TE Lvwg Erkenntnis 2014/10/7 VGW-103/040/27752/2014

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Veröffentlicht am 07.10.2014
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Entscheidungsdatum

07.10.2014

Index

19/05 Menschenrechte
20/09 Internationales Privatrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/16 Sonstiges Verfassungsrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

EMRK Art. 8
IPRG §9
IPRG §13
B-VG Art. 7
AdelsaufhebungsG §1
AdelsaufhV 1919 §2
PassG §3
PassV §1
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. PassV § 1 heute
  2. PassV § 1 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 326/2021
  3. PassV § 1 gültig von 16.06.2006 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 222/2006
  4. PassV § 1 gültig von 01.01.1996 bis 15.06.2006

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Schmid über die Beschwerde der Frau Ka. K. vom 30.6.2014 gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulates München, Zl. ..., vom 5.6.2014 mit welchem der Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses hinsichtlich der Eintragung des Familiennamens gemäß § 3 Absatz 2 des Bundesgesetzes, BGBI 1992/839 idF BGBI. I Nr. 161/2013, betreffend das Passwesen für österreichische Staatsbürger (im Folgenden: PassG 1992) iVm § 1 der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBI. Nr. 861/1995 idF BGBI. II Nr. 42/2014, über die Gestaltung der Reisepässe und Passersätze (im Folgenden: PassV) unter Beachtung des § 1 des Gesetzes über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden, StGBI. Nr. 211/1919 idF BGBI. Nr. 1/1920 iVm § 2 Ziffer 1 der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht und des Staatsamtes für Justiz, im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern, über die Aufhebung des Adels und gewisser Titel und Würden, StGBI. Nr. 237/1919, abgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Schmid über die Beschwerde der Frau Ka. K. vom 30.6.2014 gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulates München, Zl. ..., vom 5.6.2014 mit welchem der Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses hinsichtlich der Eintragung des Familiennamens gemäß Paragraph 3, Absatz 2 des Bundesgesetzes, BGBI 1992/839 in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 161 aus 2013,, betreffend das Passwesen für österreichische Staatsbürger (im Folgenden: PassG 1992) in Verbindung mit Paragraph eins, der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBI. Nr. 861 aus 1995, in der Fassung BGBI. römisch zwei Nr. 42 aus 2014,, über die Gestaltung der Reisepässe und Passersätze (im Folgenden: PassV) unter Beachtung des Paragraph eins, des Gesetzes über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden, StGBI. Nr. 211 aus 1919, in der Fassung BGBI. Nr. 1 aus 1920, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 1 der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht und des Staatsamtes für Justiz, im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern, über die Aufhebung des Adels und gewisser Titel und Würden, StGBI. Nr. 237 aus 1919,, abgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Bescheid vom 5.6.2014 richtet sich an die Beschwerdeführerin (kurz BF) und enthält folgenden Spruch:

„Der Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses wird hinsichtlich der Eintragung des Familiennamens gemäß § 3 Abs 2 des Bundesgesetzes, BGBl 1992/839 idF BGBl. I Nr. 161/2013, betreffend das Passwesen für österreichische Staatsbürger (im Folgenden: PassG 1992) iVm § 1 der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. Nr. 861/1995 idF BGBl. II Nr. 42/2014, über die Gestaltung der Reisepässe und Passersätze (im Folgenden: PassV) unter Beachtung des § 1 des Gesetzes über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden, StGBl. Nr. 211/1919 idF BGBl. Nr. 1/1920 iVm § 2 Z 1 der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht und des Staatsamtes für Justiz, im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern, über die Aufhebung des Adels und gewisser Titel und Würden, StGBl. Nr. 237/1919, abgewiesen.“„Der Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses wird hinsichtlich der Eintragung des Familiennamens gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des Bundesgesetzes, BGBl 1992/839 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, betreffend das Passwesen für österreichische Staatsbürger (im Folgenden: PassG 1992) in Verbindung mit Paragraph eins, der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, Bundesgesetzblatt Nr. 861 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2014,, über die Gestaltung der Reisepässe und Passersätze (im Folgenden: PassV) unter Beachtung des Paragraph eins, des Gesetzes über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden, StGBl. Nr. 211 aus 1919, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1920, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer eins, der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht und des Staatsamtes für Justiz, im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern, über die Aufhebung des Adels und gewisser Titel und Würden, StGBl. Nr. 237 aus 1919,, abgewiesen.“

Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde vom 30.6.2014 lautet wie folgt:

„Hiermit erhebe ich gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulates München, Zl. ..., zugestellt am 6. Juni 2014, binnen offener Frist

Beschwerde

an das Verwaltungsgericht.

Begründung

Das Generalkonsulat verkennt die Rechtslage mit der Berufung auf die einschlägige Rechtsprechung von Verfassungs-, Verwaltungs- und Europäischem Gerichtshof. Das Adelsaufhebungsgesetz ist in meinem Falle nicht anzuwenden, die Begründung geht ins Leere.

Ich habe in meiner Stellungnahme im Rahmen des Verfahrens darauf hingewiesen, dass die höchstgerichtliche Judikatur zu den diversen personenstandsrechtlichen Sachverhalten differenziert ist und sich wie folgt unterscheidet:

x Adoption eines Österreichers durch einen Deutschen: Die ehemalige Adelsbezeichnung ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, 27. November 2003, B 557/03 (VfSlg. 17060) nicht einzutragen.

x Annahme der österreichischen Staatsbürgerschaft durch einen deutschen Staatsbürger: Die einen Bestandteil des Namens bildende ehemalige Adelsbezeichnung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwSlg. 3476 A/54) einzutragen.

x Eheschließung eines österreichischen Staatsbürgers mit einem deutschen Staatsbürger: Die einen Bestandteil des Namens bildende ehemalige Adelsbezeichnung im Namen des deutschen Ehepartners ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (28. Mai 1952, 1 Ob 451/52, SZ 25/147) beim österreichischen Ehepartner einzutragen, auch wenn er die österreichische Staatsbürgerschaft beibehält.

Die belangte Behörde ist auf diese Argumentation und insbesondere auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Präzedenzfall überhaupt nicht eingegangen.

Darüber hinaus weise ich darauf hin, dass ein, meinem Fall vergleichbares, Verfahren derzeit vor dem Verfassungsgerichtshof anhängig ist. Es wäre sinnvoll, den Ausgang dieses höchstgerichtlichen Verfahrens abzuwarten.“

An die Beschwerdeführerin wurde nachfolgend wiedergegebenes Parteiengehör vom 29.8.2014 gerichtet:

„In Angelegenheit Ihrer Beschwerde vom 30.1.2014 gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulates München, Zl. ..., (…), übermittelt Ihnen das Verwaltungsgericht Wien in der Anlage die von Ihnen schon in Ihrer Beschwerde angesprochene Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 26.6.2014, der – soweit ersichtlich – einen Ihrem Fall vergleichbaren Sachverhalt entschieden hat.

Das Verwaltungsgericht Wien schließt sich der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes an und teilt Ihnen mit, dass vorbehaltlich weiterer rechtlicher Argumente mit einer Abweisung Ihrer Beschwerde zu rechnen ist.

Sie haben die Möglichkeit innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens hierzu schriftlich Stellung zu nehmen, insbesondere auch, ob Sie Ihre Beschwerde aufrechterhalten wollen.

Innerhalb gleicher Frist steht es Ihnen frei, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien zu stellen. Vorbehaltlich dieses Antrages beabsichtigt das Verwaltungsgericht Wien, da nur eine Rechtsfrage zur Entscheidung ansteht, keine Verhandlung abzuhalten.“

Dieses Parteiengehör wurde der BF via dem Generalkonsulat München nachweislich am 10.9.2014 zu eigenen Handen zugestellt. Weder innerhalb der gesetzten Frist noch bis dato hat die BF dazu Stellung genommen.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Gemäß § 22 Absatz 2 Passgesetz entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach dem Passgesetz das Landesverwaltungsgericht. Nach § 3 Absatz 3 VwGVG ist das Verwaltungsgericht Wien örtlich zuständig.Gemäß Paragraph 22, Absatz 2 Passgesetz entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach dem Passgesetz das Landesverwaltungsgericht. Nach Paragraph 3, Absatz 3 VwGVG ist das Verwaltungsgericht Wien örtlich zuständig.

Aus dem vom Österreichischen Generalkonsulat München vorgelegten Akt ergibt sich in Zusammenschau mit den Eingaben der BF folgender als erwiesen angenommener Sachverhalt:

Die BF ist österreichische Staatsbürgerin, lebt in Deutschland und heiratete am 28.11.2003 den deutschen Staatsbürger G. von K.. Die Österreichische Botschaft in Berlin stellte der BF am 16.12.2003 einen Reisepass lautend auf Ka. von K. aus. Ebenso wurde der Staatsbürgerschaftsnachweis auf diesen Namen geändert.

Am 9.12.2013 beantragte die BF beim Österreichischen Generalkonsulat München die Ausstellung eines neuen Reisepasses lautend auf Ka. von K.. Nach Gewährung von Parteiengehör wurde der Antrag mit Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats München hinsichtlich der Eintragung des Familiennamens von K. unter Heranziehung des Gesetzes über die Aufhebung des Adels abgewiesen.

Rechtlich folgt daraus:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes vom 3. April 1919 über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden, StGBl. 211/1919 idF BGBl I 2/2008 lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes vom 3. April 1919 über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden, StGBl. 211 aus 1919, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, lauten:

"§ 1. Der Adel, seine äußeren Ehrenvorzüge sowie bloß zur Auszeichnung verliehene, mit einer amtlichen Stellung, dem Beruf oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und die damit verbundenen Ehrenvorzüge österreichischer Staatsbürger werden aufgehoben.

§ 2. Die Führung dieser Adelsbezeichnungen, Titel und Würden ist untersagt. Übertretungen werden von den politischen Behörden mit Geld bis zu 20.000 K oder Arrest bis zu sechs Monaten bestraft. Paragraph 2, Die Führung dieser Adelsbezeichnungen, Titel und Würden ist untersagt. Übertretungen werden von den politischen Behörden mit Geld bis zu 20.000 K oder Arrest bis zu sechs Monaten bestraft.

§ 3. Das Erfordernis des Adels als Bedingung für den Genuss von Stiftungen entfällt.Paragraph 3, Das Erfordernis des Adels als Bedingung für den Genuss von Stiftungen entfällt.

