Norm
KartG 1959 §13 Abs4Rechtssatz
Die Eintragung von Änderungen der Kartellvereinbarung oder der in § 12 lit a und b KartG bezeichneten Umstände in das Register ist vom Kartellgericht auf bloße Anmeldung des Kartellbevollmächtigten ohne besonderen Antrag zu verfügen bzw zu bewilligen.Die Eintragung von Änderungen der Kartellvereinbarung oder der in Paragraph 12, Litera a und b KartG bezeichneten Umstände in das Register ist vom Kartellgericht auf bloße Anmeldung des Kartellbevollmächtigten ohne besonderen Antrag zu verfügen bzw zu bewilligen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0063516Dokumentnummer
JJR_19680618_OGH0002_000OKT00001_6800000_001