Norm
WGG 1979 §17 Abs4Rechtssatz
Die Höhe der Rückzahlung nach § 17 Abs 2 und 4 WGG ist auch dann, wenn der ausscheidende Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte beim seinerzeitigen Erwerb (als Zweiterwerber oder weiterer Erwerber) nicht den vollen Betrag nach § 17 Abs 4 WGG zahlen mußte, so zu berechnen, daß die Abschreibung und Aufwertung auf den ursprünglichen Finanzierungsbeitrag und die Stichtage nach § 17 Abs 4 WGG bezogen wird; der so ermittelte Betrag ist aber im Verhältnis des tatsächlich geleisteten zum fiktiven vollen Finanzierungsbeitrag beim seinerzeitigen Erwerb (§ 17 Abs 4 WGG) zu kürzen.Die Höhe der Rückzahlung nach Paragraph 17, Absatz 2 und 4 WGG ist auch dann, wenn der ausscheidende Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte beim seinerzeitigen Erwerb (als Zweiterwerber oder weiterer Erwerber) nicht den vollen Betrag nach Paragraph 17, Absatz 4, WGG zahlen mußte, so zu berechnen, daß die Abschreibung und Aufwertung auf den ursprünglichen Finanzierungsbeitrag und die Stichtage nach Paragraph 17, Absatz 4, WGG bezogen wird; der so ermittelte Betrag ist aber im Verhältnis des tatsächlich geleisteten zum fiktiven vollen Finanzierungsbeitrag beim seinerzeitigen Erwerb (Paragraph 17, Absatz 4, WGG) zu kürzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0083517Dokumentnummer
JJR_19820323_OGH0002_0050OB00044_8100000_002