TE Vfgh Beschluss 1989/11/27 B1099/89

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Veröffentlicht am 27.11.1989
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung über Beschwerden gegen Erledigungen der Wohnungskommission des Gemeinderates der Stadt Wien

Spruch

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Einschreiter zog mit seiner nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachten Eingabe vom 8. September 1989 ein Schreiben des "Magistrates der Stadt Wien, Wohnungskommission" vom 6. September 1989, Zl. KI/560/89/Sow/bo, in Beschwerde, in dem ihm mitgeteilt wurde, daß in seinem Falle keine Empfehlung für die Zuweisung eine Gemeindewohnung ausgesprochen werden könne. Außerdem beantragte der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe.

2.a) Gemäß Art144 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden und gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person.

b) Bei dem in Beschwerde gezogenen Schreiben handelt es sich jedoch um keinen Bescheid einer Verwaltungsbehörde. Dieses Schreiben erging von einer der fünf Wohnungskommissionen, die mit Beschluß des Gemeinderates der Stadt Wien vom 27. Jänner 1984, Beilage Nr. 101/84 (PrZ 3885/83), für den Bereich der Stadt Wien eingerichtet wurden und in deren Wirkungskreis es fällt, "Empfehlungen an den Stadtrat über Beschwerden von Mietern, Mitbewohnern und Anrainern städtischer Wohnhausanlagen, Wohnungswerbern (über Vormerkung und Zuweisung)" abzugeben.

Der Verfassungsgerichtshof ist nicht zuständig, über Erledigungen der Wohnungskommissionen des Gemeinderates der Stadt Wien zu erkennen. Daher ist die Beschwerde zurückzuweisen.

3. Da somit die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, ist sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 VerfGG abzuweisen. 3. Da somit die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, ist sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VerfGG abzuweisen.

4. Diese Beschlüsse wurden gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 VerfGG bzw. §19 Abs3 Z1 VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt. 4. Diese Beschlüsse wurden gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VerfGG bzw. §19 Abs3 Z1 VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt.

Schlagworte

Bescheidbegriff, VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B1099.1989

Dokumentnummer

JFT_10108873_89B01099_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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