Norm
ABGB §916 Abs2 ARechtssatz
Schließen die Ehegatten vor der Scheidung eine (verdeckte) Unterhaltsvereinbarung im Sinne des § 258 Abs 4 ASVG (beziehungsweise hier: § 54 Abs 1 Z 2 NVG) und verzichtet die Unterhaltsberechtigte sodann bei der Scheidung auf Unterhalt nur zum Schein (§ 916 ABGB), kann sich der Sozialversicherungsträger nicht als "Dritter" im Sinne des § 916 Abs 2 ABGB auf den gesetzten Scheingeschäftstatbestand berufen, weil für die Beurteilung von Sachverhalten nach dem ASVG in einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform maßgebend ist (§ 539a ASVG). Im Sozialversicherungsrecht ist das verdeckte Geschäft maßgebend.Schließen die Ehegatten vor der Scheidung eine (verdeckte) Unterhaltsvereinbarung im Sinne des Paragraph 258, Absatz 4, ASVG (beziehungsweise hier: Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, NVG) und verzichtet die Unterhaltsberechtigte sodann bei der Scheidung auf Unterhalt nur zum Schein (Paragraph 916, ABGB), kann sich der Sozialversicherungsträger nicht als "Dritter" im Sinne des Paragraph 916, Absatz 2, ABGB auf den gesetzten Scheingeschäftstatbestand berufen, weil für die Beurteilung von Sachverhalten nach dem ASVG in einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform maßgebend ist (Paragraph 539 a, ASVG). Im Sozialversicherungsrecht ist das verdeckte Geschäft maßgebend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118065Dokumentnummer
JJR_20030916_OGH0002_010OBS00207_03V0000_001