RS OGH 1992/11/10 10ObS172/92

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Veröffentlicht am 10.11.1992
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Norm

AbkSozSi Österreich - BRD Art11 Abs1
ASVG §253a Abs1

Rechtssatz

Die Wirkung der Gleichstellungsbestimmung des Art 11 Abs 1 des Abkommens erstreckt sich nur auf negativ wirkende Tatbestände, also auf solche, die den Leistungsanspruch einschränken bzw vernichten. Einem in der Bundesrepublik Deutschland gegebenen Tatbestand kommt aber in Österreich nur dann eine sozialversicherungsrechtliche Wirkung zu, wenn dies im innerstaatlichen österreichischen Recht vorgesehen ist bzw wenn ein solcher Tatbestand vom Art 11 Abs 1 erfaßt wird. Andere in der Bundesrepublik Deutschland gegebene Tatbestände bleiben im Bereich des österreichischen Sozialversicherungsrecht unwirksam.

Entscheidungstexte

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0076045

Dokumentnummer

JJR_19921110_OGH0002_010OBS00172_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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