Begründung: I. 1. Die Beschwerde gemäß Art144 B-VG richtet sich "gegen die von Organen des Magistrates Salzburg unter Beiziehung von Exekutivbeamten der Bundespolizeidirektion Salzburg am 4.5.1988, von etwa 11.00 Uhr bis ca. 13.00 Uhr dauernde Amtshandlung". Diese bestand laut Sachverhaltsschilderung in einer vorläufigen Beschlagnahme von 52 Glücksspielgeräten in den Geschäftsräumlichkeiten der beschwerdeführenden Gesellschaft in Salzburg, St. Julienstraße 9a. "Die Beschlagnahme er... mehr lesen...
Begründung: I. 1. Der Beschwerdeführer ist leitender Angestellter eines von der "T-AG" in Salzburg betriebenen Spielsalons. Am 4.5.1988 fand in dem Geschäftslokal unter Leitung eines Beamten des Magistrats Salzburg eine Amtshandlung statt, bei der 52 Glücksspielgeräte gemäß §39 Abs2 VStG 1950 vorläufig beschlagnahmt wurden. Die Geräte wurden versiegelt und im Lokal belassen. In seiner auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer, daß im Zuge diese... mehr lesen...
Begründung: I. 1. Der Beschwerdeführer ist leitender Angestellter eines von der "T-AG" in Salzburg betriebenen Spielsalons. Am 4.5.1988 fand in dem Geschäftslokal unter Leitung eines Beamten des Magistrats Salzburg eine Amtshandlung statt, bei der 52 Glücksspielgeräte gemäß §39 Abs2 VStG 1950 vorläufig beschlagnahmt wurden. Die Geräte wurden versiegelt und im Lokal belassen. In seiner auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer, daß im Zuge diese... mehr lesen...
Begründung: I. 1. Der Beschwerdeführer ist leitender Angestellter eines von der "T-AG" in Salzburg betriebenen Spielsalons. Am 4.5.1988 fand in dem Geschäftslokal unter Leitung eines Beamten des Magistrats Salzburg eine Amtshandlung statt, bei der 52 Glücksspielgeräte gemäß §39 Abs2 VStG 1950 vorläufig beschlagnahmt wurden. Die Geräte wurden versiegelt und im Lokal belassen. In seiner auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer, daß im Zuge diese... mehr lesen...
Begründung: I. 1. Der Beschwerdeführer ist leitender Angestellter eines von der "T-AG" in Salzburg betriebenen Spielsalons. Am 4.5.1988 fand in dem Geschäftslokal unter Leitung eines Beamten des Magistrats Salzburg eine Amtshandlung statt, bei der 52 Glücksspielgeräte gemäß §39 Abs2 VStG 1950 vorläufig beschlagnahmt wurden. Die Geräte wurden versiegelt und im Lokal belassen. In seiner auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer, daß im Zuge diese... mehr lesen...
Begründung: I. 1. Der Beschwerdeführer ist leitender Angestellter eines von der "T-AG" in Salzburg betriebenen Spielsalons. Am 4.5.1988 fand in dem Geschäftslokal unter Leitung eines Beamten des Magistrats Salzburg eine Amtshandlung statt, bei der 52 Glücksspielgeräte gemäß §39 Abs2 VStG 1950 vorläufig beschlagnahmt wurden. Die Geräte wurden versiegelt und im Lokal belassen. In seiner auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer, daß im Zuge diese... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Leitsatz: Keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt gegen den Beschwerdeführer während einer Amtshandlung
(vorläufige Beschlagnahme von Glücksspielgeräten); Fehlen eines
tauglichen Beschwerdegegenstandes
Rechtssatz: Das... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / GerichtsaktStGG Art9VfGG §15 Abs2
Leitsatz: Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die aufgrund eines richterlichen
Befehls durchgeführten Hausdurchsuchungen; fehlendes bestimmtes
Begehren hinsichtlich einer angeblichen Überschreitung des
richterlichen Befehls
Rechtssatz: Die Frage, ob ein mit Gr... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / HausdurchsuchungB-VG Art144 Abs1 / BeschlagnahmeB-VG Art144 Abs1 / GegenstandslosigkeitStGG Art9VfGG §86VStG §39 Abs2
Leitsatz: Wegfall des Beschwerdegegenstandes mit Erlassung des die (vorläufige)
Beschlagnahme bestätigenden Bescheides; Einstellung des Verfahrens;
Zurückweisung der Beschwerde gegen die Durchsuchung von
Gesch... mehr lesen...
