Norm: ASVG §253a Abs1EG Amsterdam Art234EWG-RL 79/7/EWG - Gleichbehandlung im Bereich der sozialien Sicherheit 31979L0007 allg
Rechtssatz: Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird gemäß Art 234 EG folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: "Ist die Ausnahme in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern u... mehr lesen...
Norm: ASVG §253a Abs1
Rechtssatz: Zeiten, in denen der Versicherte einen bescheidmäßig anerkannten Anspruch auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters hatte, kommen nicht als neutrale Zeiten im Sinne des § 253 a Abs 1 ASVG in Betracht. Die Zeit des Bezuges des deutschen Altersruhegeldes ist keine neutrale Zeit im Sinne des § 253 a Abs 1 ASVG. Entscheidungstexte 10 ObS 172/92 ... mehr lesen...
Norm: AbkSozSi Österreich - BRD Art11 Abs1ASVG §253a Abs1
Rechtssatz: Die Wirkung der Gleichstellungsbestimmung des Art 11 Abs 1 des Abkommens erstreckt sich nur auf negativ wirkende Tatbestände, also auf solche, die den Leistungsanspruch einschränken bzw vernichten. Einem in der Bundesrepublik Deutschland gegebenen Tatbestand kommt aber in Österreich nur dann eine sozialversicherungsrechtliche Wirkung zu, wenn dies im innerstaatlichen österrei... mehr lesen...
Norm: ASVG §253a Abs1ASVG §254
Rechtssatz: Zeiten des Bezuges einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung in einem Vertragsstaat können nicht zur Erfüllung der besonderen Anspruchsvoraussetzungen auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit nach § 253a Abs 1 ASVG herangezogen werden. Entscheidungstexte 10 ObS 172/92 Entscheidungstext OGH 10.11.1992 10 ObS 172/92 V... mehr lesen...