Norm
ASVG §58 Abs1Rechtssatz
Nicht nur im Sinne des § 59 Abs 1 ASVG "rückständige" auch im Sinne des § 58 Abs 1 ASVG bereits "fällige", aber nicht bezahlte Beiträge gehören zu den "wie immer gearteten Rückständen", wenn außerdem " Soldo null" als Erlöschensgrund vereinbart ist. Hat deshalb der Bürge und Zahler bei seinen Zahlungen nicht auch die laufenden, gemäß § 58 Abs 1 ASVG bereits fälligen Beiträge entrichtet, waren die Voraussetzungen für das Erlöschen seiner Haftung - daß nämlich keine wie immer gearteten Rückstände aushaften - nicht gegeben.Nicht nur im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, ASVG "rückständige" auch im Sinne des Paragraph 58, Absatz eins, ASVG bereits "fällige", aber nicht bezahlte Beiträge gehören zu den "wie immer gearteten Rückständen", wenn außerdem " Soldo null" als Erlöschensgrund vereinbart ist. Hat deshalb der Bürge und Zahler bei seinen Zahlungen nicht auch die laufenden, gemäß Paragraph 58, Absatz eins, ASVG bereits fälligen Beiträge entrichtet, waren die Voraussetzungen für das Erlöschen seiner Haftung - daß nämlich keine wie immer gearteten Rückstände aushaften - nicht gegeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0083906Dokumentnummer
JJR_19821020_OGH0002_0030OB00659_8200000_001