Norm: ASVG §154, ASVG §154a Abs1, ASVG §189
Rechtssatz: C?Leg?Prothese als Hilfsmittel iSd § 154 ASVG (nach Beinverlust bei einem Unfall im Jahr 1972). Entscheidungstexte 10 ObS 168/12x Entscheidungstext OGH 26.02.2013 10 ObS 168/12x Veröff: SZ 2013/23 10 ObS 161/16y Entscheidungstext OGH 24.01.2017 10 ObS 161/16y Vgl auch; Beisatz:... mehr lesen...
Norm: ASVG §137 Abs1ASVG §154 Abs1B-KUVG §65
Rechtssatz: Die Betriebsmittel eines Hilfsmittels können nicht unter den Begriff des Hilfsmittel selbst subsumiert werden, dies auch nicht über den Umweg der "Funktionsfähigkeit" beziehungsweise der "Instandsetzung" des Hilfsmittels. Batterien für Hörgeräte gelten als Betriebsmittel, für die von den Krankenversicherungsträgern keine Kosten zu übernehmen sind. Weder B-KUVG noch die Satzung 1995 oder d... mehr lesen...
Norm: ASVG §137 Abs1ASVG §154 Abs1B-KUVG §65
Rechtssatz: Die Unterscheidung zwischen Heilbehelfen (§ 137 Abs 1 ASVG) und Hilfsmitteln (§ 154 Abs 1 ASVG) ist danach zu treffen, ob der Behelf (im konkreten Anwendungsfall) dem Heilungszweck dient ("Heilbehelf") oder ob er erst nach Abschluss des Heilungsprozesses (als "Hilfsmittel") zum Einsatz kommt. Entscheidungstexte 10 ObS 320/97z Ents... mehr lesen...
Norm: ASVG §137 Abs1ASVG §154 Abs1ASVG §202 Abs1
Rechtssatz: § 202 Abs 1 ASVG geht von einem weiten Begriffsinhalt aus. Die Unterscheidung, ob der Behelf dem Heilungszweck dient (Heilbehelf) oder ob er erst nach Abschluß des Heilungsprozesses zum Einsatz kommt (Hilfsmittel), ist daher in diesem Bereich nicht streng zu ziehen. Auch eine Lesebrille kann daher als Hilfsmittel iS des § 202 Abs 1 ASVG beurteilt werden. Entscheid... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom 21. Dezember 1988 wies die beklagte Partei den Antrag der Klägerin auf Erstattung der Kosten für die von ihr für ihre Kinder Manuela und Andrea angekauften Kosmetikartikel ("G***-Aufbaucremen") ab, weil es sich dabei weder um Heilmittel, noch um Hilfsmittel iS der §§ 136 und 154 ASVG, sondern um Kosmetikartikel handle, deren Beistellung nicht zum Aufgabenkreis der gesetzlichen Krankenversicherung zähle. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist nichtpragmatisierte Leiterin eines von der S***** betriebenen Kindergartens. Sie leidet seit ihrer Geburt an einem Sturge-Weber-Syndrom. Auf Grund dieser Erkrankung hat sie großflächige entstellende Feuermale im Gesicht. Mit Hilfe der ihr vom praktischen Arzt Dr. S***** verordneten Abdeckcreme Covermark kann sie die Hautveränderungen so kaschieren, daß sie fast zu übersehen sind. Die Klägerin begehrt die Bezahlung eines Betrages von S 1.392,-- a... mehr lesen...
Norm: ASVG §154 Abs1Satzung der oö Gebietskrankenkasse §39
Rechtssatz: Bei Vorliegen von irreversiblen, entstellenden Hautveränderungen im Gesicht, die die Arbeitsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen, ist ein Abdeckmittel als Hilfsmittel im Sinne dieser Bestimmungen zu qualifizieren. Entscheidungstexte 10 ObS 8/87 Entscheidungstext OGH 30.06.1987 10 ObS 8/87 Veröff: SZ 60/... mehr lesen...