RS OGH 1982/3/23 5Ob44/81

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Veröffentlicht am 23.03.1982
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Norm

WGG 1979 §17 Abs4

Rechtssatz

Die Höhe der Rückzahlung nach § 17 Abs 2 und 4 WGG ist auch dann, wenn der ausscheidende Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte beim seinerzeitigen Erwerb (als Zweiterwerber oder weiterer Erwerber) nicht den vollen Betrag nach § 17 Abs 4 WGG zahlen mußte, so zu berechnen, daß die Abschreibung und Aufwertung auf den ursprünglichen Finanzierungsbeitrag und die Stichtage nach § 17 Abs 4 WGG bezogen wird; der so ermittelte Betrag ist aber im Verhältnis des tatsächlich geleisteten zum fiktiven vollen Finanzierungsbeitrag beim seinerzeitigen Erwerb (§ 17 Abs 4 WGG) zu kürzen.Die Höhe der Rückzahlung nach Paragraph 17, Absatz 2 und 4 WGG ist auch dann, wenn der ausscheidende Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte beim seinerzeitigen Erwerb (als Zweiterwerber oder weiterer Erwerber) nicht den vollen Betrag nach Paragraph 17, Absatz 4, WGG zahlen mußte, so zu berechnen, daß die Abschreibung und Aufwertung auf den ursprünglichen Finanzierungsbeitrag und die Stichtage nach Paragraph 17, Absatz 4, WGG bezogen wird; der so ermittelte Betrag ist aber im Verhältnis des tatsächlich geleisteten zum fiktiven vollen Finanzierungsbeitrag beim seinerzeitigen Erwerb (Paragraph 17, Absatz 4, WGG) zu kürzen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0083517

Dokumentnummer

JJR_19820323_OGH0002_0050OB00044_8100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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