Das Generalkonsulat verkennt die Rechtslage mit der Berufung auf die einschlägige Rechtsprechung von Verfassungs-, Verwaltungs- und Europäischem Gerichtshof. Das Adelsaufhebungsgesetz ist in meinem Falle nicht anzuwenden, die Begründung: geht ins Leere. Ich habe in meiner Stellungnahme im Rahmen des Verfahrens darauf hingewiesen, dass die höchstgerichtliche Judikatur zu den diversen personenstandsrechtlichen Sachverhalten differenziert ist und sich wie folgt unterscheidet: x Adoption eines Öst... mehr lesen...