aber vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes zu verantworten habe. Der Verfassungsgerichtshof sieht sich nicht veranlaßt, von dieser Rechtsprechung abzugehen.

Damit ist jedoch für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen. Sie setzt nämlich die von der Bezirksverwaltungsbehörde als Amtsvormund gemäß §26 Abs2 JWG zu treffenden Maßnahme mit jener gleich, die die Bezirksverwaltungsbehörde nach dem (in Durchführung des §9 JWG ergangenen) §26 Abs1 Sbg. JWO zu treffen hat. Diese Gleichsetzung ist verfehlt. Wie schon die systematische Einordnung des §9 JWG in den ersten Teil des Gesetzes, der Grundsatzbestimmungen auf den Gebiet der Jugendfürsorge enthält, einerseits, und des §26 JWG in den zweiten Teil, der unmittelbar anwendbares Bundesrecht auf dem Gebiet des Zivilrechtes enthält, andererseits beweist, ist zwischen diesen beiden Vorschriften streng zu unterscheiden.

Von dieser Auffassung gehen auch die Erläuternden Bemerkungen zur das nachmalige JWG betreffenden Regierungsvorlage (140 BlgNR 7. GP) aus. So heißt es im Allgemeinen Teil: Von dieser Auffassung gehen auch die Erläuternden Bemerkungen zur das nachmalige JWG betreffenden Regierungsvorlage (140 BlgNR 7. Gesetzgebungsperiode aus. So heißt es im Allgemeinen Teil:

"Es gilt daher, einen goldenen Mittelweg zu finden. Dieser muß zur Erkenntnis führen, daß dort, wo die Verwaltung ihre Aufgabe in der Jugendfürsorge einvernehmlich mit den Erziehungsberechtigten, also auf freiwilliger Basis erfüllt, dem Zivilrecht kein Abbruch geschieht, daher insoweit die Machtsphäre des öffentlichen Rechtes anzuerkennen ist. Dort aber, wo gegen den Willen der nach bürgerlichem Recht Erziehungsberechtigten gehandelt werden soll oder doch der familienrechtliche Erziehungsanspruch und die Erziehungspflicht infolge der Schwere der zu ergreifenden Maßnahmen stärker berührt werden, wird man es als richtig erachten können, daß die Jugendwohlfahrtspflege aus dem Rahmen des Zivilrechts nicht heraustritt und daher auch durch unmittelbar anwendbare bundesrechtliche Vorschriften geregelt werden muß. Aber auch dort, wo dem öffentlichen Recht ein Machtbereich zuerkannt wird, ist im Auge zu behalten, daß die Rechte und Pflichten der Eltern zur Erziehung vorangehen und durch das Jugendwohlfahrtsgesetz nicht ohne Not geschmälert werden dürfen.

. . . . .

Die Zusammenfassung der öffentlichrechtlichen und der zivilrechtlichen Bestimmungen gestattet es auch, die gradmäßige Steigerung der in der Jugendwohlfahrtspflege zu treffenden Maßnahmen systematisch darzustellen. Die leichteren Formen eines behördlichen Eingriffs gehören dem Kreise des öffentlichen Rechtes an; dies vom Gedanken ausgehend, daß die Maßnahmen dieses Rechtes mehr überwachender und helfender, als fürsorgerischer Natur sind. Dazu gehören, ebenfalls in gradueller Steigerung, die behördliche Bewilligung der Übernahme von Kindern in fremde Pflege (Pflegekinder), die Pflegeaufsicht und die Erziehungshilfe. Das unmittelbar anschließende, bereits dem Zivilrecht angehörige Glied in der Kette ist sodann die gerichtliche

Erziehungshilfe. . . . .".

Zu den einzelnen Bestimmungen wird in den Erläuternden Bemerkungen ausgeführt:

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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