Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter DI Rudolf Pinter (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und AR Angelika Neuhauser (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Lucjan S*****, vertreten durch Dallmann & Juranek Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, wegen Alterspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Juni 2007, GZ 7 Rs 58/07m-44, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Entgegen den Ausführungen der Zulassungsbeschwerde, die sich darauf beruft, dass für einen „identen" Sachverhalt „überhaupt keine" Rechtsprechung vorliege, entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass Beitragszeiten in der Zeit vom 1. 1. 1939 bis 31. 3. 1952 (auch solche der Pflichtversicherung) grundsätzlich nur durch Beitragsentrichtung erworben werden konnten, wobei eine solche aus dem bloßen Nachweis der versicherungspflichtigen Beschäftigung (selbst wenn er sich aus einem Arbeitsbuch ergeben würde) für sich allein noch nicht erschlossen
werden kann (SSV-NF 9/20 = RIS-Justiz RS0072437 und RS0072443;
insbesondere T1 bzw T2 = 10 ObS 129/03y [auch dort wurde der Pensionsanspruch verneint, weil der als Zwangsarbeiter aus Polen im fraglichen Zeitraum in Österreich beschäftigte Kläger - gleich wie im vorliegenden Fall - schon nach den Prozessbehauptungen der Parteien unstrittig beim Sozialversicherungsträger nicht angemeldet war und für ihn auch keine Beiträge abgeführt wurden]).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E85888 10ObS129.07dSchlagworte
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in zuvo 2008/8 S 17 (Neumayr, tabellarische Übersicht) - zuvo 2008,17 (Neumayr, tabellarische Übersicht) XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:010OBS00129.07D.1106.000Dokumentnummer
JJT_20071106_OGH0002_010OBS00129_07D0000_000