Entscheidungsgründe: ,
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 30.01.2013 die Feststellung, dass die zu gewährende Ruhepause gemäß § 48b BDG auf seine Dienstzeit anzurechnen sei und die erbrachten Mehrdienstleistungen im Ausmaß von jeweils dreißig Minuten abzugelten seien. 1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 30.01.2013 die Feststellung, dass die zu gewährende Ruhepause gemäß Parag... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang Der Antragsteller (AST) steht als Beamter der Österreichischen Post AG in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Gegenwärtig gehört er als Personalvertreter dem Personalausschuss (PA) Oberösterreich in 4010 Linz, Domgasse 1, an. In der Zeit vom 16.2.2011 bis 12.8.2011 wurde ihm die Zuteilungsgebühr nach § 22 RGV ausbezahlt. Danach wurde die Zuteilungsgebühr eingestellt, da nach 180 Tagen der An... mehr lesen...