Entscheidungen zu § 8 Abs. 2 RLV 2013

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TE UVS Steiermark 2000/06/13 22.3-1/1999

Zu Spruchteil I: In Entsprechung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 11. Juni 1997, 96/01/0002; 29. Jänner 1997, 96/01/0001) ist in einem derartigen Fall im Richtlinienbeschwerdeverfahren gemäß § 89 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) belangte Behörde die Dienstaufsichtsbehörde, nämlich das Landesgendarmeriekommando für die Steiermark. Da in dem gemäß § 91 Abs 1 Z 1 SPG mit Amtsbeschwerde angefochtenen Bescheid die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark in das Verfahren... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 13.06.2000

RS UVS Steiermark 2000/06/13 22.3-1/1999

Rechtssatz: Nach § 8 Abs 1 Z 2 RLV haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, sofern das Gesetz einem Menschen das Recht auf Verständigung oder Beiziehung einer Vertrauensperson oder eines Rechtsbestandes einräumt, von diesem Recht in Kenntnis zu setzen, sobald abzusehen ist, dass die Amtshandlung länger als eine Stunde dauern wird. Diese Informationspflicht besteht auch dann, wenn der Betroffene keine Beiziehung verlangt; sie betrifft auch Amtshandlungen, die keine Ausübung un... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 13.06.2000

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