§ 4. Die Entscheidung darüber, welche Titel und Würden nach § 1 als aufgehoben anzusehen sind, steht dem Staatssekretär für Inneres und Unterricht zu.Paragraph 4, Die Entscheidung darüber, welche Titel und Würden nach Paragraph eins, als aufgehoben anzusehen sind, steht dem Staatssekretär für Inneres und Unterricht zu.

§ 5. Die in Österreich bestehenden weltlichen Ritter- und Damenorden werden aufgehoben. […]"Paragraph 5, Die in Österreich bestehenden weltlichen Ritter- und Damenorden werden aufgehoben. […]"

Die maßgeblichen Bestimmungen der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht und des Staatsamtes für Justiz, im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern vom 18. April 1919, über die Aufhebung des Adels und gewisser Titel und Würden, StGBl. 237/1919 idF BGBl 50/1948 lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht und des Staatsamtes für Justiz, im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern vom 18. April 1919, über die Aufhebung des Adels und gewisser Titel und Würden, StGBl. 237 aus 1919, in der Fassung Bundesgesetzblatt 50 aus 1948, lauten:

"§ 1. Die Aufhebung des Adels, seiner äußeren Ehrenvorzüge, weiters der bloß zur Auszeichnung verliehenen, mit einer amtlichen Stellung, dem Berufe oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und der damit verbundenen Ehrenvorzüge trifft alle österreichischen Staatsbürger, und zwar, gleichviel, ob es sich um im Inlande erworbene, oder um ausländische Vorzüge handelt.

§ 2. Durch § 1 des Gesetzes vom 3. April 1919, St. G. Bl. Nr 211, sind aufgehoben:Paragraph 2, Durch Paragraph eins, des Gesetzes vom 3. April 1919, St. G. Bl. Nr 211, sind aufgehoben:

1. das Recht zur Führung des Adelszeichens 'von';

2. – 5. (…)

Die §§ 9 und 13 Bundesgesetz vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz), BGBl 304/1978 idF BGBl I 158/2013, lauten:Die Paragraphen 9 und 13 Bundesgesetz vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz), Bundesgesetzblatt 304 aus 1978, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 158 aus 2013,, lauten:

"Personalstatut einer natürlichen Person

§ 9. (1) Das Personalstatut einer natürlichen Person ist das Recht des Staates, dem die Person angehört. Hat eine Person neben einer fremden Staatsangehörigkeit auch die österreichische Staatsbürgerschaft, so ist diese maßgebend. Für andere Mehrstaater ist die Staatsangehörigkeit des Staates maßgebend, zu dem die stärkste Beziehung besteht. (…) Paragraph 9, (1) Das Personalstatut einer natürlichen Person ist das Recht des Staates, dem die Person angehört. Hat eine Person neben einer fremden Staatsangehörigkeit auch die österreichische Staatsbürgerschaft, so ist diese maßgebend. Für andere Mehrstaater ist die Staatsangehörigkeit des Staates maßgebend, zu dem die stärkste Beziehung besteht. (…)

Name

§ 13. (1) Die Führung des Namens einer Person ist nach deren jeweiligem Personalstatut zu beurteilen, auf welchem Grund auch immer der Namenserwerb beruht.Paragraph 13, (1) Die Führung des Namens einer Person ist nach deren jeweiligem Personalstatut zu beurteilen, auf welchem Grund auch immer der Namenserwerb beruht.

(2) Der Schutz des Namens ist nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die Verletzungshandlung gesetzt wird.“

Die BF hat schon in ihrer Beschwerde auf ein beim Verfassungsgerichtshof anhängiges Verfahren hingewiesen, das dem vorliegenden Fall hinsichtlich des Sachverhalts (Änderung der Urkunden zuerst auf „von“, dann nachträglicher Korrektur auf ohne „von“) und der Rechtsfrage („von“ ein (un-)zulässiger Namensbestandteil nach österreichischem Recht?) gleicht. Konkret machte der Beschwerdeführer vor dem VfGH geltend, dass ein durch Abstammung bzw. Eheschließung erworbene Name „von …“ ein bürgerliche Name sein und damit nicht unter das Adelsaufhebungsgesetz falle.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 26.6.2014, B 212/2014 u.a. ausgeführt:Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 26.6.2014, B 212 aus 2014, u.a. ausgeführt:

„1. Gemäß § 1 des in Verfassungsrang stehenden und den Gleichheitsgrundsatz des Art 7 Abs 1 B-VG diesbezüglich ausführenden AdelsaufhebungsG wird "[d]er Adel [...] österreichischer Staatsbürger […] aufgehoben". § 1 der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vollzugsanweisung präzisiert diese Bestimmung dahingehend, dass die Aufhebung des Adels alle österreichischen Staatsbürger, "und zwar, gleichviel, ob es sich um im Inlande erworbene, oder um ausländische Vorzüge handelt", trifft. Der Zusatz "von" stellt ein gemäß § 2 Z 1 der Vollzugsanweisung aufgehobenes Adelszeichen dar. „1. Gemäß Paragraph eins, des in Verfassungsrang stehenden und den Gleichheitsgrundsatz des Artikel 7, Absatz eins, B-VG diesbezüglich ausführenden AdelsaufhebungsG wird "[d]er Adel [...] österreichischer Staatsbürger […] aufgehoben". Paragraph eins, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vollzugsanweisung präzisiert diese Bestimmung dahingehend, dass die Aufhebung des Adels alle österreichischen Staatsbürger, "und zwar, gleichviel, ob es sich um im Inlande erworbene, oder um ausländische Vorzüge handelt", trifft. Der Zusatz "von" stellt ein gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, der Vollzugsanweisung aufgehobenes Adelszeichen dar.

