Entscheidungen zu § artikel144 Abs. 1 B-VG

Verfassungsgerichtshof

21.844 Dokumente

Entscheidungen 7.501-7.530 von 21.844

RS Vfgh 1989/11/28 B1213/88

Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Leitsatz: Keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen den Beschwerdeführer während einer Amtshandlung (vorläufige Beschlagnahme von Glücksspielgeräten); Fehlen eines tauglichen Beschwerdegegenstandes
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Rechtssatz | Vfgh | 28.11.1989

RS Vfgh 1989/11/28 B1213/88

Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Leitsatz: Keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen den Beschwerdeführer während einer Amtshandlung (vorläufige Beschlagnahme von Glücksspielgeräten); Fehlen eines tauglichen Beschwerdegegenstandes
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Rechtssatz | Vfgh | 28.11.1989

RS Vfgh 1989/11/28 B1213/88

Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Leitsatz: Keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen den Beschwerdeführer während einer Amtshandlung (vorläufige Beschlagnahme von Glücksspielgeräten); Fehlen eines tauglichen Beschwerdegegenstandes
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Rechtssatz | Vfgh | 28.11.1989

RS Vfgh 1989/11/28 B1213/88

Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Leitsatz: Keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen den Beschwerdeführer während einer Amtshandlung (vorläufige Beschlagnahme von Glücksspielgeräten); Fehlen eines tauglichen Beschwerdegegenstandes
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Rechtssatz | Vfgh | 28.11.1989

RS Vfgh 1989/11/28 B1213/88

Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Leitsatz: Keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen den Beschwerdeführer während einer Amtshandlung (vorläufige Beschlagnahme von Glücksspielgeräten); Fehlen eines tauglichen Beschwerdegegenstandes
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Rechtssatz | Vfgh | 28.11.1989

RS Vfgh 1989/11/28 B1213/88

Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Leitsatz: Keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen den Beschwerdeführer während einer Amtshandlung (vorläufige Beschlagnahme von Glücksspielgeräten); Fehlen eines tauglichen Beschwerdegegenstandes
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Rechtssatz | Vfgh | 28.11.1989

RS Vfgh 1989/11/28 B1213/88

Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Leitsatz: Keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen den Beschwerdeführer während einer Amtshandlung (vorläufige Beschlagnahme von Glücksspielgeräten); Fehlen eines tauglichen Beschwerdegegenstandes
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Rechtssatz | Vfgh | 28.11.1989

TE Vfgh Beschluss 1989/11/28 B1213/88

Begründung: I. 1. Der Beschwerdeführer ist leitender Angestellter eines von der "T-AG" in Salzburg betriebenen Spielsalons. Am 4.5.1988 fand in dem Geschäftslokal unter Leitung eines Beamten des Magistrats Salzburg eine Amtshandlung statt, bei der 52 Glücksspielgeräte gemäß §39 Abs2 VStG 1950 vorläufig beschlagnahmt wurden. Die Geräte wurden versiegelt und im Lokal belassen. In seiner auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer, daß im Zuge diese... mehr lesen...

Entscheidung | Vfgh Beschluss | 28.11.1989

TE Vfgh Beschluss 1989/11/28 B1213/88

Begründung: I. 1. Der Beschwerdeführer ist leitender Angestellter eines von der "T-AG" in Salzburg betriebenen Spielsalons. Am 4.5.1988 fand in dem Geschäftslokal unter Leitung eines Beamten des Magistrats Salzburg eine Amtshandlung statt, bei der 52 Glücksspielgeräte gemäß §39 Abs2 VStG 1950 vorläufig beschlagnahmt wurden. Die Geräte wurden versiegelt und im Lokal belassen. In seiner auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer, daß im Zuge diese... mehr lesen...

Entscheidung | Vfgh Beschluss | 28.11.1989

RS Vfgh 1989/11/28 B1213/88

Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Leitsatz: Keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen den Beschwerdeführer während einer Amtshandlung (vorläufige Beschlagnahme von Glücksspielgeräten); Fehlen eines tauglichen Beschwerdegegenstandes
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Rechtssatz | Vfgh | 28.11.1989

TE Vfgh Beschluss 1989/11/28 B1213/88

Begründung: I. 1. Der Beschwerdeführer ist leitender Angestellter eines von der "T-AG" in Salzburg betriebenen Spielsalons. Am 4.5.1988 fand in dem Geschäftslokal unter Leitung eines Beamten des Magistrats Salzburg eine Amtshandlung statt, bei der 52 Glücksspielgeräte gemäß §39 Abs2 VStG 1950 vorläufig beschlagnahmt wurden. Die Geräte wurden versiegelt und im Lokal belassen. In seiner auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer, daß im Zuge diese... mehr lesen...

