TE UVS Steiermark 2000/06/13 22.3-1/1999

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Veröffentlicht am 13.06.2000
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Spruch

Der Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 4. Jänner 2000, GZ.: UVS 22.3-1/1999-18, wird gemäß § 68 Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) behoben.

Spruch II

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die am 31. Mai 1999 eingelangte Beschwerde wegen Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten des A D K, vertreten durch Dr. C L, Verteidigerin in Strafsachen in G, wie folgt entschieden:

Durch die Unterlassung der Informationspflicht auf Beiziehung einer Vertrauensperson oder eines Rechtsbeistandes bei der Einvernahme des Beschwerdeführers im Landesgendarmeriekommando für Steiermark am 14. Mai 1999 wurde § 8 Abs 1 Z 2 der Richtlinien-Verordnung (im Folgenden RLV) verletzt. Im Übrigen war die Beschwerde abzuweisen. Rechtsgrundlagen:

§ 67 c Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG), §§ 31 Abs 3, 89 Sicherheitspolizeigesetz (im Folgenden SPG), §§ 6 und 8 RLV, Artikel V Einführungsgesetz zu den Verwaltungsgesetzen 1991 (im Folgenden EGVG) und § 40 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG).

Das Landesgendarmeriekommando Steiermark hat als belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 79 a AVG in Verbindung mit der Aufwandersatzforderung UVS BGBl. Nr.: 895/1995 einen mit S 18.800,-- (? 1.366,25) bestimmten Kostenaufwand binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

Zu Spruchteil I:

In Entsprechung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 11. Juni 1997, 96/01/0002; 29. Jänner 1997, 96/01/0001) ist in einem derartigen Fall im Richtlinienbeschwerdeverfahren gemäß § 89 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) belangte Behörde die Dienstaufsichtsbehörde, nämlich das Landesgendarmeriekommando für die Steiermark. Da in dem gemäß § 91 Abs 1 Z 1 SPG mit Amtsbeschwerde angefochtenen Bescheid die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark in das Verfahren als belangte Behörde einbezogen wurde, war der Bescheid gemäß § 68 Abs 2 AVG vom Unabhängigen Verwaltungssenat zu beheben.

Zu Spruchteil II:

I.1. In der am 31. Mai 1999 beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark eingelangten Beschwerde wird Nachfolgendes vorgebracht:

Maßnahmenbeschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach Art. 129 a Abs. 1 Z 2 B-VG.

Sachverhaltsdarstellung: Am Morgen des 14.5.1999, wurde ich am Vormittag durch übermäßig lautes Geläute

(ich hatte eine Schlaftablette genommen und wurde trotzdem geweckt), geweckt.

An der Türe wurde ich mit 2 Gendarmeriebeamten in Zivil konfrontiert,

die Einlass begehrten. Auf meine Frage nach einem Durchsuchungsbefehl,

teilten sie mir mit, dass sie

keinen hätten. Es wurden keine spezifischen gegen mich gerichteten Anschuldigungen gerichtet. Ich gab zu verstehen, dass ich in diesem Falle mein Recht auf Privatsphäre gewahrt wissen wollte. Die Beamten sagten mir darauf hin, ein Durchsuchungsbefehl werde sofort eingeholt. Nach kurzem Gespräch mit den Beamten, willigte ich ein, mit den Beamten ins Landesgendarmeriekommando f. Stmk, mitzukommen.

Nach stundenlangem Verhör, bei dem kein Rechtsbeistand anwesend war, da die Beamten mir, auf die Frage ob ich einen Rechtsbeistand hinzuziehen möchte, mitteilten, dass es sinnlos wäre einen zu rufen, da dieser höchstens draußen vor der Tür warten könne, und froh sein kann wenn er von der Behörde überhaupt einen Sessel angeboten bekäme - (so einer der Beamten wörtlich -), wurde ich dann vor die Wahl gestellt, entweder eine freiwillige Nachschau in meiner Wohnung zuzulassen, oder für 48 h eingesperrt zu werden. Während dieser Zeit würde dann meine Wohnung durchsucht werden. Solcherart genötigt, willigte ich schließlich in die freiwillige Nachschau ein. Diese endete am späten Nachmittag des selben Tages. Sicher gestellt wurden Hanfblütenpulver + Hanfblätter im Grammbereich

