Norm
ASVG §219 Abs1Rechtssatz
Bedürftigkeit liegt dann vor, wenn der Anspruchswerber im Zeitpunkt des Todes des Versicherten weder durch eigenes Vermögen oder durch eigenes Einkommen noch durch eine zumutbar gewesene Beschäftigung imstande gewesen ist, den notwendigen Unterhalt selbst zu erwerben. Maßgebend für das Vorhandensein dieser Umstände ist, dass diese Voraussetzungen bereits im Zeitpunkt des Todes des Versicherten bestehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108296Im RIS seit
07.08.1997Zuletzt aktualisiert am
23.08.2013