In VfSlg 17.060/2003 hat der Verfassungsgerichtshof – anlässlich der Beurteilung der Frage der Namensführung eines österreichischen Staatsbürgers nach Adoption durch eine deutsche Staatsangehörige, die einen ehemaligen Adelstitel als Familiennamen führte – ausgesprochen, dass es nach den Bestimmungen des AdelsaufhebungsG unzulässig ist, ein (ehemaliges) Adelsprädikat im Wege der Adoption durch eine deutsche Staatsangehörige, die das Adelsprädikat zulässigerweise als Teil des Namens trägt, einem österreichischen Staatsbürger als Name weiterzugeben (dem ist auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt, siehe VwGH 17.2.2010, 2008/17/0114). Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis im Hinblick auf die besondere Funktion des AdelsaufhebungsG zur Herstellung demokratischer Gleichheit (vgl. Kolonovits, in: Korinek/Holoubek [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Vorbemerkungen zum AdelsaufhebungsG, Rz 8) auch festgehalten, dass österreichische Staatsbürger nach diesem Verfassungsgesetz allgemein nicht berechtigt sind, Adelstitel ausländischen Ursprungs zu führen. In VfSlg 17.060 aus 2003, hat der Verfassungsgerichtshof – anlässlich der Beurteilung der Frage der Namensführung eines österreichischen Staatsbürgers nach Adoption durch eine deutsche Staatsangehörige, die einen ehemaligen Adelstitel als Familiennamen führte – ausgesprochen, dass es nach den Bestimmungen des AdelsaufhebungsG unzulässig ist, ein (ehemaliges) Adelsprädikat im Wege der Adoption durch eine deutsche Staatsangehörige, die das Adelsprädikat zulässigerweise als Teil des Namens trägt, einem österreichischen Staatsbürger als Name weiterzugeben (dem ist auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt, siehe VwGH 17.2.2010, 2008/17/0114). Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis im Hinblick auf die besondere Funktion des AdelsaufhebungsG zur Herstellung demokratischer Gleichheit vergleiche Kolonovits, in: Korinek/Holoubek [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Vorbemerkungen zum AdelsaufhebungsG, Rz 8) auch festgehalten, dass österreichische Staatsbürger nach diesem Verfassungsgesetz allgemein nicht berechtigt sind, Adelstitel ausländischen Ursprungs zu führen.

Der Verfassungsgerichtshof hält an dieser Auffassung fest. Es ist das aus seinem historischen Entstehungszusammenhang begründete Normprogramm des Adels-aufhebungsG, die in Art 7 Abs 1 Satz 2 B-VG festgeschriebene Grundaussage der Verfassung der demokratischen Republik Österreich, dass für alle Staatsbürger Vorrechte der Geburt oder des Standes ausgeschlossen sind, dahingehend zu konkretisieren, dass der Adel und seine äußeren Ehrenvorzüge für österreichische Staatsbürger ausnahmslos aufgehoben werden (§ 1 AdelsaufhebungsG). Kein österreichischer Staatsbürger soll also einen Namen (Namensbestandteil oder Namenszusatz) führen oder erwerben können, der im Sinne des AdelsaufhebungsG Adelsbezeichnungen enthält und somit den Eindruck erwecken könnte, für seinen Träger bestünden Vorrechte der Geburt oder des Standes.Der Verfassungsgerichtshof hält an dieser Auffassung fest. Es ist das aus seinem historischen Entstehungszusammenhang begründete Normprogramm des Adels-aufhebungsG, die in Artikel 7, Absatz eins, Satz 2 B-VG festgeschriebene Grundaussage der Verfassung der demokratischen Republik Österreich, dass für alle Staatsbürger Vorrechte der Geburt oder des Standes ausgeschlossen sind, dahingehend zu konkretisieren, dass der Adel und seine äußeren Ehrenvorzüge für österreichische Staatsbürger ausnahmslos aufgehoben werden (Paragraph eins, AdelsaufhebungsG). Kein österreichischer Staatsbürger soll also einen Namen (Namensbestandteil oder Namenszusatz) führen oder erwerben können, der im Sinne des AdelsaufhebungsG Adelsbezeichnungen enthält und somit den Eindruck erwecken könnte, für seinen Träger bestünden Vorrechte der Geburt oder des Standes.

Das AdelsaufhebungsG schließt demnach für österreichische Staatsbürger sowohl den Erwerb von Namensbestandteilen oder -zusätzen, die im Sinne des AdelsaufhebungsG und der dazu ergangenen Vollzugsanweisung Adelsbezeichnungen darstellen, aus als auch, dass eine Person, für die eine solche Adelsbezeichnung nach anderem als österreichischem Recht Bestandteil ihres Namens ist, diese nach Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft weiterführt (so VfSlg 17.060/2003).Das AdelsaufhebungsG schließt demnach für österreichische Staatsbürger sowohl den Erwerb von Namensbestandteilen oder -zusätzen, die im Sinne des AdelsaufhebungsG und der dazu ergangenen Vollzugsanweisung Adelsbezeichnungen darstellen, aus als auch, dass eine Person, für die eine solche Adelsbezeichnung nach anderem als österreichischem Recht Bestandteil ihres Namens ist, diese nach Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft weiterführt (so VfSlg 17.060 aus 2003,).