und zur religiösen Verwendung bestimmte Kultgeräte - (1 Chillum, eine

Wasserpfeife sowie dazu gehörige Köpfe -).Selbige werden zurückgefordert. Die Photos nackter Frauen welche zwar beschlagnahmt aber nicht auf der Durchsuchungsbestätigung aufscheinen, überlasse ich den Beamten gerne. Es wird beantragt,

dass der Gerichtshof die Grundrechtsverletzungen feststellt,- wie das Recht auf ein faires Verfahren, Schutz meines Hausrechts, des Rechts auf persönliche Freiheit, der Freiheit der Religionsausübung (Ich bin HINDU), Recht auf körperliche Gesundheit etc., die auf Hanf bezogenen Gesetzesstellen des SmG, der SmVO und der PGmVO, sollen aus Grundrechtswidrigkeiten aufgehoben werden. Am 4. Juni 1999 wurde ein weiteres Schreiben persönlich beim UVS eingebracht, welches ein Konvolut von Ausführungen betreffend der Freigabe von Cannabis in Verbindung mit Auszügen der Grundrechtsjudikatur "in Verbindung mit diesem Fall", enthält. Auch wurde eine Bestätigung des Landesgendarmeriekommandos für Steiermark, Kriminalabteilung vom 14. Mai 1999 betreffend der "freiwilligen Herausgabe" im Zuge der Hausdurchsuchung vorgefundenen Gegenstände im Original vorgelegt (Block Nr.: 066940). 2. Der Landesgendarmeriekommandant für die Steiermark gab am 23. August 1999 im Hinblick auf die behaupteten Richtlinienverletzungen nachfolgende Stellungnahme im Sinne des § 89 Abs 2 SPG ab: Bei den in Ihrer Beschwerde angeführten Beamten handelt es sich um RevInsp T M des GP G und um Insp E Sch des GP

U. Die beiden Beamten waren der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Steiermark dienstzugeteilt und für die Amtshandlung sachlich und örtlich zuständig. In der mit Ihnen am 14. Mai 1999 von den Beamten der Kriminalabteilung aufgenommenen Niederschrift haben Sie angegeben, dass

1. Sie am 14.05.1999, gegen 09.40 Uhr von GendBeamten in Zivilkleidung aufgesucht worden seien,

2. Sie zur Einvernahme in einer Suchtmittel-Causa im LGK f Stmk benötigt werden,

3. Sie vor der niederschriftlichen Befragung einer freiwilligen Nachschau in Ihrer Wohnung nach Suchtmittel oder Utensilien nicht zugestimmt haben,

4. Sie um 12.00 Uhr des 14.05.1999 einer freiwilligen Nachschau in Ihrer Wohnung und im Kellerabteil in der P, G, zugestimmt haben.

Wie auf der Niederschrift vermerkt, hat Ihre Einvernahme von 10.20 Uhr bis lediglich 12.15 Uhr d.T. gedauert.

Von einer stundenlangen Befragung kann daher nicht die Rede sein. Bei der Amtshandlung übten die GendBeamten gegen Sie keine Zwangsbefugnisse aus (keine Festnahme, keine Hausdurchsuchung, keine Anwendung von Körperkraft, ect..). Nach Ansicht des Landesgendarmeriekommandos für Steiermark (LGK f Stmk) knüpfen die im § 8 der Richtlinienverordnung (RLV) normierten Informationspflichten (Verständigung oder Beiziehung eines Rechtsbeistandes bzw. Vertrauensperson) unmittelbar an die Ausübung von Zwangsbefugnissen an. Sie wurden nicht festgenommen, sondern kamen freiwillig zur Befragung auf die Dienststelle mit.

Unter anderem haben Sie behauptet, Sie seien genötigt worden eine freiwillige Nachschau zu gestatten. Die Beamten hätten auch Photos nackter Frauen beschlagnahmt, jedoch in der Bestätigung Nr.: 066940, Nr. 8, nicht vermerkt.

Die von Ihnen beschuldigten Ged.Beamten haben diese schwerwiegenden Vorwürfe entschieden zurückgewiesen und gaben

