Norm
ASVG §89 Abs1 Z1Rechtssatz
Da es sich bei § 89 ASVG um eine Bestimmung handelt, die das Ruhen eines erworbenen Leistungsanspruches anordnet, verbietet sich eine ausdehnende Auslegung, so dass unter den Begriff Freiheitsstrafe im Sinne des § 89 Abs 1 Z 1 ASVG nur eine Strafhaft fällt, nicht jedoch eine Untersuchungshaft, auch wenn diese nachträglich auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird.Da es sich bei Paragraph 89, ASVG um eine Bestimmung handelt, die das Ruhen eines erworbenen Leistungsanspruches anordnet, verbietet sich eine ausdehnende Auslegung, so dass unter den Begriff Freiheitsstrafe im Sinne des Paragraph 89, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG nur eine Strafhaft fällt, nicht jedoch eine Untersuchungshaft, auch wenn diese nachträglich auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086755Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.09.2024