TE OGH 1985/4/16 2Ob538/85

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Veröffentlicht am 16.04.1985
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A B, Wienerbergstraße 15-19, 1101 Wien, vertreten durch Dr. Robert Amhof, Dr. Heinz Damian, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Ing. Karl C, Geschäftsführer, Margaretenstraße 71, 1050 Wien, vertreten durch Dr. Werner Papis, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 1,986.211,11 s.A., infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 15.Jänner 1985, GZ 12 R 288/84-12, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 30.September 1984, GZ 15 Cg 275/83-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat der klagenden Partei die mit S 18.686,70 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.200,-- Barauslagen und S 1.589,70 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte erklärte gegenüber der Klägerin, der Schuld der protokollierten Firma Ing. Karl C Ges.m.b.H. an Sozialversicherungsbeiträgen einschließlich Juni 1980 auf den jeweiligen Beitragskonten in der Höhe von S 114.655,71 zuzüglich Nebengebühren sowie den ab Juli 1980 auf den Beitragskonten neu auflaufenden Sozialversicherungsbeiträgen samt Nebengebühren als Bürge und Zahler vorbehaltslos und unwiderruflich beizutreten. Die Klägerin begehrt aufgrund dieser Erklärung die Bezahlung der bis 14.September 1983 aufgelaufenen rückständigen Sozialversicherungsbeiträge samt Nebengebühren im Gesamtbetrag von S 1,986.211,11 samt Zinsen.

Der Beklagte wendete unter anderem ein, die eingeklagte Forderung stünde nicht zur Gänze der Klägerin zu, sondern zu 84,4 % anderen Sozialversicherungsträgern. Die Klägerin sei nicht berechtigt, von einem Bürgen im eigenen Namen die im Verwaltungsweg einzuhebenden Gesamtbeträge zu fordern. Diesbezüglich fehle ihr die Aktivlegitimation. Im Revisionsverfahren ist nur mehr diese Einwendung von Bedeutung.

Das Erstgericht erkannte im Sinne des Klagebegehrens. Es führte aus, dem Einwand der mangelnden Aktivlegitmation komme keine Berechtigung zu, da gemäß § 58 Abs 5 ASVG die Träger der Krankenversicherung berechtigt seien, auch die Beiträge anderer Versicherungsträger als deren Vertreter geltend zu machen und zwar auch im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. Die Aktivlegitmation der Klägerin zur gerichtlichen Geltendmachung der gesamten Sozialversicherungsbeiträge im eigenen Namen ergebe sich somit direkt aus dem Gesetz.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Es vertrat die Ansicht, die Vorschrift des § 58 Abs 5 ASVG sei nicht auf die Beitragseinhebung gegenüber den unmittelbaren Beitragsschuldnern beschränkt. Die Bestimmung sei soweit gefaßt, daß sie auch eine Grundlage für die Aktivlegitmation zur Erhebung der Klage gegen den Bürgen eines Beitragsschuldners bilde, zumal durch die Bürgschaftserklärung der Charakter der Schuld als Beitragsschuld keine Veränderung erfahre.

Der Beklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision, gestützt auf den Revisionsgrund des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO mit dem Antrag, es im klagsabweisenden Sinne abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Der Revisionswerber führt aus, die Vorschriften der §§ 58 Abs 5 und 64 ASVG würden nur gegenüber Personen gelten, die nach dem ASVG zur Zahlung verpflichtet seien. Beitragsforderungen gegen andere Personen könnten aufgrund einer sich aus dem bürgerlichen Recht ergebenden Zahlungspflicht nur vor dem ordentlichen Gericht geltend gemacht werden. Beitragsforderungen seien gemäß § 64 Abs 1 ASVG im Verwaltungsweg einzuheben. Der ordentliche Rechtsweg sei, sofern der Schuldner unmittelbar aufgrund der Vorschriften des ASVG zahlungspflichtig sei, unzulässig. Zu einem Verfahren vor Gerichten komme es lediglich im Konkurs. Wenn daher § 58 Abs 5 ASVG auch das 'Verfahren vor Gerichten' erwähne, werde damit der Möglichkeit der Anmeldung der Forderung im Konkurs Rechnung getragen. Schon aus diesem Grund sei es unzulässig, § 58 Abs 5 ASVG im ordentlichen Gerichtsverfahren für anwendbar zu halten. Da sich § 58 Abs 5 ASVG nur auf die Einhebung der Beitragsrückstände gegen Schuldner beziehe, die unmittelbar aufgrund der Vorschriften des ASVG schulden, könne die Klagslegitimation nicht auf diese Vorschrift gestützt werden. Auch die Wortinterpretation führe zum selben Ergebnis, weil § 58 Abs 5 ASVG nur von 'Beiträgen, Beitragsforderungen' spreche. Die Klägerin stütze ihre Forderung aber auf eine Bürgschaft. § 58 Abs 5 ASVG sei auf die Geltendmachung einer Bürgenhaftung im ordentlichen Rechtsweg nicht anwendbar.

Diese Ansicht kann nicht geteilt werden. Gemäß § 58 Abs 5 erster Satz ASVG ist der Träger der Krankenversicherung, bei dem die Beiträge einzuzahlen sind, ausschließlich berufen, die Beitragsforderung rechtlich geltend zu machen. Ein Anhaltspunkt dafür, daß darunter nur die Eintreibung der Beiträge im Verwaltungsweg gemäß § 64 ASVG zu verstehen ist, findet sich im Gesetz nicht. Daher hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß bei Schadenersatzforderungen gegen Dienstgeber (bei juristischen Personen gegen deren Organe), die auf § 114 ASVG gestützt sind, der Krankenversicherungsträger auch hinsichtlich der Beiträge zur Pensions- und Unfallversicherung sowie sonstiger Beiträge für andere Rechtsträger aktiv legitimiert ist (SZ 51/24; 2 Ob 35/84). Aus der allgemein gehaltenen Formulierung 'rechtlich geltend zu machen' ist abzuleiten, daß der Krankenversicherungsträger auch zur gerichtlichen Geltendmachung von Beitragsrückständen gegen einen Bürgen legitimiert ist, obwohl - so wie im Fall einer Schadenersatzklage gegen das Organ einer juristischen Person - nicht der ursprüngliche Beitragsschuldner belangt wird (bereits in 3 Ob 659/82 wurden dem Krankenversicherungsträger gegen einen Bürgen die vollen Beiträge zugesprochen, ohne daß eine Unterscheidung hinsichtlich der Krankenversicherungsbeiträge und der sonstigen Beiträge gemacht worden wäre).

Durch die am 1.Jänner 1983 in Kraft getretene 38.ASVG-Novelle hat sich an dieser Rechtslage nichts geändert. Durch die im § 58 Abs 5 zweiter Satz enthaltene Regelung, daß der Krankenversicherungsträger als Vertreter anderer Rechtsträger tätig wird, sollte zum Ausdruck gebracht werden, daß nicht nur der Krankenversicherungsträger sondern auch die anderen Rechtsträger Gläubiger sind, wodurch die Antragslegitimation im Konkursverfahren geklärt wurde (RV zur 38. ASVG-Novelle, Gehrmann-Rudolph-Teschner, ASVG I 404 f.). Daß unter 'Vertreter' nicht ein direkter Stellvertreter im Sinne der §§ 1002 ff. ABGB zu verstehen ist, der die Beiträge im Namen der anderen Rechtsträger geltend machen müßte, ergibt sich schon klar daraus, daß § 58 Abs 5 Satz 2 ASVG die Geltendmachung aller Beitragsforderungen in einem Betrag anführt. Ein direkter Stellvertreter könnte aber nicht einen einheitlichen Betrag geltend machen, sondern müßte darlegen, für welchen Gläubiger welcher Betrag geltend gemacht wird. Daraus, daß nach § 58 Abs 5 letzter Satz ASVG der Krankenversicherungsträger zur rechtlichen Geltendmachung aller Beiträge auch im Verfahren vor Gerichten berufen ist (s. Gehrmann-?Rudolph?-Teschner ASVG Anm.6a) zu § 58), ergibt sich, daß sich seine Legitimation nicht nur auf die Einhebung der Beiträge im Verwaltungsweg bezieht, sondern auch auf die vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machenden Ansprüche gegenüber Personen, die nicht unmittelbar beitragspflichtig sind. Die Ansicht, die Worte 'im Verfahren vor Gerichten' bezögen sich nur auf das Konkursverfahren, findet im Gesetz keinerlei Deckung. Die im Revisionsverfahren allein strittige Aktivlegitimation der Klägerin ist daher gegeben, weshalb der Revision ein Erfolg versagt bleiben mußte.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E05437

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0020OB00538.85.0416.000

Dokumentnummer

JJT_19850416_OGH0002_0020OB00538_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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