RS OGH 1982/10/20 3Ob659/82, 2Ob538/85

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Veröffentlicht am 20.10.1982
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Norm

ASVG §58 Abs1
ASVG §59 Abs1

Rechtssatz

Nicht nur im Sinne des § 59 Abs 1 ASVG "rückständige" auch im Sinne des § 58 Abs 1 ASVG bereits "fällige", aber nicht bezahlte Beiträge gehören zu den "wie immer gearteten Rückständen", wenn außerdem " Soldo null" als Erlöschensgrund vereinbart ist. Hat deshalb der Bürge und Zahler bei seinen Zahlungen nicht auch die laufenden, gemäß § 58 Abs 1 ASVG bereits fälligen Beiträge entrichtet, waren die Voraussetzungen für das Erlöschen seiner Haftung - daß nämlich keine wie immer gearteten Rückstände aushaften - nicht gegeben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0083906

Dokumentnummer

JJR_19821020_OGH0002_0030OB00659_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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