RS OGH 1997/7/8 10ObS174/97d, 10ObS100/97x, 10ObS74/13z

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Veröffentlicht am 08.07.1997
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Norm

ASVG §219 Abs1

Rechtssatz

Bedürftigkeit liegt dann vor, wenn der Anspruchswerber im Zeitpunkt des Todes des Versicherten weder durch eigenes Vermögen oder durch eigenes Einkommen noch durch eine zumutbar gewesene Beschäftigung imstande gewesen ist, den notwendigen Unterhalt selbst zu erwerben. Maßgebend für das Vorhandensein dieser Umstände ist, dass diese Voraussetzungen bereits im Zeitpunkt des Todes des Versicherten bestehen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 174/97d
    Entscheidungstext OGH 08.07.1997 10 ObS 174/97d
  • 10 ObS 100/97x
    Entscheidungstext OGH 16.09.1997 10 ObS 100/97x
    Beisatz: Nur dann, wenn die Anspruchswerber (Eltern) bis zum Tod des Versicherten in so ungünstigen Vermögens- und Einkommensverhältnissen leben, dass sie wesentlich auf die Unterstützung des Versicherten angewiesen gewesen sind, steht eine wirtschaftliche Notlage der Anspruchswerber (Eltern) des Versicherten in einem Kausalzusammenhang mit dem eingetretenen Versicherungsfall. (T1)
  • 10 ObS 74/13z
    Entscheidungstext OGH 25.06.2013 10 ObS 74/13z
    Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108296

Im RIS seit

07.08.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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