Begründung: I. 1. Der Beschwerdeführer ist leitender Angestellter eines von der "T-AG" in Salzburg betriebenen Spielsalons. Am 4.5.1988 fand in dem Geschäftslokal unter Leitung eines Beamten des Magistrats Salzburg eine Amtshandlung statt, bei der 52 Glücksspielgeräte gemäß §39 Abs2 VStG 1950 vorläufig beschlagnahmt wurden. Die Geräte wurden versiegelt und im Lokal belassen. In seiner auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer, daß im Zuge diese... mehr lesen...
Begründung: I. 1. Der Beschwerdeführer ist leitender Angestellter eines von der "T-AG" in Salzburg betriebenen Spielsalons. Am 4.5.1988 fand in dem Geschäftslokal unter Leitung eines Beamten des Magistrats Salzburg eine Amtshandlung statt, bei der 52 Glücksspielgeräte gemäß §39 Abs2 VStG 1950 vorläufig beschlagnahmt wurden. Die Geräte wurden versiegelt und im Lokal belassen. In seiner auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer, daß im Zuge diese... mehr lesen...
Begründung: I. 1. Der Beschwerdeführer ist leitender Angestellter eines von der "T-AG" in Salzburg betriebenen Spielsalons. Am 4.5.1988 fand in dem Geschäftslokal unter Leitung eines Beamten des Magistrats Salzburg eine Amtshandlung statt, bei der 52 Glücksspielgeräte gemäß §39 Abs2 VStG 1950 vorläufig beschlagnahmt wurden. Die Geräte wurden versiegelt und im Lokal belassen. In seiner auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer, daß im Zuge diese... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Leitsatz: Keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt gegen den Beschwerdeführer während einer Amtshandlung
(vorläufige Beschlagnahme von Glücksspielgeräten); Fehlen eines
tauglichen Beschwerdegegenstandes
Rechtssatz: Das... mehr lesen...
Begründung: I. 1. Der Beschwerdeführer ist leitender Angestellter eines von der "T-AG" in Salzburg betriebenen Spielsalons. Am 4.5.1988 fand in dem Geschäftslokal unter Leitung eines Beamten des Magistrats Salzburg eine Amtshandlung statt, bei der 52 Glücksspielgeräte gemäß §39 Abs2 VStG 1950 vorläufig beschlagnahmt wurden. Die Geräte wurden versiegelt und im Lokal belassen. In seiner auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer, daß im Zuge diese... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Leitsatz: Keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt gegen den Beschwerdeführer während einer Amtshandlung
(vorläufige Beschlagnahme von Glücksspielgeräten); Fehlen eines
tauglichen Beschwerdegegenstandes
Rechtssatz: Das... mehr lesen...
Begründung: I. 1. Der Beschwerdeführer ist leitender Angestellter eines von der "T-AG" in Salzburg betriebenen Spielsalons. Am 4.5.1988 fand in dem Geschäftslokal unter Leitung eines Beamten des Magistrats Salzburg eine Amtshandlung statt, bei der 52 Glücksspielgeräte gemäß §39 Abs2 VStG 1950 vorläufig beschlagnahmt wurden. Die Geräte wurden versiegelt und im Lokal belassen. In seiner auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer, daß im Zuge diese... mehr lesen...
Begründung: I. 1. Der Beschwerdeführer ist leitender Angestellter eines von der "T-AG" in Salzburg betriebenen Spielsalons. Am 4.5.1988 fand in dem Geschäftslokal unter Leitung eines Beamten des Magistrats Salzburg eine Amtshandlung statt, bei der 52 Glücksspielgeräte gemäß §39 Abs2 VStG 1950 vorläufig beschlagnahmt wurden. Die Geräte wurden versiegelt und im Lokal belassen. In seiner auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer, daß im Zuge diese... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Leitsatz: Keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt gegen den Beschwerdeführer während einer Amtshandlung
(vorläufige Beschlagnahme von Glücksspielgeräten); Fehlen eines
tauglichen Beschwerdegegenstandes
Rechtssatz: Das... mehr lesen...
Begründung: I. 1. Der Beschwerdeführer ist leitender Angestellter eines von der "T-AG" in Salzburg betriebenen Spielsalons. Am 4.5.1988 fand in dem Geschäftslokal unter Leitung eines Beamten des Magistrats Salzburg eine Amtshandlung statt, bei der 52 Glücksspielgeräte gemäß §39 Abs2 VStG 1950 vorläufig beschlagnahmt wurden. Die Geräte wurden versiegelt und im Lokal belassen. In seiner auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer, daß im Zuge diese... mehr lesen...
Begründung: I. 1. Der Beschwerdeführer ist leitender Angestellter eines von der "T-AG" in Salzburg betriebenen Spielsalons. Am 4.5.1988 fand in dem Geschäftslokal unter Leitung eines Beamten des Magistrats Salzburg eine Amtshandlung statt, bei der 52 Glücksspielgeräte gemäß §39 Abs2 VStG 1950 vorläufig beschlagnahmt wurden. Die Geräte wurden versiegelt und im Lokal belassen. In seiner auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer, daß im Zuge diese... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Leitsatz: Keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt gegen den Beschwerdeführer während einer Amtshandlung
(vorläufige Beschlagnahme von Glücksspielgeräten); Fehlen eines
tauglichen Beschwerdegegenstandes
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Begründung: I. 1. Der Beschwerdeführer ist leitender Angestellter eines von der "T-AG" in Salzburg betriebenen Spielsalons. Am 4.5.1988 fand in dem Geschäftslokal unter Leitung eines Beamten des Magistrats Salzburg eine Amtshandlung statt, bei der 52 Glücksspielgeräte gemäß §39 Abs2 VStG 1950 vorläufig beschlagnahmt wurden. Die Geräte wurden versiegelt und im Lokal belassen. In seiner auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer, daß im Zuge diese... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Leitsatz: Keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt gegen den Beschwerdeführer während einer Amtshandlung
(vorläufige Beschlagnahme von Glücksspielgeräten); Fehlen eines
tauglichen Beschwerdegegenstandes
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Begründung: I. 1. Der Beschwerdeführer ist leitender Angestellter eines von der "T-AG" in Salzburg betriebenen Spielsalons. Am 4.5.1988 fand in dem Geschäftslokal unter Leitung eines Beamten des Magistrats Salzburg eine Amtshandlung statt, bei der 52 Glücksspielgeräte gemäß §39 Abs2 VStG 1950 vorläufig beschlagnahmt wurden. Die Geräte wurden versiegelt und im Lokal belassen. In seiner auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer, daß im Zuge diese... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Leitsatz: Keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt gegen den Beschwerdeführer während einer Amtshandlung
(vorläufige Beschlagnahme von Glücksspielgeräten); Fehlen eines
tauglichen Beschwerdegegenstandes
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Begründung: I. 1. Der Beschwerdeführer ist leitender Angestellter eines von der "T-AG" in Salzburg betriebenen Spielsalons. Am 4.5.1988 fand in dem Geschäftslokal unter Leitung eines Beamten des Magistrats Salzburg eine Amtshandlung statt, bei der 52 Glücksspielgeräte gemäß §39 Abs2 VStG 1950 vorläufig beschlagnahmt wurden. Die Geräte wurden versiegelt und im Lokal belassen. In seiner auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer, daß im Zuge diese... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Leitsatz: Keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt gegen den Beschwerdeführer während einer Amtshandlung
(vorläufige Beschlagnahme von Glücksspielgeräten); Fehlen eines
tauglichen Beschwerdegegenstandes
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Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Leitsatz: Keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt gegen den Beschwerdeführer während einer Amtshandlung
(vorläufige Beschlagnahme von Glücksspielgeräten); Fehlen eines
tauglichen Beschwerdegegenstandes
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Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Leitsatz: Keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt gegen den Beschwerdeführer während einer Amtshandlung
(vorläufige Beschlagnahme von Glücksspielgeräten); Fehlen eines
tauglichen Beschwerdegegenstandes
Rechtssatz: Das... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Leitsatz: Keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt gegen den Beschwerdeführer während einer Amtshandlung
(vorläufige Beschlagnahme von Glücksspielgeräten); Fehlen eines
tauglichen Beschwerdegegenstandes
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