2.1. Der Landeshauptmann von Wien ist daher im angefochtenen Bescheid zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin zu B 214/2014 mit der Eheschließung und die Beschwerdeführerinnen zu B 212/2014 und B 215/2014 durch Abstammung den Namen "W", also den Namen ihres Mannes bzw. ihres Vaters, ohne das Adelszeichen "von" erworben haben. Dass es sich bei diesem Zusatz im Hinblick auf den Beschwerdeführer zu B 213/2014 um einen im Sinne des Art 109 Abs 3 der Weimarer Reichsverfassung – der in Deutschland nach wie vor als einfaches Bundesrecht in Geltung steht (vgl. Ellenberger, in: Palandt [Hrsg.], Bürgerliches Gesetzbuch73, 2014, § 12 BGB, Rz 6) – gegebenenfalls nach deutschem Recht zulässigen Bestandteil seines Namens handelt, ändert nichts daran, dass für die Beschwerdeführerinnen zu B 212/2014, B 214/2014 und B 215/2014 als österreichische Staatsbürgerinnen dieser Zusatz nach den Bestimmungen des AdelsaufhebungsG und der dazu ergangenen Vollzugsanweisung eine unzulässige Adelsbezeichnung darstellt, die auf die Beschwerdeführerinnen im Lichte des AdelsaufhebungsG verfassungskonform durch die jeweils zum Zeitpunkt des Namenserwerbs anzuwendenden einschlägigen zivilrechtlichen Bestimmungen (§ 92 AGBG idF BGBl 122/1967, § 146 ABGB idF BGBl 122/1967 bzw. idF BGBl 108/1973) nicht weitergegeben werden konnte. Dies gilt unabhängig von der Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers zu B 213/2014. 2.1. Der Landeshauptmann von Wien ist daher im angefochtenen Bescheid zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin zu B 214 aus 2014, mit der Eheschließung und die Beschwerdeführerinnen zu B 212 aus 2014, und B 215 aus 2014, durch Abstammung den Namen "W", also den Namen ihres Mannes bzw. ihres Vaters, ohne das Adelszeichen "von" erworben haben. Dass es sich bei diesem Zusatz im Hinblick auf den Beschwerdeführer zu B 213 aus 2014, um einen im Sinne des Artikel 109, Absatz 3, der Weimarer Reichsverfassung – der in Deutschland nach wie vor als einfaches Bundesrecht in Geltung steht vergleiche Ellenberger, in: Palandt [Hrsg.], Bürgerliches Gesetzbuch73, 2014, Paragraph 12, BGB, Rz 6) – gegebenenfalls nach deutschem Recht zulässigen Bestandteil seines Namens handelt, ändert nichts daran, dass für die Beschwerdeführerinnen zu B 212 aus 2014,, B 214 aus 2014, und B 215 aus 2014, als österreichische Staatsbürgerinnen dieser Zusatz nach den Bestimmungen des AdelsaufhebungsG und der dazu ergangenen Vollzugsanweisung eine unzulässige Adelsbezeichnung darstellt, die auf die Beschwerdeführerinnen im Lichte des AdelsaufhebungsG verfassungskonform durch die jeweils zum Zeitpunkt des Namenserwerbs anzuwendenden einschlägigen zivilrechtlichen Bestimmungen (Paragraph 92, AGBG in der Fassung Bundesgesetzblatt 122 aus 1967,, Paragraph 146, ABGB in der Fassung Bundesgesetzblatt 122 aus 1967, bzw. in der Fassung Bundesgesetzblatt 108 aus 1973,) nicht weitergegeben werden konnte. Dies gilt unabhängig von der Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers zu B 213 aus 2014,.