Entscheidung | Vfgh Beschluss | 28.11.1989

RS Vfgh 1989/11/28 B1213/88

Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Leitsatz: Keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen den Beschwerdeführer während einer Amtshandlung (vorläufige Beschlagnahme von Glücksspielgeräten); Fehlen eines tauglichen Beschwerdegegenstandes
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Rechtssatz | Vfgh | 28.11.1989

TE Vfgh Beschluss 1989/11/28 B1213/88

Begründung: I. 1. Der Beschwerdeführer ist leitender Angestellter eines von der "T-AG" in Salzburg betriebenen Spielsalons. Am 4.5.1988 fand in dem Geschäftslokal unter Leitung eines Beamten des Magistrats Salzburg eine Amtshandlung statt, bei der 52 Glücksspielgeräte gemäß §39 Abs2 VStG 1950 vorläufig beschlagnahmt wurden. Die Geräte wurden versiegelt und im Lokal belassen. In seiner auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer, daß im Zuge diese... mehr lesen...

Entscheidung | Vfgh Beschluss | 28.11.1989

RS Vfgh 1989/11/28 B1213/88

Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Leitsatz: Keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen den Beschwerdeführer während einer Amtshandlung (vorläufige Beschlagnahme von Glücksspielgeräten); Fehlen eines tauglichen Beschwerdegegenstandes
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Rechtssatz | Vfgh | 28.11.1989

TE Vfgh Beschluss 1989/11/28 B1213/88

Begründung: I. 1. Der Beschwerdeführer ist leitender Angestellter eines von der "T-AG" in Salzburg betriebenen Spielsalons. Am 4.5.1988 fand in dem Geschäftslokal unter Leitung eines Beamten des Magistrats Salzburg eine Amtshandlung statt, bei der 52 Glücksspielgeräte gemäß §39 Abs2 VStG 1950 vorläufig beschlagnahmt wurden. Die Geräte wurden versiegelt und im Lokal belassen. In seiner auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer, daß im Zuge diese... mehr lesen...

Entscheidung | Vfgh Beschluss | 28.11.1989

RS Vfgh 1989/11/28 B1213/88

Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Leitsatz: Keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen den Beschwerdeführer während einer Amtshandlung (vorläufige Beschlagnahme von Glücksspielgeräten); Fehlen eines tauglichen Beschwerdegegenstandes
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Rechtssatz | Vfgh | 28.11.1989

TE Vfgh Beschluss 1989/11/28 B1213/88

Begründung: I. 1. Der Beschwerdeführer ist leitender Angestellter eines von der "T-AG" in Salzburg betriebenen Spielsalons. Am 4.5.1988 fand in dem Geschäftslokal unter Leitung eines Beamten des Magistrats Salzburg eine Amtshandlung statt, bei der 52 Glücksspielgeräte gemäß §39 Abs2 VStG 1950 vorläufig beschlagnahmt wurden. Die Geräte wurden versiegelt und im Lokal belassen. In seiner auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer, daß im Zuge diese... mehr lesen...

Entscheidung | Vfgh Beschluss | 28.11.1989

RS Vfgh 1989/11/28 B1213/88

Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Leitsatz: Keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen den Beschwerdeführer während einer Amtshandlung (vorläufige Beschlagnahme von Glücksspielgeräten); Fehlen eines tauglichen Beschwerdegegenstandes
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Rechtssatz | Vfgh | 28.11.1989

TE Vfgh Beschluss 1989/11/28 B1213/88

Begründung: I. 1. Der Beschwerdeführer ist leitender Angestellter eines von der "T-AG" in Salzburg betriebenen Spielsalons. Am 4.5.1988 fand in dem Geschäftslokal unter Leitung eines Beamten des Magistrats Salzburg eine Amtshandlung statt, bei der 52 Glücksspielgeräte gemäß §39 Abs2 VStG 1950 vorläufig beschlagnahmt wurden. Die Geräte wurden versiegelt und im Lokal belassen. In seiner auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer, daß im Zuge diese... mehr lesen...

Entscheidung | Vfgh Beschluss | 28.11.1989

RS Vfgh 1989/11/28 B1213/88

Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Leitsatz: Keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen den Beschwerdeführer während einer Amtshandlung (vorläufige Beschlagnahme von Glücksspielgeräten); Fehlen eines tauglichen Beschwerdegegenstandes
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Rechtssatz | Vfgh | 28.11.1989

TE Vfgh Beschluss 1989/11/28 B1213/88

Begründung: I. 1. Der Beschwerdeführer ist leitender Angestellter eines von der "T-AG" in Salzburg betriebenen Spielsalons. Am 4.5.1988 fand in dem Geschäftslokal unter Leitung eines Beamten des Magistrats Salzburg eine Amtshandlung statt, bei der 52 Glücksspielgeräte gemäß §39 Abs2 VStG 1950 vorläufig beschlagnahmt wurden. Die Geräte wurden versiegelt und im Lokal belassen. In seiner auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer, daß im Zuge diese... mehr lesen...

