§ 6 PassG

PassG - Passgesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Diplomatenpässe sind auszustellen für

1.

den Bundespräsidenten,

2.

die Präsidenten des Nationalrates, den Präsidenten sowie die Vizepräsidenten des Bundesrates,

3.

die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre,

4.

Mitglieder des außenpolitischen Ausschusses des Nationalrates sowie die in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments,

5.

leitende Bedienstete des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten,

6.

sonstige Beamte des höheren auswärtigen Dienstes mit Ausnahme von Beamten im Ruhestand,

7.

sonstige Vertragsbedienstete des höheren auswärtigen Dienstes nach erfolgreich abgelegter Dienstprüfung,

8.

Mitglieder des diplomatischen Personals österreichischer Berufsvertretungsbehörden,

9.

die Leiter von Koordinationsbüros der Österreichischen Gesellschaft für Entwicklungszusammenarbeit und deren Stellvertreter,

10.

andere Personen, die von der Republik Österreich in diplomatischer oder konsularischer Funktion im Ausland eingesetzt werden,

11.

Personen, die in leitender Funktion im Rahmen internationaler Organisationen und Einrichtungen tätig sind, wenn diese Tätigkeit im außenpolitischen Interesse der Republik Österreich liegt, und

12.

die Ehegatten oder eingetragenen Partner der in Z 1, 8 und 9 genannten Personen, die minderjährigen Kinder der in Z 8 und 9 genannten Personen, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben, sowie sonstige im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige der in Z 8 und 9 genannten Personen.

(2) Mit Beendigung der für die Ausstellung eines Diplomatenpasses maßgeblichen Funktion erlischt der Anspruch auf einen Diplomatenpass. Der Passinhaber hat den Diplomatenpass unverzüglich der ausstellenden Behörde zur Entwertung zurückzustellen.

In Kraft seit 25.07.2012 bis 31.12.9999
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