Norm
ASVG §226 Abs1Rechtssatz
Der Nachweis für die Beitragsentrichtung in der Zeit vom 01.01.1939 bis 31.03.1952 ist primär durch die Eintragungen auf der Quittungskarte (§ 1413 ff RVO) bzw die Aufrechnungsbescheinigung (§ 1419 a RVO) zu führen. Entscheidend ist nach § 11 Abs 3 der DV zur
2. LohnabzugsV nicht nur, ob Beiträge entrichtet wurden, sondern auch, ob dem Versicherten nicht wenigstens solche Beiträge von seinem Lohn abgezogen wurden. Auch wenn dieser Nachweis gelingt, gilt der Beitrag als entrichtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0072443Dokumentnummer
JJR_19950228_OGH0002_010OBS00283_9400000_002