RS OGH 1982/3/23 5Ob44/81

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Veröffentlicht am 23.03.1982
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Norm

WGG 1979 §17 Abs4

Rechtssatz

Die Höhe der Rückzahlung nach § 17 Abs 2 und 4 WGG ist auch dann, wenn der ausscheidende Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte beim seinerzeitigen Erwerb (als Zweiterwerber oder weiterer Erwerber) nicht den vollen Betrag nach § 17 Abs 4 WGG zahlen mußte, so zu berechnen, daß die Abschreibung und Aufwertung auf den ursprünglichen Finanzierungsbeitrag und die Stichtage nach § 17 Abs 4 WGG bezogen wird; der so ermittelte Betrag ist aber im Verhältnis des tatsächlich geleisteten zum fiktiven vollen Finanzierungsbeitrag beim seinerzeitigen Erwerb (§ 17 Abs 4 WGG) zu kürzen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0083517

Dokumentnummer

JJR_19820323_OGH0002_0050OB00044_8100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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