RS OGH 2002/10/22 10ObS252/02k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2002
beobachten
merken

Norm

ASVG §258 Abs4
  1. ASVG § 258 heute
  2. ASVG § 258 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. ASVG § 258 gültig von 01.05.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  4. ASVG § 258 gültig von 01.08.1998 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 258 gültig von 01.07.1996 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 258 Abs 4 ASVG stellt auf Unterhaltsleistungen des Versicherten ab, welche aber nur bis zum Tod des Versicherten denkbar sind. Eine bestehende Risikoversicherung. deren Leistung an die geschiedene Gattin frühestens mit dem Eintritt des Todes des Versicherten fällig wurde, kann einen im Zeitpunkt des Todes des Versicherten vereinbarungsgemäß bestehenden Unterhaltsanspruch nicht aufheben und steht somit einem Anspruch auf Witwenpension nicht entgegen.Die Bestimmung des Paragraph 258, Absatz 4, ASVG stellt auf Unterhaltsleistungen des Versicherten ab, welche aber nur bis zum Tod des Versicherten denkbar sind. Eine bestehende Risikoversicherung. deren Leistung an die geschiedene Gattin frühestens mit dem Eintritt des Todes des Versicherten fällig wurde, kann einen im Zeitpunkt des Todes des Versicherten vereinbarungsgemäß bestehenden Unterhaltsanspruch nicht aufheben und steht somit einem Anspruch auf Witwenpension nicht entgegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117013

Dokumentnummer

JJR_20021022_OGH0002_010OBS00252_02K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten