Norm: ABGB §1096 Abs1 CWGG 1979 §14 Abs1WGG 1979 §17 Abs1WGG 1979 §17 Abs4
Rechtssatz: Bei der Bemessung der Mietzinsminderung ist bei Mietzinsvorauszahlungen der auf die Periode der Unbrauchbarkeit entfallende Mietzins zu ermitteln und entsprechend zu mindern. Bei Finanzierungsbeiträgen (Anteilen an den Grundkosten und Baukosten) bietet sich hiefür die Ermittlung der im fraglichen Zeitraum "abgewohnten" Mietzinsvorauszahlung nach den in § 17 A... mehr lesen...
Norm: WGG 1979 §17 Abs4
Rechtssatz: § 17 Abs 4 WGG ist die maßgebende
Norm: für das wesentliche Tatbestandsmerkmal der Bestimmbarkeit einer Mietzinsvorauszahlung. Entscheidungstexte 5 Ob 60/04s Entscheidungstext OGH 29.03.2004 5 Ob 60/04s Veröff: SZ 2004/47 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119042 ... mehr lesen...
Norm: MRG §14WGG 1979 §17 Abs1WGG 1979 §17 Abs4
Rechtssatz: Der Zweck des § 14 MRG, das dringende Wohnbedürfnis haushaltszugehöriger naher Angehöriger des verstorbenen Hauptmieters abzusichern, erfordert es nicht, die allgemeine Erbfolge nicht nur für die Wohnungsnutzung zu durchbrechen, sondern dem in das Vertragsverhältnis Eintretenden (bzw dessen Erben) auch einen gemäß § 17 WGG von der gemeinnützigen Bauvereinigung zurückbezahlten Baukosten... mehr lesen...
Norm: ERVO 1994 §15WGG dF §17 Abs4
Rechtssatz: Ein vom Erstmieter beziehungsweise Vormieter in Anspruch genommenes, mittlerweile aber schon zurückgezahltes Eigenmittelersatzdarlehen schmälert den Rückzahlungsanspruch (und zwar dessen Wertsicherungsteil) eines Nachmieters nicht, der selbst den vollen Finanzierungsbeitrag aus Eigenmitteln aufbringen musste. Die von einem Mieter (gleichgültig ob Erstmieter oder Nachmieter) ohne Inanspruchnahme ein... mehr lesen...
Norm: WGG 1979 §17 Abs4
Rechtssatz: Die Höhe der Rückzahlung nach § 17 Abs 2 und 4 WGG ist auch dann, wenn der ausscheidende Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte beim seinerzeitigen Erwerb (als Zweiterwerber oder weiterer Erwerber) nicht den vollen Betrag nach § 17 Abs 4 WGG zahlen mußte, so zu berechnen, daß die Abschreibung und Aufwertung auf den ursprünglichen Finanzierungsbeitrag und die Stichtage nach § 17 Abs 4 WGG bezogen wird; der s... mehr lesen...