Norm: ASVG §59 Abs1ASVG §67 Abs10
Rechtssatz: Die Fälle der Geschäftsführerhaftung für Kridadelikte sollten von der Ausweitung der Beitragspflicht durch § 67 Abs 10 ASVG nicht erfaßt werden (vgl Teschner-Widlar, ASVG 446/5 f; Bartos, Die geänderte Haftungsbestimmung des § 67 Abs 10 ASVG, SozSi 1990, 297 ff). Entscheidungstexte 5 Ob 522/94 Entscheidungstext OGH 17.05.1994 5 Ob 522/94 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Beklagte erklärte gegenüber der Klägerin, der Schuld der protokollierten Firma Ing. Karl C Ges.m.b.H. an Sozialversicherungsbeiträgen einschließlich Juni 1980 auf den jeweiligen Beitragskonten in der Höhe von S 114.655,71 zuzüglich Nebengebühren sowie den ab Juli 1980 auf den Beitragskonten neu auflaufenden Sozialversicherungsbeiträgen samt Nebengebühren als Bürge und Zahler vorbehaltslos und unwiderruflich beizutreten. Die Klägerin begehrt aufgrund dieser ... mehr lesen...
Norm: ASVG §58 Abs1ASVG §59 Abs1
Rechtssatz: Nicht nur im Sinne des § 59 Abs 1 ASVG "rückständige" auch im Sinne des § 58 Abs 1 ASVG bereits "fällige", aber nicht bezahlte Beiträge gehören zu den "wie immer gearteten Rückständen", wenn außerdem " Soldo null" als Erlöschensgrund vereinbart ist. Hat deshalb der Bürge und Zahler bei seinen Zahlungen nicht auch die laufenden, gemäß § 58 Abs 1 ASVG bereits fälligen Beiträge entrichtet, waren die Vor... mehr lesen...