Entscheidung | Vfgh Beschluss | 28.11.1989

RS Vfgh 1989/11/28 B1213/88

Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Leitsatz: Keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen den Beschwerdeführer während einer Amtshandlung (vorläufige Beschlagnahme von Glücksspielgeräten); Fehlen eines tauglichen Beschwerdegegenstandes
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Rechtssatz | Vfgh | 28.11.1989

TE Vfgh Beschluss 1989/11/28 B1213/88

Begründung: I. 1. Der Beschwerdeführer ist leitender Angestellter eines von der "T-AG" in Salzburg betriebenen Spielsalons. Am 4.5.1988 fand in dem Geschäftslokal unter Leitung eines Beamten des Magistrats Salzburg eine Amtshandlung statt, bei der 52 Glücksspielgeräte gemäß §39 Abs2 VStG 1950 vorläufig beschlagnahmt wurden. Die Geräte wurden versiegelt und im Lokal belassen. In seiner auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer, daß im Zuge diese... mehr lesen...

Entscheidung | Vfgh Beschluss | 28.11.1989

RS Vfgh 1989/11/28 B1213/88

Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Leitsatz: Keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen den Beschwerdeführer während einer Amtshandlung (vorläufige Beschlagnahme von Glücksspielgeräten); Fehlen eines tauglichen Beschwerdegegenstandes
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Rechtssatz | Vfgh | 28.11.1989

TE Vfgh Beschluss 1989/11/28 B1213/88

Begründung: I. 1. Der Beschwerdeführer ist leitender Angestellter eines von der "T-AG" in Salzburg betriebenen Spielsalons. Am 4.5.1988 fand in dem Geschäftslokal unter Leitung eines Beamten des Magistrats Salzburg eine Amtshandlung statt, bei der 52 Glücksspielgeräte gemäß §39 Abs2 VStG 1950 vorläufig beschlagnahmt wurden. Die Geräte wurden versiegelt und im Lokal belassen. In seiner auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer, daß im Zuge diese... mehr lesen...

Entscheidung | Vfgh Beschluss | 28.11.1989

RS Vfgh 1989/11/28 B1213/88

Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Leitsatz: Keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen den Beschwerdeführer während einer Amtshandlung (vorläufige Beschlagnahme von Glücksspielgeräten); Fehlen eines tauglichen Beschwerdegegenstandes
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Rechtssatz | Vfgh | 28.11.1989

TE Vfgh Beschluss 1989/11/28 B1213/88

Begründung: I. 1. Der Beschwerdeführer ist leitender Angestellter eines von der "T-AG" in Salzburg betriebenen Spielsalons. Am 4.5.1988 fand in dem Geschäftslokal unter Leitung eines Beamten des Magistrats Salzburg eine Amtshandlung statt, bei der 52 Glücksspielgeräte gemäß §39 Abs2 VStG 1950 vorläufig beschlagnahmt wurden. Die Geräte wurden versiegelt und im Lokal belassen. In seiner auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer, daß im Zuge diese... mehr lesen...

Entscheidung | Vfgh Beschluss | 28.11.1989

RS Vfgh 1989/11/28 B1213/88

Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Leitsatz: Keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen den Beschwerdeführer während einer Amtshandlung (vorläufige Beschlagnahme von Glücksspielgeräten); Fehlen eines tauglichen Beschwerdegegenstandes
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Rechtssatz | Vfgh | 28.11.1989

RS Vfgh 1989/11/28 B1213/88

Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Leitsatz: Keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen den Beschwerdeführer während einer Amtshandlung (vorläufige Beschlagnahme von Glücksspielgeräten); Fehlen eines tauglichen Beschwerdegegenstandes
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Rechtssatz | Vfgh | 28.11.1989

TE Vfgh Beschluss 1989/11/27 B1099/89

Begründung: 1. Der Einschreiter zog mit seiner nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachten Eingabe vom 8. September 1989 ein Schreiben des "Magistrates der Stadt Wien, Wohnungskommission" vom 6. September 1989, Zl. KI/560/89/Sow/bo, in Beschwerde, in dem ihm mitgeteilt wurde, daß in seinem Falle keine Empfehlung für die Zuweisung eine Gemeindewohnung ausgesprochen werden könne. Außerdem beantragte der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe. 2.a) Gemäß Art144 Abs... mehr lesen...

Entscheidung | Vfgh Beschluss | 27.11.1989

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