Norm: ASVG §226 Abs1RVO §1242Sozialversicherungs-NeuregelungsG §8
Rechtssatz: Für den Nachweis der Beitragsentrichtung in der Zeit vom 01.01.1939 bis 31.03.1952 sind Eintragungen im Arbeitsbuch nicht ausreichend. Der Nachweis der versicherungspflichtigen Beschäftigung, der sich aus dem Arbeitsbuch ergibt, bildet allerdings ein gewichtiges Indiz dafür, dass ein dem Gesetz entsprechendes Sozialversicherungsverhältnis bestand. ... mehr lesen...
Norm: ASVG §226 Abs1RVO §1242Sozialversicherungs-NeuregelungsG §8
Rechtssatz: Der Nachweis für die Beitragsentrichtung in der Zeit vom 01.01.1939 bis 31.03.1952 ist primär durch die Eintragungen auf der Quittungskarte (§ 1413 ff RVO) bzw die Aufrechnungsbescheinigung (§ 1419 a RVO) zu führen. Entscheidend ist nach § 11 Abs 3 der DV zur 2. LohnabzugsV nicht nur, ob Beiträge entrichtet wurden, sondern auch, ob dem Versicherten nicht wenigstens so... mehr lesen...