2.2. Der Landeshauptmann von Wien ist ebenfalls zu Recht davon ausgegangen, dass auch der Familienname des Beschwerdeführers zu B 213/2014 im Ehebuch als "W" einzutragen ist. Zum Zeitpunkt der Berichtigung der den Beschwerdeführer zu B 213/2014 betreffenden Eintragung im österreichischen Ehebuch war das Personalstatut des Beschwerdeführers zu B 213/2014, der zu diesem Zeitpunkt sowohl die österreichische Staatsbürgerschaft als auch die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, gemäß § 9 IPRG das österreichische. Zum Zeitpunkt seiner Geburt war der Beschwerdeführer zu B 213/2014 hingegen ausschließlich deutscher Staatsangehöriger und erwarb seinen Namen nach deutschen zivil-rechtlichen Bestimmungen durch Abstammung. Mit dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft erlangte nun für den Beschwerdeführer zu B 213/2014 das im AdelsaufhebungsG und der dazu ergangenen Vollzugsanweisung festgelegte Verbot, das Adelszeichen "von" im Namen zu führen, unmittelbar Geltung. Sein Familienname lautet daher nach österreichischem Recht ab diesem Zeitpunkt "W". Der Landeshauptmann von Wien hat daher die insoweit unrichtige Eintragung im Ehebuch – dazu, dass die Eintragungen in den Personenstandsbüchern nur eine beurkundende, aber keine rechtsbegründende Wirkung haben, VfSlg 9729/1983 – zu Recht und in Anwendung der Anordnungen des AdelsaufhebungsG berichtigt.2.2. Der Landeshauptmann von Wien ist ebenfalls zu Recht davon ausgegangen, dass auch der Familienname des Beschwerdeführers zu B 213 aus 2014, im Ehebuch als "W" einzutragen ist. Zum Zeitpunkt der Berichtigung der den Beschwerdeführer zu B 213 aus 2014, betreffenden Eintragung im österreichischen Ehebuch war das Personalstatut des Beschwerdeführers zu B 213 aus 2014,, der zu diesem Zeitpunkt sowohl die österreichische Staatsbürgerschaft als auch die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, gemäß Paragraph 9, IPRG das österreichische. Zum Zeitpunkt seiner Geburt war der Beschwerdeführer zu B 213 aus 2014, hingegen ausschließlich deutscher Staatsangehöriger und erwarb seinen Namen nach deutschen zivil-rechtlichen Bestimmungen durch Abstammung. Mit dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft erlangte nun für den Beschwerdeführer zu B 213 aus 2014, das im AdelsaufhebungsG und der dazu ergangenen Vollzugsanweisung festgelegte Verbot, das Adelszeichen "von" im Namen zu führen, unmittelbar Geltung. Sein Familienname lautet daher nach österreichischem Recht ab diesem Zeitpunkt "W". Der Landeshauptmann von Wien hat daher die insoweit unrichtige Eintragung im Ehebuch – dazu, dass die Eintragungen in den Personenstandsbüchern nur eine beurkundende, aber keine rechtsbegründende Wirkung haben, VfSlg 9729 aus 1983, – zu Recht und in Anwendung der Anordnungen des AdelsaufhebungsG berichtigt.

3. Das AdelsaufhebungsG bewirkt für die Beschwerdeführer auch – unter konventionsrechtlichen Gesichtspunkten – keinen unzulässigen Eingriff in ihr Recht aus Art 8 EMRK, weil es zur Aufrechterhaltung der Ordnung in einer demokratischen Gesellschaft verhältnismäßig ist, Vorrechte der Geburt oder des Standes zum Ausdruck bringende Namensbestandteile bzw. deren Weitergabe als Ausdruck des Grundsatzes, dass allen Staatsbürgern gleiche Rechte zukommen, zu unterbinden (zu dem den Mitgliedstaaten nach der Rechtsprechung des EGMR im Bereich des Namensrechts zukommenden weiten Gestaltungsspielraum EGMR 11.9.2007, Fall Bulgakov, Appl. 59894/00 [Z43] mwH; zu vergleichbaren Verhältnismäßigkeitserwägungen EuGH 22.12.2010, Rs. C-208/09, Sayn-Wittgenstein, Slg. 2010, I-13693).3. Das AdelsaufhebungsG bewirkt für die Beschwerdeführer auch – unter konventionsrechtlichen Gesichtspunkten – keinen unzulässigen Eingriff in ihr Recht aus Artikel 8, EMRK, weil es zur Aufrechterhaltung der Ordnung in einer demokratischen Gesellschaft verhältnismäßig ist, Vorrechte der Geburt oder des Standes zum Ausdruck bringende Namensbestandteile bzw. deren Weitergabe als Ausdruck des Grundsatzes, dass allen Staatsbürgern gleiche Rechte zukommen, zu unterbinden (zu dem den Mitgliedstaaten nach der Rechtsprechung des EGMR im Bereich des Namensrechts zukommenden weiten Gestaltungsspielraum EGMR 11.9.2007, Fall Bulgakov, Appl. 59894/00 [Z43] mwH; zu vergleichbaren Verhältnismäßigkeitserwägungen EuGH 22.12.2010, Rs. C-208/09, Sayn-Wittgenstein, Slg. 2010, I-13693).

Wenn die Beschwerdeführer dem angefochtenen Bescheid schließlich die (frühere) Rechtsprechung des VwGH (VwSlg. 3476 A/1954, weiters VwGH 11.2.1957, 2261/56; 18.11.1957, 1645/57; 12.1.1959, 960/58, JBl 1959, 642), die insoweit mit älterer Rechtsprechung des OGH (SZ 147/1952) übereinstimmt, entgegenhalten, sind sie auf die im Anschluss an VfSlg 17.060/2003 ergangene jüngere Rechtsprechung des VwGH (VwGH 17.2.2010, 2008/17/0114) hinzuweisen.“Wenn die Beschwerdeführer dem angefochtenen Bescheid schließlich die (frühere) Rechtsprechung des VwGH (VwSlg. 3476 A/1954, weiters VwGH 11.2.1957, 2261/56; 18.11.1957, 1645/57; 12.1.1959, 960/58, JBl 1959, 642), die insoweit mit älterer Rechtsprechung des OGH (SZ 147 aus 1952,) übereinstimmt, entgegenhalten, sind sie auf die im Anschluss an VfSlg 17.060 aus 2003, ergangene jüngere Rechtsprechung des VwGH (VwGH 17.2.2010, 2008/17/0114) hinzuweisen.“

