Entscheidungen zu § 219 Abs. 1 ASVG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

7 Dokumente

Entscheidungen 1-7 von 7

RS OGH 2013/6/25 10ObS74/13z

Norm: ASVG §219 Abs1
Rechtssatz: Ob der verstorbene Angehörige bis zu seinem Tode überwiegend zum Unterhalt eines Elternteils beigetragen hat, ist nicht alleine maßgebend. Ein Anspruch auf Elternrente kommt vielmehr im Wesentlichen nur dann in Betracht, wenn das Eigeneinkommen des Anspruchswerbers unter der Hälfte des maßgeblichen Richtsatzbetrags liegt und die Differenz vom angehörigen Versicherten abgedeckt worden ist. Ent... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 25.06.2013

TE OGH 2011/5/31 10ObS51/11i

Begründung: Der am 18. 9. 1951 geborene Kläger ist der Adoptivvater der bei einem Arbeitsunfall am 2. 7. 2008 in Österreich tödlich verunglückten S*****. Die Adoptivtochter des Klägers war zur Unfallszeit als Arbeiterin in Österreich beschäftigt und verdiente ca 1.200 EUR netto monatlich. Der Kläger ist rumänischer Staatsbürger und hat ebenfalls ungefähr drei Jahre lang in Österreich gearbeitet. Er bezieht derzeit Pensionsleistungen aus Rumänien, Spanien und Österreich in einer nich... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 31.05.2011

TE OGH 1997/9/16 10ObS100/97x

mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 16.09.1997

RS OGH 1997/9/16 10ObS100/97x, 10ObS74/13z

Norm: ASVG §219 Abs1ASVG §219 Abs3
Rechtssatz: Bezüglich der überwiegenden Bestreitung des Lebensunterhaltes ist auf die Zeit vor dem Tod abzustellen. Nur bis dahin sind Unterhaltsleistungen des Versicherten denkbar. Auch die Bedürftigkeit ist auf diesen Zeitpunkt bezogen zu prüfen. Dass aber diesbezüglich auch die weitere Entwicklung von Bedeutung ist, ergibt sich aus der Vorschrift des § 219 Abs 3 ASVG, wo normiert wird, dass die Rente für di... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 16.09.1997

TE OGH 1997/7/8 10ObS174/97d

mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 08.07.1997

RS OGH 1997/7/8 10ObS174/97d, 10ObS100/97x, 10ObS74/13z

Norm: ASVG §219 Abs1
Rechtssatz: Bedürftigkeit liegt dann vor, wenn der Anspruchswerber im Zeitpunkt des Todes des Versicherten weder durch eigenes Vermögen oder durch eigenes Einkommen noch durch eine zumutbar gewesene Beschäftigung imstande gewesen ist, den notwendigen Unterhalt selbst zu erwerben. Maßgebend für das Vorhandensein dieser Umstände ist, dass diese Voraussetzungen bereits im Zeitpunkt des Todes des Versicherten bestehen. ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 08.07.1997

RS OGH 1997/7/8 10ObS174/97d

Norm: ASVG §219 Abs1
Rechtssatz: Der Versicherte muß vor seinem Tod tatsächlich zur überwiegenden - zu mehr als der Hälfte erforderlichen - Bestreitung des Lebensunterhaltes des Anspruchswerbers beigetragen haben. Entscheidungstexte 10 ObS 174/97d Entscheidungstext OGH 08.07.1997 10 ObS 174/97d European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 08.07.1997

Entscheidungen 1-7 von 7

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten