RS OGH 2013/6/25 10ObS74/13z

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Veröffentlicht am 25.06.2013
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Norm

ASVG §219 Abs1

Rechtssatz

Ob der verstorbene Angehörige bis zu seinem Tode überwiegend zum Unterhalt eines Elternteils beigetragen hat, ist nicht alleine maßgebend. Ein Anspruch auf Elternrente kommt vielmehr im Wesentlichen nur dann in Betracht, wenn das Eigeneinkommen des Anspruchswerbers unter der Hälfte des maßgeblichen Richtsatzbetrags liegt und die Differenz vom angehörigen Versicherten abgedeckt worden ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128950

Im RIS seit

02.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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