Norm
ASVG §219 Abs1Rechtssatz
Ob der verstorbene Angehörige bis zu seinem Tode überwiegend zum Unterhalt eines Elternteils beigetragen hat, ist nicht alleine maßgebend. Ein Anspruch auf Elternrente kommt vielmehr im Wesentlichen nur dann in Betracht, wenn das Eigeneinkommen des Anspruchswerbers unter der Hälfte des maßgeblichen Richtsatzbetrags liegt und die Differenz vom angehörigen Versicherten abgedeckt worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128950Im RIS seit
02.09.2013Zuletzt aktualisiert am
02.09.2013