Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Franz Boindl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Roswitha P*****, vertreten durch Dr. Hans Gradischnig, Rechtsanwalt in Villach, gegen die be... mehr lesen...
Norm: ASVG §258 Abs4
Rechtssatz: Der Unterhaltstitel muss im Zeitpunkt des Todes des Versicherten bereits vorhanden gewesen sein; er muss aber im Zeitpunkt des Todes des Versicherten noch nicht in Rechtskraft erwachsen sein. Entscheidungstexte 10 ObS 202/04k Entscheidungstext OGH 25.01.2005 10 ObS 202/04k Veröff: SZ 2005/8 7 Ob 279/06i ... mehr lesen...
Norm: ABGB §916 Abs2 AASVG §258 Abs4ASVG §539a Abs4NVG §54 Abs1 Z2
Rechtssatz: Schließen die Ehegatten vor der Scheidung eine (verdeckte) Unterhaltsvereinbarung im Sinne des § 258 Abs 4 ASVG (beziehungsweise hier: § 54 Abs 1 Z 2 NVG) und verzichtet die Unterhaltsberechtigte sodann bei der Scheidung auf Unterhalt nur zum Schein (§ 916 ABGB), kann sich der Sozialversicherungsträger nicht als "Dritter" im Sinne des § 916 Abs 2 ABGB auf den gesetzt... mehr lesen...
Norm: ASVG §258 Abs4
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 258 Abs 4 ASVG stellt auf Unterhaltsleistungen des Versicherten ab, welche aber nur bis zum Tod des Versicherten denkbar sind. Eine bestehende Risikoversicherung. deren Leistung an die geschiedene Gattin frühestens mit dem Eintritt des Todes des Versicherten fällig wurde, kann einen im Zeitpunkt des Todes des Versicherten vereinbarungsgemäß bestehenden Unterhaltsanspruch nicht aufheben und s... mehr lesen...
Norm: ASVG §258 Abs4
Rechtssatz: Da die Witwenpension den Unterhaltsanspruch des überlebenden (früheren) Ehegatten substituieren soll, ist auch ein mit dem Unterhaltsanspruch verbundener Endtermin auf den Pensionsanspruch zu übertragen. Daraus folgt, dass eine befristete Unterhaltsverpflichtung in der Regel auch nur zu einer befristeten Pensionszahlung führt. Entscheidungstexte 10 ObS 252/02k... mehr lesen...
Norm: ASVG §258 Abs4 litd
Rechtssatz: Sowohl der Gesetzeswortlaut des § 258 Abs 4 litd ASVG als auch die Gesetzesmaterialien stellen darauf ab, dass die erbrachten Leistungen einen Unterhaltsbedarf decken müssen. Werden jedoch Leistungen erbracht, die nicht Unterhaltscharakter haben, sondern anderen Zwecken dienen, können sie nicht zur
Begründung: eines Witwenpensionsanspruchs führen. In diesem Sinn erfüllt die Erbringung von Leistungen der Part... mehr lesen...
Norm: GSVG §136 Abs4 litaASVG §258 Abs4
Rechtssatz: Das Gesetz stellt ausdrücklich darauf ab, daß zum Zeitpunkt des Todes des (faktisch) Unterhaltspflichtigen ein Anspruch auf Unterhalt bestanden hat. Die tatsächlich geleisteten Zahlungen müßten zur Deckung des Unterhaltes erbracht worden seien. Wenn also trotz regelmäßiger Erbringung der Leistung ein Bedarf zur Deckung des Unterhalts entweder nicht behauptet oder ein solcher Anspruch auf Unter... mehr lesen...