RS OGH 1995/2/28 10ObS283/94, 10ObS59/95, 10ObS129/03y, 10ObS129/07d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.1995
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Norm

ASVG §226 Abs1
RVO §1242
Sozialversicherungs-NeuregelungsG §8

Rechtssatz

Der Nachweis für die Beitragsentrichtung in der Zeit vom 01.01.1939 bis 31.03.1952 ist primär durch die Eintragungen auf der Quittungskarte (§ 1413 ff RVO) bzw die Aufrechnungsbescheinigung (§ 1419 a RVO) zu führen. Entscheidend ist nach § 11 Abs 3 der DV zur

2. LohnabzugsV nicht nur, ob Beiträge entrichtet wurden, sondern auch, ob dem Versicherten nicht wenigstens solche Beiträge von seinem Lohn abgezogen wurden. Auch wenn dieser Nachweis gelingt, gilt der Beitrag als entrichtet.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 283/94
    Entscheidungstext OGH 28.02.1995 10 ObS 283/94
  • 10 ObS 59/95
    Entscheidungstext OGH 11.04.1995 10 ObS 59/95
    Auch; nur: Entscheidend ist nach § 11 Abs 3 der DV zur 2.LohnabzugsV nicht nur, ob Beiträge entrichtet wurden, sondern auch, ob dem Versicherten nicht wenigstens solche Beiträge von seinem Lohn abgezogen wurden. (T1)
  • 10 ObS 129/03y
    Entscheidungstext OGH 29.04.2003 10 ObS 129/03y
    Vgl auch; Beisatz: In der Zeit vom 1. 1. 1939 bis 31.3. 1952 konnten Beitragszeiten - auch solche der Pflichtversicherung - grundsätzlich nur durch Beitragsentrichtung erworben werden, welche aus dem bloßen Nachweis der versicherungspflichtigen Beschäftigung (selbst wenn er sich aus einem Arbeitsbuch ergeben würde) für sich allein noch nicht erschlossen werden kann. (T2)
  • 10 ObS 129/07d
    Entscheidungstext OGH 06.11.2007 10 ObS 129/07d
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Keine Beitragszeiten für Zwangsarbeit. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0072443

Dokumentnummer

JJR_19950228_OGH0002_010OBS00283_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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