dazu an, dass Sie sich am Schluss der freiwilligen Nashschau mit den Worten: Ich danke Ihnen für die faire Behandlung !" verabschiedet hätten. Das LGK f Stmk hat das Ergebnis der Erhebungen der Staatsanwaltschaft Graz zur strafrechtlichen Beurteilung vorgelegt. Mit Schreiben vom 29. Juli 1999 hat die StA Graz dem LGK f. Stmk die Zurücklegung der Strafanzeige nach § 90 Abs 1 Strafprozessordnung (StPO) mitgeteilt. Sehr geehrter Herr K; das Landesgendarmeriekommando für Steiermark kommt nach Prüfung des nun vorliegenden Erhebungsergebnisses zum Schluss, dass die Beamten bei der gegen Sie gerichteten Amtshandlung keine Richtlinie gem. § 31 Richtlinien-Verordnung (BGBl. Nr. 1933/266 - RLV) verletzt haben." 3. Der Beschwerdeführer machte daraufhin einen Vorlageantrag im Sinne des § 89 Abs 4 SPG mit nachfolgender Begründung: Wenn das LGK für Stmk. nach ernsthafter Prüfung der Erhebungsergebnisse zu dem Schluss kommt, dass in diesem Fall keine Richtlinien verletzt wurden, kommt der Verdacht auf, dass das LGK einige Richtlinien nicht kennt.

Schon zu Beginn der Amtshandlung, vergaßen die Beamten, was durch ihre eigenen Aussagen bestätigt wird (-man sehe dazu die Stellungnahme des M vom 1.7.99 an das LGK und die Stellungnahme des Sch vom 6.7.1999 an das LGK-), mir mitzuteilen, ob ich als Zeuge, Verdächtiger oder Beteiligter befragt werden würde. Verletzt wurde § 6, lit. 2 RLV.

Während der gesamten Amtshandlung wurde mir keine Rechtsbelehrung erteilt. Beide Vernehmungsbeamten bestätigen dies in ihren Aussagen vor dem UVS (-siehe Verhandlungsschrift S.7 M, S.9 Sch-). Dies stellt eine eindeutige Verletzung des § 31 (2) Z.8 SPG in Verbindung mit § 8 (1) Z.2 RLV dar.

Sobald abzusehen ist, dass die Amtshandlung länger als eine Stunde dauern wird, müssen die Vernehmungsbeamten von sich aus den Vernommenen auf sein Recht auf Beiziehung eines Rechtsbeistandes aufmerksam machen.

Auch muss die Behörde auf Verlangen, selbst den Rechtsbeistand informieren. Laut Aussage der Beamten dauerte die Vernehmung etwa 2 Stunden. Weiters wurden nachweislich religiöse Kultgegenstände (Chillum, Wasserpfeife und zugehörige Pfeifenköpfe, Hanf - für Hindus eine heilige Pflanze-) beschlagnahmt.

Dies ist eine direkte Diskriminierung meines religiösen Bekenntnisses

und meiner religiösen Werte. § 31 (2) Z.5 SPG wurde verletzt. Ebenso § 42 SPG. Es wurde eine erkennungsdienstliche Behandlung vorgenommen ohne den begründeten Verdacht, der Beschwerdeführer hätte

einen gefährlichen Angriff begangen. § 65 (1) SPG wurde verletzt. Auch wurde der § 65 (5) SPG verletzt, da die Behörde den Einschreiter

nicht schriftlich (-und auch nicht mündlich)

darüber in Kenntnis gesetzt hat, wie lange der erkennungsdienstlichen Daten aufbewahrt werden und welche Möglichkeiten früherer Löschung bestehen.

Aufgrund der Aussagen der Vernehmungsbeamten und der Stellungnahmen der belangten Behörde ist auch noch die Prüfung eines möglichen Verstoßes gegen § 4 RLV erforderlich. 4. Dem Landesgendarmeriekommando für Steiermark wurden die Verhandlungsschriften als auch die Richtlinienbeschwerde als belangte

Behörde nachweislich zur Kenntnis (9. Mai 2000) gebracht und Gelegenheit gegeben 14 Tage ab Erhalt Stellung zu nehmen. Eine Äußerung hiezu wurde nicht abgegeben.

