Norm: WGG idF WRN 2002 §15c litbWGG idF WRN 2002 §39 Abs21WGG idF WRN 2002 §39 Abs21aWGG idF WRN 2002 §39 Abs21b
Rechtssatz: Grundsätzlich gilt die in § 15c lit b nF WGG enthaltene Neuregelung über den Anspruch auf Übertragung in das Wohnungseigentum auf Grund eines verbindlichen Angebots der Bauvereinigung (also auf rechtsgeschäftlicher Basis) seit dem 1. 1. 2002 für alle Fälle, in denen es noch nicht zur Übereignung der Wohnung gekommen ist. ... mehr lesen...
Norm: WGG 1979 §15bWGG 1979 §15cWGG 1979 idFG 3.WÄG §15b Abs2 Z2
Rechtssatz: Für die Anwendbarkeit von §§ 15b, 15c WGG ist eine Vereinbarung, die eine bindende Verpflichtung vorsieht, Wohnungseigentum zu verschaffen beziehungsweise zu übernehmen, maßgebend. Kein Rechtstitel für die nachträgliche Übertragung ins Wohnungseigentum entstand dann, wenn ein Mieter entgegen § 15b Abs 2 Z 2 WGG in der Fassung des 3.WÄG es ablehnte, zum gerichtlich fest... mehr lesen...
Norm: WGG 1979 §21 Abs1 Z1WGG 1979 idF vor der WRN 2002 §15bWGG 1979 idF vor der WRN 2002 §15c
Rechtssatz: Aus dem einseitig zwingenden Charakter der §§ 13 bis 15, 15b bis 20 und 22 WGG 1979 folgt, dass eine gemeinnützige Bauvereinigung auch im Fall eines Verkaufs nicht von den zwingenden Vorgaben des § 15b Abs 3 bis 7 WGG 1979 idF vor der WRN 2002 abgehen darf. Dass eine gemeinnützige Bauvereinigung keinem Verkaufszwang ausgesetzt ist, bedeute... mehr lesen...
Norm: WGG §15bWGG §15cWGG §22 Abs1 Z2a
Rechtssatz: Bei dem in §§ 15b, 15c WGG normierten Anspruch des Mieters oder sonstigen Nutzungsberechtigten auf Übertragung des Mietobjektes ins Wohungseigentum handelt es sich um einen besonderen gesetzlichen Anspruch, der die auf einer anderen Rechtsgrundlage beruhenden Ansprüche auf Erwerb von Wohnungseigentum unberührt lässt. Entscheidungstexte 5 Ob ... mehr lesen...
Norm: WGG §15bWGG §15cWGG §22 Abs1
Rechtssatz: Es sind nur solche Ansprüche auf nachträgliche Übertragung von Wohnungen in das Wohnungseigentum im außerstreitigen Verfahren nach § 22 WGG zu prüfen, die sich auf das Gesetz (hier: § 15b WGG) stützen. Zur Durchsetzung vertraglicher Ansprüche haben die Mieter den streitigen Rechtsweg zu beschreiten. Entscheidungstexte 5 Ob 77/00k Entsche... mehr lesen...
Norm: WGG §15bWGG §15c
Rechtssatz: Die gerichtliche (verwaltungsbehördliche) Preisfestsetzung für die in § 15c WGG behandelte "sonstige" nachträgliche Übertragung von Genossenschaftswohnungen in das Eigentum der Mieter hat den Regeln des § 15b Abs 3 bis 5 WGG zu folgen. Das ergibt sich aus § 15c Abs 3 WGG. Entscheidungstexte 5 Ob 163/98a Entscheidungstext OGH 23.06.1998 5 Ob 163/... mehr lesen...
Norm: WGG §15bWGG §15c
Rechtssatz: Die in § 15b und § 15c WGG geschaffene gesetzliche Möglichkeit einer pivilegierten nachträglichen Wohnungseigentumsbegründung ist nur den Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten eingeräumt. Entscheidungstexte 5 Ob 149/98t Entscheidungstext OGH 09.06.1998 5 Ob 149/98t European Case Law Identifie... mehr lesen...