§ 3 PassG Ausstellung von Reisepässen und Personalausweisen

PassG - Passgesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Reisepässe werden ausgestellt als

1.

gewöhnliche Reisepässe,

2.

Dienstpässe,

3.

Diplomatenpässe.

(2) Die Gestaltung der Reisepässe und Personalausweise wird entsprechend den international üblichen Anforderungen an Reisedokumente durch Verordnung des Bundesministers für Inneres im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates bestimmt. Für Diplomatenpässe ist dabei das Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten herzustellen.

(2a) Die Verordnung gemäß Abs. 2 hat auf die Handhabbarkeit, Fälschungssicherheit und Maschinenlesbarkeit Bedacht zu nehmen sowie jedenfalls Angaben über das Format, den Einband und die Anzahl der Seiten zu enthalten. An identitätsbezogenen Daten sind Namen, Geschlecht, akademische Grade und Qualifikationsbezeichnungen, die auf Grund des Gesetzes in amtlichen Urkunden eingetragen werden können, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Größe, besondere Kennzeichen, Lichtbild, die Unterschrift des Dokumenteninhabers, eine sechsstellige Zugangsnummer sowie nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ein Barcode vorzusehen.

(2b) Die maschinenlesbare Zone hat die Namen, das Geschlecht, die Staatsbürgerschaft, das Geburtsdatum, den ausstellenden Staat, die Dokumentenart, die Pass- oder Personalausweisnummer und die Gültigkeitsdauer des Reisepasses oder Personalausweises zu enthalten. Der Barcode im Sinne des Abs. 2a hat diese Daten sowie – außer bei Reisepässen gemäß § 4a – das Lichtbild zu enthalten.

(2c) Akademische Grade und Qualifikationsbezeichnungen im Sinne des Abs. 2a sind nur in abgekürzter Form einzutragen. Dies gilt nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch für hochgestellte geschlechtsspezifische Zusätze.

(3) Sofern die Ausstellung von Reisepässen und Personalausweisen automationsunterstützt erfolgt, bedürfen sie weder einer Unterschrift noch einer Anführung des Namens des Genehmigenden (§ 18 Abs. 4 AVG).

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 7, BGBl. I Nr. 123/2021)

(5) Reisepässe sind mit einem aus kurzer Distanz kontaktlos auslesbaren elektronischen Datenträger zu versehen, auf dem Namen, Geburtsdaten, Geschlecht, Lichtbild, Papillarlinienabdrücke von zwei Fingern, Staatsbürgerschaft, ausstellende Behörde, Art des Dokuments, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdatum, Passnummer und die Seriennummer des Datenträgers gespeichert werden. Die Daten sind durch technische Verfahren gegen unrechtmäßige Veränderung und Ermittlung zu sichern. Die Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit der gespeicherten Daten ist vom Bundesminister für Inneres durch kryptographische Maßnahmen sicherzustellen. Das technische Verfahren zur Auslesung der Daten aus dem elektronischen Datenträger ist insbesondere so zu gestalten, dass ein erfolgreicher Auslesevorgang einen optischen Zugriff auf die maschinenlesbare Zone oder die sechsstellige Zugangsnummer voraussetzt. Der Austausch von Daten zwischen Passlesegerät und dem im Reisepass enthaltenen elektronischen Datenträger darf nur in verschlüsselter Form erfolgen. Darüber hinaus ist sicher zu stellen, dass die Papillarlinienabdrücke nur durch Inhaber eines eigens dafür vorgesehenen, nach internationalen Standards erstellten Zertifikates ausgelesen werden können.

(5a) Papillarlinienabdrücke werden nur elektronisch abgenommen; die konkrete Vorgangsweise dafür wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt. Zur Abnahme der Papillarlinienabdrücke dürfen nur geeignete und besonders geschulte Bedienstete, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, ermächtigt werden. Die Abnahme der Papillarlinienabdrücke hat unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu erfolgen.

(6) Für die drucktechnische und elektronische Einbringung dieser Daten in die Dokumente bedienen sich die Passbehörden eines gemeinsamen Auftragsverarbeiters. Dieser hat die beim Verarbeitungsvorgang neu entstehenden Daten den Passbehörden zu übermitteln; diese Daten, sowie alle ihm für seine Aufgabe übermittelten Daten hat der Auftragsverarbeiter zu löschen, sobald er diese nicht mehr benötigt, spätestens jedoch nach 90 Tagen ab Ausstellung des Dokuments. Passnummer und Seriennummer des Chips dürfen jedoch zum Zwecke der Bearbeitung von Reklamationen für die Dauer der Gültigkeit des Reisepasses gespeichert werden.

(7) Beim Einbringen der Daten in die Reisepässe ist zu gewährleisten, dass dies in einer sicheren Umgebung erfolgt. Es ist insbesondere sicherzustellen, dass

1.

die Daten nicht mehr Personen als unbedingt erforderlich zugänglich gemacht werden;

2.

durch organisatorische und technische Vorkehrungen der Zutritt zu Räumen, in denen sich Zugriffsmöglichkeiten auf die Daten befinden, grundsätzlich nur von im Vorhinein bestimmten Personen, die sich mit einem besonderen Ausweis vor jedem Zutritt identifizieren müssen, möglich ist;

3.

Zutrittsvorgänge zu den in Z 2 genannten Räumen protokolliert werden, sodass für die letzten zwei Monate nachvollzogen werden kann, wer sich Zugang verschafft hat;

4.

durch Alarmanlagen unerkannter Zutritt verhindert wird und

5.

geeignete, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, um eine Vernichtung oder Veränderung der Daten durch Programmstörungen zu verhindern.

(8) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, für die Passbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO), eine Vereinbarung mit einem gemeinsamen Auftragsverarbeiter zu den in Abs. 6 und 7 genannten Zwecken abzuschließen und durch Verordnung den Zeitpunkt festzulegen, ab dem Reisepässe mit einem elektronischen Datenträger gemäß Abs. 5 zu versehen sind.

(9) Der Auftragsverarbeiter hat die nachweisliche Zustellung des Dokuments entsprechend der Zustellverfügung der Behörde für diese zu veranlassen.

(10) Legt der Passinhaber einen Reisepass vor, bei dem der Datenträger gemäß Absatz 5 nicht mehr voll funktionsfähig ist, ist ihm – unabhängig davon, dass es sich weiterhin um ein gültiges Reisedokument handelt – ein neues Dokument auszustellen, dessen Gültigkeit mit dem Datum der Gültigkeit des ursprünglichen Dokuments endet. Das ursprüngliche Dokument ist von der Behörde einzubehalten. Ist die Funktionsstörung des Datenträgers trotz normaler oder vernünftiger Weise vorhersehbarer Behandlung eingetreten, fallen für die Ausstellung des neuen Dokuments keine bundesgesetzlichen Gebühren und Abgaben an.

In Kraft seit 02.08.2021 bis 31.12.9999
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