II.1. Nach Durchführung öffentlich, mündlicher

Verhandlungen am 19. August, 14. September und 27. Oktober 1999, bei denen die Zeugen RI T M, Insp. E Sch, GI C G und der Beschwerdeführer einvernommen wurden, sowie unter Heranziehung des Akteninhaltes, wird der Entscheidung nachfolgender Sachverhalt zugrundegelegt: Am 14. Mai 1999, um ca. 9.30 Uhr suchten RI T M und Insp. E Sch den Beschwerdeführer in seiner Wohnung G, P auf. Grund hiefür war ein Auftrag der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos Steiermark, um den Beschwerdeführer im Hinblick auf eine Suchtgiftangelegenheit einzuvernehmen und eventuell eine freiwillige Nachschau in der Wohnung durchzuführen. Auf das Läuten öffnete der Beschwerdeführer die Eingangstüre und wies sich RI T M mit Dienstausweis aus. Das Ansinnen in die Wohnung zu kommen wurde vom Beschwerdeführer sinngemäß mit den Worten, wenn kein Durchsuchungsbefehl vorhanden wäre, abgelehnt. Daraufhin schloss der Beschwerdeführer wieder seine Wohnungstüre und öffnete diese wieder als die beiden Beamten im Weggehen waren, wobei er ihnen mitteilte, dass sie in die Wohnung kommen können, da er mit seiner Rechtsanwältin gesprochen habe. RI T M teilte dem Beschwerdeführer im Vorraum der Wohnung mit, dass in einer Suchtmittelangelegenheit ermittelt werde und eine Niederschrift im Landesgendarmeriekommando aufgenommen werden müsse. Die freiwillige Nachschau in der Wohnung lehnte der Beschwerdeführer ab, da er nicht wollte, dass in seiner Wohnung eine Unordnung zu Stande komme. Sehrwohl willigte der Beschwerdeführer freiwillig ein, mit auf das Landesgendarmeriekommando zu kommen um eine Niederschrift aufzunehmen. Die Einvernahme am Landesgendarmeriekommando dauerte von ca. 10.20 Uhr bis 12.15 Uhr und wurde von beiden Beamten durchgeführt, wobei der Beschwerdeführer von sich aus nie das Ansinnen stellte einen Rechtsbeistand beizuziehen, und wurde der Beschwerdeführer auch nicht von den Beamten in Kenntnis gesetzt auf Beiziehung einer Vertrauensperson oder eines Rechtsbeistandes. Danach wurde eine erkennungsdienstliche Behandlung mit dem Beschwerdeführer durchgeführt. Bereits im Zuge der Einvernahme willigte der Beschwerdeführer einer freiwilligen Nachschau in seiner Wohnung zu, ohne jedoch dass ihm angedroht wurde, dass er bei Nichtzustimmung 48 Stunden festgehalten werde. 2. Die getroffenen Feststellungen gründen sich im Wesentlichen auf die übereinstimmenden Zeugenaussagen der Beamten RI T M und Insp. E Sch. Die Zeugenaussage des GI C G diente nicht zur Klärung des Sachverhaltes, da er sich zwar während der Einvernahme des Beschwerdeführers im Landesgendarmeriekommando aufhielt, jedoch zur gleichen Zeit eine andere Amtshandlung führte. Soweit die Aussage des Beschwerdeführers vom festgestellten Sachverhalt abweicht, wird ihm kein Glauben geschenkt. Dies trifft insbesondere bei dem Umstand zu, dass der Beschwerdeführer angab, dass er einen Rechtsbeistand beiziehen möchte und ihm geantwortet wurde, es hätte keinen Sinn, da er nicht in das Zimmer gelassen werde. Beide Beamten gaben in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise an, dass der Beschwerdeführer ein derartiges Ansinnen während der Amtshandlung niemals gestellt hat, wobei sie auch einräumten ihn über die Beiziehung eines Rechtsanwaltes auch während der Amtshandlung nie informiert zu haben. Wenn der Beschwerdeführer weiters behauptet, dass er der "freiwilligen Hausdurchsuchung" nur deshalb nachgekommen sei, da ihm angedroht wurde, er würde sonst 48 Stunden im Landesgendarmeriekommando angehalten, so wird hier ebenfalls den Zeugenaussagen der beiden Beamten gefolgt, die ausführten, dass der Beschwerdeführer freiwillig einer Hausdurchsuchung zugestimmt habe. Die Schilderungen der Beamten finden auch ihre Deckung in der aufgenommenen Niederschrift über die Einvernahme, wonach der Beschwerdeführer dort angab, dass er "mit einer freiwilligen Nachschau in meiner Wohnung, bzw. den Kellerräumlichkeiten in der P, in G, einverstanden bin, so stimme ich dieser zu. Dazu gebe ich an, dass sich in meinem Besitz in meiner Wohnung auch noch ca. 1,5 g Marihuana befinden. Dieses Marihuana werde ich den Beamten aushändigen. Des Weiteren werde ich auch das, von mir während meiner Befragung angeführte Rauchgerät freiwillig herausgeben". Die Niederschrift wurde vom Beschwerdeführer durchgelesen und unterschrieben. Die Behauptung, er habe die Niederschrift  nur unter der Drohung, ansonsten 48 Stunden angehalten zu werden, unterschrieben, ist keinesfalls glaubhaft. