Norm: ASVG §90a Abs1ASVG §143a Abs3
Rechtssatz: Bei Zusammentreffen eines Anspruchs auf Versehrtenrente mit einem Rehabilitationsgeldanspruch und einem Krankengeldanspruch ruht die Versehrtenrente – sofern die Arbeitsunfähigkeit Folge des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit ist – für die Dauer des Bezugs von Krankengeld. Hiebei ist ein ruhender Anspruch auf Krankengeld dem Bezug des Krankengeldes gleichzuhalten (§ 90a ASVG und § 143a Abs 3 ... mehr lesen...
Norm: ASVG idF ASVGNov BGBl 1996/210 §49 Abs3 Z7ASVG §90a Abs1ASVG §143 Abs1 Z3ASVG §143a Abs2BUAG §10
Rechtssatz: Urlaubsentschädigungen und Urlaubsabfindungen sollen künftighin als beitragspflichtiges Entgelt behandelt werden und damit zu einer entsprechenden Verlängerung des Pflichtversicherungsverhältnisses führen (hier: Folge ist das Ruhen eines Krankengeldanspruches nach § 143 Abs 1 Z 3 ASVG). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ASVG §89 Abs1 Z1ASVG §90a Abs1
Rechtssatz: Da es sich bei § 89 ASVG um eine Bestimmung handelt, die das Ruhen eines erworbenen Leistungsanspruches anordnet, verbietet sich eine ausdehnende Auslegung, so dass unter den Begriff Freiheitsstrafe im Sinne des § 89 Abs 1 Z 1 ASVG nur eine Strafhaft fällt, nicht jedoch eine Untersuchungshaft, auch wenn diese nachträglich auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird. Ent... mehr lesen...