Norm
KartG 1959 §5Rechtssatz
Die Bestellung eines neuen Kartellbevollmächtigten kann durch den Kartellvertrag einem Organ des Kartells übertragen werden. Die Neubestellung des Kartellbevollmächtigten ist keine Vertragsänderung im Sinne des § 3 KartG.Die Bestellung eines neuen Kartellbevollmächtigten kann durch den Kartellvertrag einem Organ des Kartells übertragen werden. Die Neubestellung des Kartellbevollmächtigten ist keine Vertragsänderung im Sinne des Paragraph 3, KartG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0063495Dokumentnummer
JJR_19610223_OGH0002_000OKT00003_6000000_002