Norm: KartG 1959 §13 Abs4KartG 1959 §13 Abs5KartG 1959 §16
Rechtssatz:
Die Eintragung von Änderungen der Kartellvereinbarung oder der in § 12 lit a und b KartG bezeichneten Umstände in das Register ist vom Kartellgericht auf bloße Anmeldung des Kartellbevollmächtigten ohne besonderen Antrag zu verfügen bzw zu bewilligen. Die Eintragung von Änderungen der Kartellvereinbarung oder der in Paragraph 12, Litera a und b KartG bezeichneten ... mehr lesen...
Norm: KartG 1959 §5KartG 1959 §12KartG 1959 §13 Abs5
Rechtssatz:
Die Bestellung eines neuen Kartellbevollmächtigten kann durch den Kartellvertrag einem Organ des Kartells übertragen werden. Die Neubestellung des Kartellbevollmächtigten ist keine Vertragsänderung im Sinne des § 3 KartG. Die Bestellung eines neuen Kartellbevollmächtigten kann durch den Kartellvertrag einem Organ des Kartells übertragen werden. Die Neubestellung des Kar... mehr lesen...