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass "die Fotos nackter Frauen" ebenfalls beschlagnahmt wurden, jedoch nicht auf der Durchsuchungsbestätigung aufschienen, wurde nicht weiter nachgegangen, da der Beschwerdeführer in der öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 19. August 1999 das Vorbringen relativiert hat. III. Die Rechtsbeurteilung ergibt Folgendes: 1. Gemäß § 89 Abs 4 SPG hat jeder, dem gemäß Abs 2 mitgeteilt wurde, dass die Verletzung einer Richtlinie nicht festgestellt worden sei, das Recht binnen 14 Tagen die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates zu verlangen, in dessen Sprengel das Organ eingeschritten ist; dasselbe gilt, wenn eine solche Mitteilung (Abs 2) nicht binnen drei Monaten nach Einbringung der Aufsichtsbeschwerde ergeht. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat festzustellen, ob eine  Richtlinie verletzt worden ist. Gemäß Abs 5 leg. cit. sind die §§ 67 c bis 67 g und 79 a AVG, sowie § 88 Abs 5 dieses Bundesgesetztes in den Verfahren anzuwenden. Der Unabhängige Verwaltungssenat entscheidet durch eines seiner Mitglieder. Der Vorlageantrag des Beschwerdeführers im Sinne des § 89 Abs 4 SPG wurde rechtzeitig gestellt und ist der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark zur Entscheidung auch örtlich zuständig, da in dessen Sprengel die Beamten des Landesgendarmeriekommandos für Steiermark eingeschritten sind. 2. Gemäß § 8 Abs 1 Z 2 RLV haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, sofern das Gesetz einen Menschen ein Recht auf Verständigung oder Beiziehung einer Vertrauensperson oder eines Rechtsbeistandes einräumt, von diesem Recht in Kenntnis zu setzen sobald abzusehen ist, dass die Amtshandlung länger als eine Stunde dauern wird. Aus dem festgestellten Sachverhalt geht zweifelsfrei hervor, dass abzusehen war, dass die Amtshandlung - welche mit der Abholung des Beschwerdeführers um ca. 9.30 Uhr begann und ihre Fortführung in der Einvernahme des Beschwerdeführers von 10.20 Uhr bis 12.15 Uhr (siehe Niederschrift des Landesgendarmeriekommandos Steiermark vom 14.5.1999), sowie der anschließenden erkennungsdienstlichen Behandlung und der freiwilligen Nachschau und Herausgabe von Gegenständen um 15.30 Uhr endete (siehe Bestätigung des Landesgendarmeriekommandos für Steiermark Nr. 066940) - länger als eine Stunde dauern wird. Festgestellt wurde auch, dass der Beschwerdeführer während der Amtshandlung kein Verlangen auf Beiziehung eines Rechtsbeistandes gestellt hat, aber auch von den einschreitenden Beamten - wie sie selbst bei ihrer Zeugenaussage ausführen - nicht informiert wurde auf das Recht eine Vertrauensperson oder einen Rechtsbeistand zu verständigen oder beizuziehen. Die Informationspflicht des § 8 Abs 1 RLV ist von den einschreitenden Beamten auch ohne Verlangen des Betroffenen zu geben. Der Rechtsmeinung des Landesgendarmeriekommandos für Steiermark, dass die in § 8 RLV normierte Informationspflicht nur unter der Prämisse der Ausübung von Zwangsbefugnissen zur Anwendung gelangt, wird nicht nahe getreten, da § 8 Abs 1 Z 2 RLV ausschließlich von einer "Amtshandlung länger als eine Stunde" spricht und darunter keinesfalls nur Amtshandlungen, die die Ausübung von unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zum Gegenstand haben, zu verstehen sind. In concreto ist zwar der Beschwerdeführer "freiwillig" zur Einvernahme in das Landesgendarmeriekommando für Steiermark mitgekommen, jedoch darf nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer nicht aus eigenem Antrieb das Landesgendarmeriekommando aufgesucht hat, sondern aufgrund einer Intervention der Beamten dorthin zur Einvernahme gelangt ist. Dass er der Aufforderung zur Einvernahme "freiwillig" nachgekommen ist, kann jedenfalls keinesfalls