RS UVS Steiermark 2000/06/13 22.3-1/1999

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Veröffentlicht am 13.06.2000
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Rechtssatz

Nach § 8 Abs 1 Z 2 RLV haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, sofern das Gesetz einem Menschen das Recht auf Verständigung oder Beiziehung einer Vertrauensperson oder eines Rechtsbestandes einräumt, von diesem Recht in Kenntnis zu setzen, sobald abzusehen ist, dass die Amtshandlung länger als eine Stunde dauern wird. Diese Informationspflicht besteht auch dann, wenn der Betroffene keine Beiziehung verlangt; sie betrifft auch Amtshandlungen, die keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zum Gegenstand haben, weil der Betroffene freiwillig daran teilnimmt. So spricht § 8 Abs 1 Z 2 RLV ausschließlich von Amtshandlungen, die länger als eine Stunde dauern und schränkt sie nicht weiter ein. Gemäß Artikel V EGVG sind die Bestimmungen des VStG über das Verwaltungsstrafverfahren auch auf Amtshandlungen sinngemäß anzuwenden, die von Verwaltungsbehörden im Dienste der Strafjustiz vorzunehmen sind, sofern sich aus den Vorschriften des strafgerichtlichen Verfahrens nichts anderes ergibt. Für die Beiziehung eines Rechtsbeistandes im Rahmen der Vorerhebung ist in der StPO nichts zu entnehmen. Nach § 40 Abs 2 VStG ist der Beschuldigte auf das Recht hinzuweisen, zur Vernehmung durch die Behörde einen Rechtsbeistand seiner Wahl beizuziehen. Zwar ist dem Landesgendarmeriekommando keine Behördenqualität einzuräumen, wenn es den Beschwerdeführer wegen Verdachtes des Suchtgiftmissbrauches freiwillig einvernimmt, erkennungsdienstlich behandelt und in seiner Wohnung eine freiwillige Nachschau mit Herausgabe von Gegenständen vornimmt (was insgesamt über fünf Stunden dauerte). Jedoch kann in analoger Anwendung des § 40 Abs 2 VStG iVm § 8 RLV davon ausgegangen werden, dass der Betroffene auch bei Amtshandlungen im Rahmen der Vorerhebung vom Recht auf Beiziehung eines Rechtsbeistandes zu informieren ist. So können solche Einvernahmen ? sogar bei Freiwilligkeit - Rechtswirkungen für ein anschließendes strafgerichtliches Verfahren erzeugen.

Schlagworte
Informationspflicht
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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