Die beschwerdeführende Partei ist Eigentümerin des Hauses Wien I, Kleeblattgasse 5. Mit Schreiben vom 21. September 1971 ersuchte sie das Bundesdenkmalamt, in Bescheidform mitzuteilen, dass das genannte Haus nicht als Denkmal im Sinne der Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes, insbesondere des § 2, gelte. Diesem Antrag gab das Bundesdenkmalamt mit Bescheid vom 4. November 1971 keine Folge. In der Begründung: führte es aus, das gegerständliche Haus, "Zum kleinen Ofenloch", en... mehr lesen...