Im Erkenntnis vom 17.2.2010, 2008/17/0114, führt der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Zulässigkeit der Führung eines Namens „Graf von ...“ durch einen österreichischen Staatsbürger aus:

„Nach dem unstrittigen Akteninhalt handelt es sich beim Familiennamen des annehmenden Wahlvaters, eines deutschen und tschechischen Staatsangehörigen, um eine ehemalige Adelsbezeichnung, die in Deutschland gemäß Art. 109 Abs. 3 Satz zwei der Weimarer Reichsverfassung als Teil des bürgerlichen Namens gilt, und vom Wahlvater im Wege der Adoption erworben wurde.„Nach dem unstrittigen Akteninhalt handelt es sich beim Familiennamen des annehmenden Wahlvaters, eines deutschen und tschechischen Staatsangehörigen, um eine ehemalige Adelsbezeichnung, die in Deutschland gemäß Artikel 109, Absatz 3, Satz zwei der Weimarer Reichsverfassung als Teil des bürgerlichen Namens gilt, und vom Wahlvater im Wege der Adoption erworben wurde.

Der Beschwerdeführer ist hingegen von Geburt an österreichischer Staatsbürger, weshalb der belangten Behörde beizupflichten ist, dass nach den zitierten Bestimmungen der §§ 9 Abs. 1 und 13 Abs. 1 IPRG die gegenständliche Rechtsfrage nach österreichischem Recht zu beurteilen ist. Es besteht auch keinerlei Bezug zum Gemeinschaftsrecht (vgl. dazu das Urteil des EuGH vom 14. Oktober 2008, C-353/06, Grunkin-Paul), und wird ein solcher vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet (der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in Österreich und es gibt keine Hinweise darauf, dass er als österreichischer Staatsbürger in Deutschland zur Führung des von ihm präferierten Namens berechtigt wäre).Der Beschwerdeführer ist hingegen von Geburt an österreichischer Staatsbürger, weshalb der belangten Behörde beizupflichten ist, dass nach den zitierten Bestimmungen der Paragraphen 9, Absatz eins und 13 Absatz eins, IPRG die gegenständliche Rechtsfrage nach österreichischem Recht zu beurteilen ist. Es besteht auch keinerlei Bezug zum Gemeinschaftsrecht vergleiche dazu das Urteil des EuGH vom 14. Oktober 2008, C-353/06, Grunkin-Paul), und wird ein solcher vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet (der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in Österreich und es gibt keine Hinweise darauf, dass er als österreichischer Staatsbürger in Deutschland zur Führung des von ihm präferierten Namens berechtigt wäre).

Strittig ist hier lediglich die Frage, ob das Adelsaufhebungsgesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassene Vollzugsanweisung auf den vorliegenden Sachverhalt zur Anwendung gelangen. Gemäß § 1 des Adelsaufhebungsgesetzes wird "der Adel … österreichischer Staatsbürger … aufgehoben". § 2 Z 4 der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vollzugsanweisung präzisiert diese Bestimmung dahingehend, dass "das Recht zur Führung der adeligen Standesbezeichnungen, wie z.B. Ritter, Freiherr, Graf und Fürst, dann des Würdetitels Herzog, sowie anderer einschlägiger in- und ausländischer Standesbezeichnungen" aufgehoben ist.Strittig ist hier lediglich die Frage, ob das Adelsaufhebungsgesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassene Vollzugsanweisung auf den vorliegenden Sachverhalt zur Anwendung gelangen. Gemäß Paragraph eins, des Adelsaufhebungsgesetzes wird "der Adel … österreichischer Staatsbürger … aufgehoben". Paragraph 2, Ziffer 4, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vollzugsanweisung präzisiert diese Bestimmung dahingehend, dass "das Recht zur Führung der adeligen Standesbezeichnungen, wie z.B. Ritter, Freiherr, Graf und Fürst, dann des Würdetitels Herzog, sowie anderer einschlägiger in- und ausländischer Standesbezeichnungen" aufgehoben ist.

Der Argumentation des Beschwerdeführers, sein Wahlvater habe den Nachnamen "Graf von X und Y" rechtmäßig im Wege der Adoption von dessen Großmutter erworben, und führe diesen Namen auf Grund der deutschen Rechtslage (Art. 109 Abs. 3 Satz zwei der Weimarer Reichsverfassung) als seinen bürgerlichen Nachnamen, weshalb der Beschwerdeführer seinerseits im Wege der Adoption den unzertrennbaren bürgerlichen Namen seines Wahlvaters, nicht aber eine Adelsbezeichnung angenommen habe, ist zunächst das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. November 2003, Zl. B 557/03, entgegen zu halten. Darin führt der Verfassungsgerichtshof zur Frage der Namensführung eines österreichischen Staatsbürgers nach Adoption durch eine deutsche Staatsbürgerin aus:Der Argumentation des Beschwerdeführers, sein Wahlvater habe den Nachnamen "Graf von römisch zehn und Y" rechtmäßig im Wege der Adoption von dessen Großmutter erworben, und führe diesen Namen auf Grund der deutschen Rechtslage (Artikel 109, Absatz 3, Satz zwei der Weimarer Reichsverfassung) als seinen bürgerlichen Nachnamen, weshalb der Beschwerdeführer seinerseits im Wege der Adoption den unzertrennbaren bürgerlichen Namen seines Wahlvaters, nicht aber eine Adelsbezeichnung angenommen habe, ist zunächst das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. November 2003, Zl. B 557/03, entgegen zu halten. Darin führt der Verfassungsgerichtshof zur Frage der Namensführung eines österreichischen Staatsbürgers nach Adoption durch eine deutsche Staatsbürgerin aus:

`... Nach dem im Verfassungsrang stehenden und den Gleichheitsgrundsatz diesbezüglich ausführenden Adelsaufhebungsgesetz ist es unzulässig, ein (ehemaliges) Adelsprädikat - sei es 'Prinzessin' oder, wie der Beschwerdeführer begehrt, 'Prinz' - im Wege einer Adoption durch eine deutsche Staatsangehörige, die das Adelsprädikat zulässigerweise als Teil des Namens trägt, einem österreichischen Staatsbürger als Name weiterzugeben. Österreichische Staatsbürger sind nach diesem Verfassungsgesetz nämlich auch nicht berechtigt, Adelstitel ausländischen Ursprungs zu führen (vgl. Kolonovits, in Korinek/Holoubek (Hrsg.), Österreichisches Bundesverfassungsrecht, AdelsaufhG §§1, 4, Rz. 8, mwH). ...‘`... Nach dem im Verfassungsrang stehenden und den Gleichheitsgrundsatz diesbezüglich ausführenden Adelsaufhebungsgesetz ist es unzulässig, ein (ehemaliges) Adelsprädikat - sei es 'Prinzessin' oder, wie der Beschwerdeführer begehrt, 'Prinz' - im Wege einer Adoption durch eine deutsche Staatsangehörige, die das Adelsprädikat zulässigerweise als Teil des Namens trägt, einem österreichischen Staatsbürger als Name weiterzugeben. Österreichische Staatsbürger sind nach diesem Verfassungsgesetz nämlich auch nicht berechtigt, Adelstitel ausländischen Ursprungs zu führen vergleiche Kolonovits, in Korinek/Holoubek (Hrsg.), Österreichisches Bundesverfassungsrecht, AdelsaufhG §§1, 4, Rz. 8, mwH). ...‘

Der Verwaltungsgerichtshof teilt diese Rechtsansicht, welche gleichermaßen auf die Führung des in § 2 Z 4 der Vollzugsanweisung genannten Adelsprädikats "Graf" sowie des in § 2 Z 1 der Vollzugsanweisung angeführten Adelszeichens "von" Anwendung findet. Dass derartige Adelsprädikate bzw. Adelszeichen in Deutschland auf Grund der dortigen Rechtslage (Art. 109 Abs. 3 Satz zwei der Weimarer Reichsverfassung) zulässigerweise als Bestandteil des bürgerlichen Namens geführt werden dürfen, ändert nichts an dem Umstand, dass es sich um (ehemalige) Adelsprädikate handelt, deren Führung nach der österreichischen Rechtslage - seien diese Prädikate nun österreichischen oder ausländischen Ursprungs - auf Grund des Adelsaufhebungsgesetzes sowie der betreffenden Vollzugsanweisung verboten ist.“Der Verwaltungsgerichtshof teilt diese Rechtsansicht, welche gleichermaßen auf die Führung des in Paragraph 2, Ziffer 4, der Vollzugsanweisung genannten Adelsprädikats "Graf" sowie des in Paragraph 2, Ziffer eins, der Vollzugsanweisung angeführten Adelszeichens "von" Anwendung findet. Dass derartige Adelsprädikate bzw. Adelszeichen in Deutschland auf Grund der dortigen Rechtslage (Artikel 109, Absatz 3, Satz zwei der Weimarer Reichsverfassung) zulässigerweise als Bestandteil des bürgerlichen Namens geführt werden dürfen, ändert nichts an dem Umstand, dass es sich um (ehemalige) Adelsprädikate handelt, deren Führung nach der österreichischen Rechtslage - seien diese Prädikate nun österreichischen oder ausländischen Ursprungs - auf Grund des Adelsaufhebungsgesetzes sowie der betreffenden Vollzugsanweisung verboten ist.“

Das Verwaltungsgericht Wien schließt sich der oben dargestellten Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts an. Die BF ist österreichische Staatsbürgerin und unterfällt als solche dem Adelsaufhebungsgesetz. Die Führung des Adelstitels „von“ ist für österreichische Staatsbürger unzulässig. Die im Jahr 2003 vorgenommenen Urkundenänderungen erweisen sich als unrechtmäßig. Wie schon der VfGH oben ausführt, ist eine solche Urkundenänderung nicht konstitutiv, vermag der BF also keine gesicherte Rechtsposition zu verschaffen. Neue Argumente, die weder von der Rechtsprechung des VfGH noch des VwGH erfasst wären, hat die BF nicht geltend gemacht. Die Behörde hat die Ausstellung des Reisepasses auf den Familiennamen „von K.“ zu Recht verweigert. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Da die Rechtsfrage durch die soeben dargestellte Judikatur der Höchstgerichte geklärt ist, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Schlagworte

Ausstellung eines Reisepasses; unzulässige Adelsbezeichnung einer österreichischen Staatsbürgerin; Adelstitel ausländischen Ursprungs - Eheschließung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.103.040.27752.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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