das Fehlen der Informationspflicht im Sinne des § 8 Abs 1 Z 2 RLV nach sich ziehen und wurde durch die Unterlassung der Information der § 8 Abs 1 Z 2 RLV verletzt. Gemäß § 31 Abs 3 SPG ist in dem Falle, dass der Bundesminister für Inneres die Verordnung im Einvernehmen mit den in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesministern erlässt, diese Richtlinie auch für Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuständigkeitsbereich anderer Bundesminister anzuwenden. Die Richtlinien-Verordnung wurde auf Grund des § 31 SPG im Einvernehmen mit den Bundesministern für Justiz und für öffentliche Wirtschaft und Verkehr verordnet, sodass die RLV für das Handeln der Organe im Dienste der Strafrechtspflege anzuwenden ist. Ausdrücklich wird auf den Inhalt des Einführungserlasses des Bundesministers für Inneres zum Sicherheitspolizeigesetz vom 19. April 1993 - obwohl keine Rechtsquelle - verwiesen, wonach "... dementsprechend erfasst die Reichweite der Richtlinien-Verordnung den gesamten Bereich des Einschreitens der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, als auch Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung, die Tätigkeit der Sicherheitsbehörde im Dienste der Strafrechtspflege, sowie die Mitwirkung der Sicherheitsexekutive an der Vollziehung des Verkehrsrechtes (KFG und StVO) und sonstige materielle Verwaltungsgebiete im Vollzugsbereich des Bundes und der Länder". Die Richtlinien-Verordnung war bei der konkreten Amtshandlung, welche im Dienste der Strafrechtspflege von den Sicherheitsorganen durchgeführt wurde, in Geltung. Gemäß Artikel V EGVG sind die Bestimmungen des VStG über das Verwaltungsstrafverfahren auch auf die Amtshandlungen sinngemäß anzuwenden, die von den Verwaltungsbehörden im Dienste der Strafjustiz vorzunehmen sind, sofern sich aus den Vorschriften über das strafgerichtliche Verfahren nichts anderes ergibt. Über die Beiziehung eines Rechtsbeistandes im Rahmen einer Vorerhebung ist der StPO nichts zu entnehmen. § 40 Abs 2 VStG führt aus, dass die Behörde den Beschuldigten zum Zwecke der Vernehmung laden oder ihn auffordern kann, nach seiner Wahl entweder zu einem bestimmten Zeitpunkt zu seiner Vernehmung zu erscheinen oder sich bis zu diesem Zeitpunkt schriftlich zu rechtfertigen. Dabei ist der Beschuldigte auf sein Recht hinzuweisen, zur Vernehmung einen Rechtsbeistand seiner Wahl beizuziehen. Dem Landesgendarmeriekommando ist zwar bei dem Sachverhalt keine Behördenqualität zuzusprechen, jedoch kann in analoger Anwendung des § 40 Abs 2 VStG in Verbindung mit § 8 RLV davon ausgegangen werden, dass bei Vorerhebungen der Beschwerdeführer im Rahmen einer Amtshandlung vom Recht auf Beiziehung eines Rechtsbeistandes zu informieren ist. Diese Überlegung greift umso mehr, da sich durch die Einvernahme des Beschwerdeführers sehr wohl Rechtswirkungen für ein späteres durchzuführendes strafgerichtliches Verfahren ergeben können. Die behauptete Verletzung des § 6 Abs 1 Z 2 RLV konnte der Beschwerdeführer nicht dartun, da aus dem festgestellten Sachverhalt ableitbar ist, dass der Beschwerdeführer bereits im Vorraum seiner Wohnung von RI T M informiert wurde, dass es sich bei der Befragung "um eine Suchtmittelangelegenheit" handle. Dem Beschwerdeführer wurde damit in ausreichendem Maß "der Zweck des Einschreitens bekanntgegeben" und konnte sich somit über das Thema der Einvernahme ein Bild machen. Die Verletzung einer anderen Richtlinie wurde vom Beschwerdeführer nicht mehr angeführt bzw. rechtzeitig dargetan (siehe auch Seite 2 der Verhandlungsschrift vom 19. August 1999, Punkte 1 und 2). 3. Als Kosten wurden gemäß § 79 a AVG in Verbindung mit der Aufwandsersatzforderung UVS BGBl. Nr. 855/1995 dem Beschwerdeführer ein Betrag in der Höhe von S 18.800,-- (? 1.366,25), (Antrag auf Zuerkennung der Kosten in der Verhandlungsschrift vom 27. Oktober 1999, Seite 4) zugesprochen. Dem Beschwerdeführer gebührt S 8.400,-- (? 610,45) an Schriftsatzaufwand und S 10.400,-- (? 755,80) an Verhandlungsaufwand.

Schlagworte
Informationspflicht
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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