Entscheidungsgründe: Die klagende Mieterin eines im Eigentum der nunmehr in Konkurs befindlichen gemeinnützigen Wohnungsgesellschaft stehenden Wohnung hat entsprechend § 7 des zwischen der nunmehrigen Gemeinschuldnerin und der Klägerin abgeschlossenen Mietvertrages einen Finanzierungsbeitrag von EUR 21.365,81 bezahlt. Die Klägerin hat, nachdem über das Vermögen der gemeinnützigen Wohnungsgesellschaft mit 28. 7. 2004 das Konkursverfahren eröffnet wurde, schließlich zum 30. 4. 2005 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1096 Abs1 CWGG 1979 §14 Abs1WGG 1979 §17 Abs1WGG 1979 §17 Abs4 ABGB § 1096 heute ABGB § 1096 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
Rechtssatz:
Bei der Bemessung der Mietzinsminderung ist bei Mietzinsvorauszahlungen der auf die Periode der Unbrauchbark... mehr lesen...
Norm: WGG 1979 §17 Abs4
Rechtssatz:
§ 17 Abs 4 WGG ist die maßgebende
Norm: für das wesentliche Tatbestandsmerkmal der Bestimmbarkeit einer Mietzinsvorauszahlung. Paragraph 17, Absatz 4, WGG ist die maßgebende
Norm: für das wesentliche Tatbestandsmerkmal der Bestimmbarkeit einer Mietzinsvorauszahlung.
Entscheidungstexte 5 Ob 60/04s Entscheidungstext OGH 29.03.2004 5 ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin, eine gemeinnützige Bauvereinigung, und die Beklagte haben am 25. 6. 1997 einen Mietvertrag über die Wohnung top Nr. 35 auf Stiege 2 im Haus * abgeschlossen. Der laufende Mietzins wird von der Beklagten regelmäßig und vollständig bezahlt. Für die Wohnung sind von der Beklagten aber auch Eigenleistungen in Form von Grund- und Baukostenbeiträgen zu erbringen. Aus diesem Titel wurden von der Beklagten EUR 11.127,70 bisher nicht bezahlt. Dieser Betrag war spätes... mehr lesen...
Norm: MRG §14 WGG 1979 §17 Abs1WGG 1979 §17 Abs4 MRG § 14 heute MRG § 14 gültig ab 01.10.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006 MRG § 14 gültig von 01.03.1991 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991 Rechtssa... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Mutter der Klägerin war Hauptmieterin einer Wohnung im Haus einer gemeinnützigen Bauvereinigung. Sie verstarb am 23. 3. 1980. Als Alleinerbin wurde der Klägerin der gesamte Nachlass ihrer Mutter eingeantwortet. In die Mietrechte an deren Wohnung trat deren vormaliger Lebensgefährte ein. Dieser verstarb am 19. 5. 2000, worauf die gemeinnützige Bauvereinigung an die Beklagte als dessen Alleinerbin gemäß § 17 WGG den Rückzahlungsbetrag von S 54.211 leistete.... mehr lesen...
Norm: ERVO 1994 §15 WGG dF §17 Abs4 ERVO 1994 § 15 heute ERVO 1994 § 15 gültig ab 01.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 30/2001 ERVO 1994 § 15 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2000
Rechtssatz:
Ein vom Erstmieter b... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsgegnerin, eine gemeinnützige Wohnbaugesellschaft mbH, ist Eigentümerin der im Jahre 1973 erstbezogenen Wohnanlage in *****. Die Antragsteller benutzten die Wohnung top 24 dieser Anlage vom 1. 12. 1976 bis zum 30. 8. 1998. Der Erstmieter dieser Wohnung, der am 29. 11. 1973 eingezogen war, hatte einen Baukostenzuschuss von S 43.520,-- zu leisten. Davon brachte er S 4.720,-- aus Eigentmitteln auf; der Rest von S 38.800,-- wurde mit einem Eigenmittelersatz... mehr lesen...
Norm: WGG 1979 §17 Abs4
Rechtssatz:
Die Höhe der Rückzahlung nach § 17 Abs 2 und 4 WGG ist auch dann, wenn der ausscheidende Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte beim seinerzeitigen Erwerb (als Zweiterwerber oder weiterer Erwerber) nicht den vollen Betrag nach § 17 Abs 4 WGG zahlen mußte, so zu berechnen, daß die Abschreibung und Aufwertung auf den ursprünglichen Finanzierungsbeitrag und die Stichtage nach § 17 Abs 4 WGG bezogen ... mehr lesen...